Fragen und Antworten Wer kann sein Arbeitszimmer absetzen?
Viele hoffen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts auf steuerliche Vergünstigungen für ihr Arbeitszimmer zu Hause. Doch wer profitiert davon genau? Auf wen trifft die Neuregelung nicht zu? Müssen Steuererklärungen nachgebessert werden? Hier finden Sie Fragen und Antworten.
Wer darf die Kosten für häusliche Arbeitszimmer unter welchen Voraussetzungen absetzen?
Wie bereits bisher können alle Beschäftigten die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen, für die das Heimbüro Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Das gilt unabhängig davon, wie häufig sie den Heimarbeitsplatz nutzen. Auch Rentner mit Nebenjob, die daheim am Computer arbeiten, profitieren von dieser Regelung.
Zusätzlich gilt nun: Auch diejenigen dürfen die Kosten absetzen, die ihren Beruf vorwiegend woanders ausüben und eher selten zu Hause arbeiten. Voraussetzung dafür ist aber, dass das häusliche Arbeitszimmer für den Job zwingend nötig ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Finanzamt schriftlich bestätigen, keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können.
Wer profitiert von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts?
Es profitieren zum Beispiel Lehrer, denen die Schule keinen eigenen Schreibtisch anbieten kann. Weil sie den Unterricht vor- und nachbearbeiten müssen und dafür einen Arbeitsplatz brauchen, dürfen sie die Aufwendungen künftig absetzen, selbst wenn sie den Heimarbeitsplatz relativ selten nutzen.
Kann ich Aufwendungen rückwirkend gelten machen?
Der Beschluss gilt ab sofort. Zudem muss der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine neue Regelung finden. Das Bundesfinanzministerium will die Finanzämter nun kurzfristig anweisen, bis dahin sämtliche betroffene Steuerbescheide als vorläufig einzustufen. Sollten diese später aufgehoben oder geändert werden müssen, soll dies von Amts wegen geschehen. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Wer gegen seinen Steuerbescheid für die betroffenen Jahre ab 2007 Einspruch eingelegt hat, bekommt automatisch das Geld vom Finanzamt nachgezahlt. Wessen Bescheid noch nicht älter als ein Monat ist, kann zumindest gegen diesen noch Einspruch einlegen. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt allerdings nicht in Betracht. Wer noch keine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 abgegeben hat, kann diese nachträglich machen und profitiert von der Entscheidung.
In welcher Höhe kann ich Aufwendungen für ein Arbeitszimmer absetzen?
Das Finanzamt erkennt Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwohnfläche an. Bei einem 25-Quadratmeter-Büro in einer 100-Quadratmeter-Wohnung dürfen also 25 Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden. Dazu gehören die anteilige Miete und Versicherungen, ebenso Schornsteinfeger- und Müllkosten, Aufwendungen für Lift, Strom, Wasser und Reinigung.
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können alle Kosten abgesetzt werden. Alle anderen dürfen pro Jahr Aufwendungen in Höhe von maximal 1250 Euro von der Steuer absetzen. Zusätzlich dürfen Beschäftigte mit Heimbüro bestimmte Ausstattungsgegenstände oder Arbeitsmittel, die sie für berufliche Zwecke nutzen, voll oder anteilig absetzen, zum Beispiel einen Schreibtisch oder den Computer.
Wann ist ein Arbeitszimmer ein Arbeitszimmer?
Eine Faustregel ist, dass ein Arbeitzimmer nicht zu mehr als zehn Prozent privat genutzt werden darf. Um den Anteil der privaten Nutzung festzustellen, stützt sich das Finanzamt auf Indizien wie die gesamten räumlichen Verhältnisse und die Einrichtung des Arbeitszimmers.
Meist verlangen die Finanzämter, dass das Arbeitszimmer durch eine Tür vom Rest der Wohnung abgegrenzt ist. Schwierig wird es mit der Anerkennung des heimischen Büros auch, wenn die Wohnung ohne Arbeitszimmer so klein ist, dass sie kaum für das tägliche Leben reicht. Die Finanzämter verlangen zudem, dass die Einrichtung vom Zweck des Arbeitszimmers bestimmt sein muss, also etwa Computer und Schreibtisch beherrschend sind.