Urteil des EuGH Kieler Glücksspiel-Gesetz war rechtens
Der Sonderweg Schleswig-Holsteins 2012 beim Glücksspiel war nach einem EU-Urteil zulässig. Das zeitweilige Ausscheren des Landes aus dem Glücksspielstaatsvertrag habe die striktere Verbotspolitik der übrigen Bundesländer nicht infrage gestellt, urteilte der EuGH.
Schleswig-Holstein hat mit seiner vorübergehenden Liberalisierung des Glücksspiels im Internet das generelle Verbot in Deutschland nicht torpediert. Die liberalen Regeln seien zeitlich auf weniger als 14 Monate befristet und räumlich auf ein Bundesland begrenzt gewesen.
Dies habe das Spieleverbot der anderen Länder für Glücksspiele im Internet und das Ziel des Allgemeinwohls nicht gefährdet, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Zugleich seien die strikten Regelungen, die mittlerweile in ganz Deutschland gelten, verhältnismäßig und mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar.
Sonderregelung bereits wieder gekippt
In Schleswig-Holstein war die Koalition Anfang 2012 aus dem Glücksspielstaatsvertrag der anderen Bundesländer ausgeschert, womit Anbieter aus der ganzen EU unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung erhielten. Die neue Landesregierung von SPD, Grünen und SSW hatte den Sonderweg rund ein Jahr später aber wieder beendet. Für die bereits erteilten Konzessionen wurden jedoch mehrjährige Übergangsregelungen vereinbart.
Laut Glücksspielstaatsvertrag sind öffentliche Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Nur Lotterien und Sportwetten können ausnahmsweise erlaubt werden. Der Bundesgerichtshof bat den EuGH um eine Entscheidung, weil er über die Revision des Glücksspielanbieters Digibet aus Gibraltar entscheiden muss. Die staatliche Westdeutsche Lotterie hatte mit Unterlassungsklagen gegen das Internet-Angebot von Digibet in den Vorinstanzen Erfolg.
Aktenzeichen: C-156/13