Was droht Arbeitnehmern, wenn sie sich verspäten?
Ganz grundsätzlich liegt es immer in der Verantwortung des Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Das ändert sich auch nicht, wenn es schneit. Arbeitnehmer müssen sich, so weit es irgendwie geht, auf solche Situationen vorbereiten und dann zum Beispiel entsprechend früher losfahren. Wer wegen Schnee und Eis zu spät kommt, hat keinen Anspruch, für diese Zeit auch bezahlt zu werden. Etwas anders sieht es mit Abmahnungen oder Kündigungen aus: Da sind die Hürden erheblich höher und der Arbeitgeber müsste schon ein vorwerfbares Verhalten nachweisen können.
Gibt es ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben?
Nein. Wer nicht grundsätzlich laut Arbeitsvertrag das Recht dazu hat, den Arbeitsort frei zu wählen, kann von seinem Arbeitgeber, auch bei einem Wintereinbruch, zur Arbeitsstätte zitiert werden. Selbst wenn Homeoffice im Job grundsätzlich möglich ist. Anders verhält es sich, wenn im Arbeitsvertrag eine freie Wahl des Arbeitsortes klar geregelt ist. Dann kann der Arbeitgeber niemand zwingen, zum Beispiel ins Büro zu kommen. Einfach so zu Hause bleiben geht aber in keinem Fall. Es gilt immer: Wer zu spät oder gar nicht kommt, muss den Arbeitgeber informieren, sonst droht eine Abmahnung.
Wer haftet bei einem Unfall?
Wenn auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause ein Unfall passiert, dann ist das ein Wegeunfall. Das heißt: Die gesetzliche Unfallversicherung oder die zuständige Berufsgenossenschaft springt ein - auch bei schlechter Witterung, das ändert sich dadurch nicht. Das gilt auch für Umwege: Wer sein Kind vor der Arbeit noch zur Kita bringen oder danach dort abholen muss, ist auch auf diesem Weg mitversichert. Die Versicherung greift jedoch nicht, wenn der Umweg aus persönlichen Gründen erfolgt, wie beispielsweise durch den Wocheneinkauf. Das geschieht dann auf eigenes Risiko.
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