EuGH-Urteil stärkt Eltern Erziehungszeit im EU-Ausland zählt für Rente
Erziehungszeiten im EU-Ausland können laut EuGH auch dann bei der Rente berücksichtigt werden, wenn zuvor nicht in die deutsche Rentenkasse eingezahlt wurde. Konkret ging es um eine Deutsche, die lange in den Niederlanden wohnte.
EU-Bürger genießen Freizügigkeit - sie haben das Recht, sich frei zwischen den Mitgliedsstaaten zu bewegen. Arbeitszeiten, die im EU-Ausland verrichtet werden, werden auf den inländischen Rentenanspruch angerechnet. Doch wer im Ausland Kinder erzogen hat, der muss mitunter um eine Anrechnung der Zeiten auf den Rentenanspruch kämpfen.
So erging es auch einer Frau aus dem deutsch-niederländischen Grenzgebiet: Sie hat vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung ihre Kindererziehungszeit in den Niederlanden nicht anrechnen wollte. Die Klägerin wohnte viele Jahre in den Niederlanden in der Nähe von Aachen. Ihre Ausbildung hatte sie als Grenzgängerin in Aachen absolviert, war aber nie sozialversicherungspflichtig tätig. Sie bekam zwei Kinder, die sie in den Niederlanden aufgezogen hatte und war währenddessen nicht berufstätig. Erst viele Jahre später zog sie nach Deutschland und zahlte dann erstmals in die Rentenkasse ein.
Kein Unterschied zwischen Erziehung im In- und Ausland
Als die Frau erwerbsunfähig wurde, rechnete die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehungszeit in den Niederlanden nicht auf ihren Rentenanspruch an. Der Europäische Gerichtshof sieht das anders: Für die Anrechnung kommt es darauf an, ob zwischen der Kindererziehungszeit im Ausland und der Versicherungszeit im Inland eine "hinreichende Verbindung" besteht.
Dieses Kriterium hat der EuGH bereits in früheren Entscheidungen entwickelt. Deswegen war schon länger klar, dass grundsätzlich auch Kindererziehungszeiten im EU-Ausland bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssen. Neu ist aber, dass eine "hinreichende Verbindung" selbst dann besteht, wenn die Betroffene vor der Kindererziehungszeit im Ausland keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat.