Bundesarbeitsgericht Chef darf Urlaub in der Elternzeit streichen
Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer nicht unbedingt Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch unter bestimmten Umständen kürzen.
Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind, erwerben nicht unbedingt Ansprüche auf gesetzliche Urlaubstage. Arbeitgeber können diese bis auf null kürzen, wenn sie das vor der Elternzeit der Beschäftigten mitteilen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil klar.
Im konkreten Fall war die als Assistentin der Geschäftsleitung angestellte Klägerin von Anfang Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und wollte in der Zwischenzeit ihren Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber kam dem nicht nach. Die knapp 90 Urlaubstage während der drei Jahre Elternzeit hatte er anteilig gekürzt.
Arbeitgeber muss Kürzung ankündigen
Wie nun das BAG entschied, sind nach deutschem Recht zwar zunächst Urlaubsansprüche entstanden. Arbeitgeber könnten diese aber wieder kürzen, sofern sie dies zuvor angekündigt haben. Die entsprechenden Vorschriften seien rechtmäßig. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg müsse der Arbeitgeber für die Elternzeit keine Urlaubstage gewähren.
Es sei ausreichend, dass der Arbeitgeber erkennbar von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Hier habe der Arbeitgeber rechtzeitig erkennbar gemacht, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin gekürzt werden sollen.
Weiteres Urteil
In einem zweiten Urteil erklärte das BAG, dass während eines unbezahlten Sonderurlaubs Urlaubsansprüche von vornherein gar nicht entstehen. In diesem Fall hatte eine andere Arbeitnehmerin von September 2013 bis Ende August 2015 durchgehend unbezahlten Sonderurlaub genommen. Auch sie meinte, zumindest im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen pro Jahr Urlaubsansprüche erworben zu haben. Hier betonte das BAG, "dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben". Daher seien Urlaubsansprüche gar nicht erst entstanden.