Europäischer Gerichtshof zu Auslands-BAföG Wohnsitz-Regel verstößt gegen EU-Recht
Die Förderung eines kompletten Studiums im Ausland darf nicht davon abhängen, wie lange ein Student vorher in Deutschland gelebt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Damit können mehr Auslandsstudenten länger BAföG bekommen.
Studenten mit deutscher Staatsbürgerschaft können BAföG beantragen, also Hilfen zur Studienfinanzierung - egal, ob sie auf Dauer in Deutschland oder im Ausland studieren. Das muss künftig grundsätzlich gelten, hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden.
Bislang galt die Regelung, dass ein Student nur dann staatliche Unterstützung für ein komplettes Studium im Ausland bekommt, wenn er unmittelbar vor Aufnahme des Studiums mindestens drei Jahre ständig im Inland gewohnt hat. Andernfalls gab es nur ein Jahr lang Förderung. Das verstoße aber gegen EU-Recht, urteilte nun das Gericht. Diese Praxis beschränke das Recht der EU-Bürger auf Freizügigkeit.
EuGH: Wohnsitzregel zu einseitig
Die Verwaltungsgerichte in Hannover und in Karlsruhe hatten den EuGH wegen der Klage von zwei Studenten um Auskunft gebeten (Rechtssachen C-523/11 und C-585/11). In dem einen Fall hatte eine Studentin, die vor dem Abitur mit ihrer Familie einige Jahre in Tunesien gelebt hatte, geklagt. Sie erhielt für das Studium in Rotterdam nur ein Jahr lang BAföG. In dem anderen Fall ging es um einen jungen Mann, der in Spanien gelebt hatte. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wollte er in Palma de Mallorca studieren. Doch dafür wurde ebenfalls die Förderung verweigert.
Die Wohnsitz-Regel gilt nach Auskunft des Gerichts für eine Förderung eines Auslandsstudiums, die über ein Jahr hinausgeht. Die Bundesregierung habe argumentiert, die Regel solle gewährleisten, dass nur ausreichend in der deutschen Gesellschaft integrierte Studenten komplett im Ausland gefördert werden.
Der EuGH hält das Ansinnen Deutschlands zwar für legitim, die Regel sei aber zu allgemein und zu einseitig.