Bundesverfassungsgericht Holocaust-Leugnerin Haverbeck bleibt in Haft
Das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Verurteilung der Holocaust-Leugnerin Haverbeck zu einer Haftstrafe keine Einwände. Die 89-Jährige hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, die die Richter nun abwiesen.
Die rechtskräftig verurteilte Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck bleibt im Gefängnis. Die Leugnung des NS-Völkermordes stelle eine erwiesen unwahre und falsche Tatsachenbehauptung dar und sei nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss und nahm damit eine Verfassungsbeschwerde Haverbecks nicht zur Entscheidung an (AZ: 1 BvR 673/18).
Die 89-jährige Haverbeck, die zur Spitzenkandidatin der Partei "Die Rechte" für die Europawahl 2019 erklärt worden war, war vom Landgericht Verden wegen Leugnung des Holocausts zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Entscheidung bestätigt.
In mehreren Städten zu Haftstrafen verurteilt
Im Mai war Haverbeck in ihrem Wohnort im nordrhein-westfälischen Vlotho festgenommen worden. Ihre Strafe sitzt sie seitdem in einem Gefängnis in Bielefeld ab. Haverbeck ist wegen Volksverhetzung auch in Detmold, Hamburg und Berlin zu Haftstrafen verurteilt worden.
In der Verhandlung in Verden ging es um Beiträge, die 2014 und 2015 in der rechtsextremen Zeitschrift "Stimme des Reiches" erschienen waren. Sie hatte unter anderem bestritten, dass das Konzentrationslager Auschwitz ein Vernichtungslager war.
"Erwiesen falsche Tatsachenbehauptungen"
Das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Verurteilung Haverbecks keine Einwände. Das Landgericht habe von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens ausgehen dürfen.
Mit der Holocaust-Leugnung würden "diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt". Mit der Leugnung werde "gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung" gemacht.
Verharmlosung des NS-Völkermordes kann straffrei bleiben
Eine Verharmlosung des Holocausts erfüllt im Gegensatz zur Leugnung des NS-Völkermordes jedoch nicht automatisch den Straftatbestand der Volksverhetzung. In einem weiteren Fall entschieden die Karlsruher Richter, eine Verharmlosung des NS-Völkermordes könne straffrei sein (AZ: 1 BvR 2083/15). In dem Verfahren ging es um die Ausstellung "Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944" des Reemtsma-Instituts für Sozialforschung.
Der Beschwerdeführer aus dem Raum Paderborn hatte die in der Ausstellung aufgeführte Wehrmachts-Beteiligung am NS-Völkermord als unrichtig dargestellt und verharmlost. Er hatte auf einer von ihm betriebenen Internetseite und auf Youtube Äußerungen eines Dritten eingestellt. Darin wurde die Wehrmachtsausstellung scharf kritisiert und den Verantwortlichen Fälschungen und Manipulationen, den alliierten Streitkräften "Lügenpropaganda" vorgeworfen. Das Landgericht verurteilte ihn daraufhin wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 3000 Euro.
Mit der Verfassungsbeschwerde hatte der Verurteilte Erfolg. Eine Verurteilung wegen Verharmlosung des NS-Völkermordes komme nur in Betracht, wenn dadurch der öffentliche Frieden gestört werde. Werde dieser nicht gestört, müsse eine Demokratie auch "beunruhigende Meinungen" aushalten, so die Verfassungsrichter.
Der Beschwerdeführer habe mit seinen Äußerungen zwar das "geistige Klima" vergiftet. Die Fachgerichte hätten aber nicht festgestellt, dass mit den im Streit stehenden Äußerungen Aggressivität geschürt worden sei.