Datendiebstahl Vorwurf des Ausspähens und der Hehlerei
Der 20-jährige Beschuldigte, der von mehr als tausend Menschen Daten gestohlen und veröffentlicht haben soll, handelte nach Erkenntnissen der Ermittler alleine. Was genau wird ihm vorgeworfen?
Um welche Straftaten geht es?
Die Staatsanwaltschaft prüft vor allem zwei Strafvorschriften: das Ausspähen von Daten (Paragraf 202a Strafgesetzbuch) und die Datenhehlerei (Paragraf 202d Strafgesetzbuch).
"Ausspähen von Daten" bedeutet: Ein Täter verschafft sich unbefugt Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt sind. Diese Daten müssen besonders geschützt sein - etwa mit einem Passwort.
"Datenhehlerei" bedeutet zum Beispiel: Ein Täter veröffentlicht nicht allgemein zugängliche Daten, die jemand anderes rechtswidrig erlangt hat. Er muss damit etwa bezwecken, einem anderen Schaden zuzufügen.
Welche Strafe droht?
In beiden Fällen sieht das Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Hier ist der Verdächtige 20 Jahre alt. Zwischen 18- und 20-Jährige gelten als "Heranwachsende". In diesem Alter kann ein Täter nach Erwachsenen- oder nach Jugendstrafrecht verurteilt werden - abhängig von seiner Persönlichkeitsentwicklung. Im Jugendstrafrecht steht bei der Bemessung der Strafe der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Warum wurde der Mann nicht in Untersuchungshaft genommen?
Die Untersuchungshaft hat den Zweck, das Strafverfahren zu sichern. Sie ist keine vorweggenommene Strafe. Deshalb braucht es einen "Haftgrund". Den Ermittlern zufolge hat der Mann gestanden und kooperiert bei der Aufklärung mit den Behörden. Die Ermittler befürchten deshalb nicht, dass er flieht (Fluchtgefahr). Sie gehen außerdem nicht davon aus, dass der Mann Beweise vernichten wird (Verdunklungsgefahr). Auch hier spielt eine Rolle, dass für den 20-Jährigen Jugendstrafrecht gelten könnte.