Ein Paar unterhält sich mit der Vertreterin eines Reise-Anbieters
FAQ

Neue Hotspots und Ferienbeginn Was Reisende jetzt beachten müssen

Stand: 26.06.2020 20:27 Uhr

Zahlreiche Bundesländer haben Beherbergungsverbote für Menschen aus Corona-Hotspots erlassen. Müssen abgewiesene Reisende trotzdem zahlen? Und was gilt, wenn man aus Corona-Angst storniert? Ein Überblick über wichtige Fragen.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Kann man kostenfrei stornieren, wenn man aus einem Corona-Gebiet kommt?

Wer aus einem Risikogebiet mit besonders vielen aktuellen Corona-Infektionen, wie ganz aktuell etwa Gütersloh, kommt, könnte auf den Gedanken kommen, eine geplante Reise abzusagen, um andere nicht zu gefährden. Das ist sicher umsichtig. Einen Rechtsanspruch darauf, dies auch in jedem Fall kostenfrei zu tun, gibt es aber nicht.

Die bloße diffuse Angst, Corona zu haben - oder auch die generelle Angst vor Corona-, berechtigen nicht zum kostenlosen Rücktritt. Natürlich muss niemand eine Urlaubsreise antreten, wenn er nicht will. Aber dann muss man schauen, was konkret im Hinblick auf Stornokosten und ähnliches vereinbart war.

Welche Beschränkungen gibt es für Reisende aus Risikogebieten?

Wegen der aktuellen Situation sollten Reisende vor dem Urlaub noch einmal genau prüfen, welche Einreisebestimmungen es ganz konkret für ihren Urlaubsort gibt. Denn während der Corona-Krise ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr schnell und sehr häufig. Außerdem gibt es unterschiedliche Regelungen im In- und Ausland.

In Deutschland einigten sich Bund und Länder auf einheitliche Reisebeschränkungen für Touristen aus Gebieten mit hohem Infektionsgeschehen. Die Reisenden dürfen nur dann in Hotels oder Ferienwohnungen untergebracht werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, laut dem sie Corona-frei sind. Das benötigte ärztliche Zeugnis müsse sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Wie die Länder den Beschluss umsetzen, ist noch offen.

Bisher galten unterschiedliche Regelungen: Wer aus einem Risikogebiet anreiste, durfte etwa in Bayern und Niedersachsen überhaupt nicht mehr beherbergt werden. In anderen Bundesländern, etwa in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, war eine verpflichtende Quarantäne von 14 Tagen vorgesehen. In einigen Fällen waren die Hoteliers, Ferienhaus-Vermieter und Campingplatzbetreiber sogar verpflichtet, Urlauber nach Hause zu schicken, die erst kürzlich aus einem Risikogebiet angereist waren. In diesen Fällen mussten die anteiligen Kosten zurückerstattet werden.

Müssen abgewiesene Reisende aus Risikogebieten trotzdem zahlen?

In aller Regel: Nein. Wenn die rechtlichen Bestimmungen den Aufenthalt in einem Bundesland verhindern, dann ist es im juristischen Sinne "unmöglich", den geschlossenen Vertrag zu erfüllen. In diesen Fällen können die Hotels den Urlaubswilligen, etwa aus Gütersloh, ja überhaupt kein Zimmer zur Verfügung stellen. Dann dürfen sie aber auch nicht auf die Bezahlung pochen. Etwa geleistete Anzahlungen müssen dann zurückerstattet werden. Die öffentliche Hand springt in diesen Fällen auch nicht mit Ersatzleistungen ein. Im Infektionsschutzgesetz sind für diese Fälle keine Ausgleichszahlungen vorgesehen.

Was gilt für Auslandsreisen bei Vorliegen einer Reisewarnung?

Wer eine Pauschalreise stornieren will, weil nach der Buchung eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wurde, hat gute Karten. Eine kostenfreie Stornierung sieht das Gesetz vor, "wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen". Die Gerichte haben hier eine offizielle Reisewarnung bislang immer gelten lassen.

Das Auswärtige Amt hatte Mitte Juni zwar die weltweite Reisewarnung teilweise aufgehoben. Allerdings nur für die meisten EU-Staaten sowie sogenannte Schengen-assoziierte Staaten, etwa die Schweiz oder Island. Außerhalb der Europäischen Union besteht also nach wie vor weitgehend der "Stornierungsgrund Reisewarnung".

Bietet sich eher eine Pauschalreise oder individuelles Buchen an?

Die Pauschalreise zeichnet sich dadurch aus, dass verschiedene Urlaubsleistungen "im Paket" gebucht werden. Also klassischerweise die Anreise, die Unterkunft vor Ort und möglicherweise auch noch einzelne Leistungen, wie Ausflüge oder Mietwagen. In diesen Fällen ist der Reiseveranstalter der einzige Vertragspartner der Reisenden. Das bietet rechtlich viele Vorteile, weil hierfür die gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch klare Leitplanken aufzeigen. Außerdem ist es zumeist leichter, rechtliche Ansprüche durchzusetzen.

Wer dagegen individuell bucht, schließt jeweils direkt einzelne Verträge ab, etwa mit dem Hotel- oder dem Campingplatzbetreiber. Bei Auslandsreisen bedeutet das aber, man ist juristisch auch dem ausländischen Recht unterworfen. Muss also eventuelle Rechtsansprüche vor Ort durchsetzen und das auch nach Maßgabe des dortigen Rechts. Man könnte also sagen, dass Pauschalreisende rechtlich besser abgesichert sind.

Kann man sich über eine Reiserücktrittversicherung absichern?

Reiserücktrittsversicherungen springen dann ein, wenn Urlauber wegen einer Krankheit oder aus vergleichbaren Gründen die Reise absagen und darum die - unter Umständen sehr hohen - Stornokosten tragen müssten. Wer eine Reise aber aus Angst vor Corona absagt, ist in der Regel nicht über eine solche Rücktrittskostenversicherung geschützt. In den Fällen, in denen es tatsächlich ein erhebliches Risiko vor Ort gibt, fallen keine Stornokosten an, weil die (Pauschal-)Reise dann ja kostenfrei storniert werden kann. Ein spezieller Fall ist die Frage eines Reiseabbruchs wegen drohender angeordneter Quarantäne, weil die Reisenden aus einem Risikogebiet stammen. Hier ist entscheidend, was konkret in den Versicherungsbedingungen, also im "Kleingedruckten" steht. Notfalls müssen dann bei Streitfällen die Gerichte entscheiden.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete das ARD-Morgenmagazin am 25. Juni 2020 ab 5:30 Uhr.