Bundesverfassungsgericht Laserblitzer dürfen weiter eingesetzt werden
Wer geblitzt wird, hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörden dafür nur solche Geräte nutzen, die auch Rohmessdaten speichern - das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Damit können Laserblitzer weiter eingesetzt werden.
Die lange umstrittenen modernen Laserblitzer können weiter verwendet werden - auch wenn sie die sogenannten Rohmessdaten nicht speichern. Dazu veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrere Beschlüsse und nahm Verfassungsbeschwerden mehrerer Autofahrer nicht zur Entscheidung an. Eine Verletzung der Rechte auf ein faires Verfahren sei darin nicht belegt worden.
Laut Laser 22 Stundenkilometer zu schnell
Der Beschwerdeführer des einen betrachteten Falls war 2019 im Landkreis Göttingen mit einer um mindestens 22 Kilometer pro Stunde überhöhten Geschwindigkeit unterwegs, als er geblitzt wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte dabei durch einen Laserblitzer. Das Amtsgericht Duderstadt hatte daraufhin eine Geldbuße von 105 Euro festgelegt. Der Mann klagte dagegen, jedoch ohne Erfolg.
Kläger wollte mögliche Messfehler prüfen
Daraufhin folgte die Verfassungsbeschwerde, die der Mann so begründete: Das mobile Messgerät der Polizei habe nicht die sogenannten Rohmessdaten gespeichert. Die Polizei dürfe aber nur solche Geräte einsetzen, die genau das machen, sonst könne er gar nicht kontrollieren, ob es Messfehler gab. Der Mann bezeichnete das als unfaires Verfahren.
Laserblitzer senden kontinuierlich Laserimpulse aus, die von den Fahrzeugen reflektiert und von den Sensoren des Geräts dann wieder erfasst werden. Aus diesen Daten werden Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Die sogenannten Rohmessdaten, auf denen die Rechnung beruht, werden allerdings nicht dauerhaft gespeichert.
Nicht zur Entscheidung angenommen
Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der Kläger aber keinen Erfolg: Das Gericht in Karlsruhe nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an und verwies gleichzeitig auf seine früheren Entscheidungen. Daraus ergibt sich: Bei solchen massenhaften, standardisierten Messverfahren haben geblitzte Autofahrer ein Recht darauf, die vorhandenen Informationen bei der Behörde einzusehen.
Dass der Staat aber ausschließlich Blitzer einsetzen muss, die Rohmessdaten speichern, dafür habe der Kläger in Karlsruhe nicht genügend Argumente geliefert, hieß es. Die aktuell genutzten Geräte können also weiterhin eingesetzt werden, auch wenn sie keine Rohmessdaten speichern.
Mit Informationen von Frank Bräutigam, ARD-Redaktion Recht und Justiz
Az: 2 BvR 1167/20