Corona-Maßnahmen Was erlaubt ist - und was nicht
Viele Bundesländer verschärfen die Corona-Regeln angesichts steigender Infektionszahlen immer weiter: Das reicht von 2G und 2G Plus bis hin zur Ausgangssperre für Ungeimpfte. Was gilt derzeit wo?
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten für Ungeimpfte strenge Regeln. Das Verlassen der eigenen vier Wände ist den Menschen im Schwarzwald-Baar-Kreis, im Ostalbkreis und im Landkreis Biberach zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur noch beispielsweise für medizinische Notfälle und aus Arbeitsgründen erlaubt.
Mit den Allgemeinverfügungen für die drei Landkreise ist der Zutritt etwa zur Gastronomie, Hotels (mit Ausnahme von Geschäftsreisenden) und Einzelhandel ausschließlich immunisierten - also Geimpften und Genesenen - Besuchern und Kunden gestattet. Ausgenommen sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen wie Lebensmittelmärkte, Apotheken, Tank- und Poststellen, Paketdienste und Banken sowie Betriebe von körpernahen Dienstleistungen.
Schon seit Mittwoch gilt in Baden-Württemberg die Corona-"Alarmstufe", bei der Ungeimpfte von der Teilnahme am öffentlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind. Nur Geimpfte und Genesene haben jetzt noch Zugang zu Kinos, Museen, Schwimmbädern sowie den meisten anderen öffentlichen Veranstaltungen.
Auch wer in Restaurants oder Cafés nur einen negativen Test vorweisen kann, muss draußen bleiben. Seit Mittwoch müssen Schüler und Schülerinnen wieder Masken am Platz tragen. Zudem gelten Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Sie dürfen sich allein oder als Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen.
Nach SWR-Informationen sollen zudem am Mittwoch (24. November) schärfere Corona-Regeln in Kraft treten. Weihnachtsmärkte sollen mit einer 2G-Plus-Regelung besucht werden können. Zudem soll generell bei allen Veranstaltungen in Kultur, Freizeit und Sport die Regel 2G Plus gelten. 2G Plus bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben, die zusätzlich einen negativen Schnelltest vorweisen können. Auch für Bars und Clubs soll dies gelten.
Bayern
Für Ungeimpfte gelten ab Mittwoch (24. November) strikte Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Lediglich Kinder unter zwölf Jahren, Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
Restaurants dürfen nur noch bis 22 Uhr offen bleiben. Weihnachtsmärkte fallen aus. Kultur- und Sportveranstaltungen dürfen ab Mittwoch nur noch mit einer Auslastung von maximal 25 Prozent der Zuschauer stattfinden. Zudem gilt dann quasi flächendeckend die 2G-Regel: Auch zu Friseuren, Hochschulen, Musik-, Fahr- und Volkshochschulen sowie Bibliotheken haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang. Alle Clubs, Diskotheken und Bars müssen bis mindestens 15. Dezember schließen.
In vielen Bereichen gilt dann sogar künftig 2G Plus: Zugang also nur für Geimpfte und Genesene, aber auch nur mit einem zusätzlichen negativen Schnelltest. Dies gilt etwa für Kultur- und Sportveranstaltungen, Messen und Tagungen sowie Freizeiteinrichtungen aller Art, etwa Zoos, Bäder und Seilbahnen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 1000 gelten dann noch drastischere Einschränkungen: Gastronomie, Hotels, Sport- und Kulturstätten müssen schließen, Freizeit-, Sport- und Kulturevents aller Art werden untersagt.
Anders als zunächst geplant dürfen aber Friseure nun doch offen bleiben. Schulen und Kitas bleiben bayernweit geöffnet. Gleiches gilt für den Handel - dort gelten aber folgende Beschränkungen: eine Person auf zehn Quadratmeter und in 1000er-Hotspots eine Person auf 20 Quadratmeter. Die Zustimmung des Landtags steht noch aus.
Berlin
In Berlin haben bald nur noch gegen Corona geimpfte Menschen und Genesene Zutritt zu den meisten Geschäften. Der Senat hat sich auf eine entsprechende Ausweitung der sogenannten 2G-Regeln verständigt, die ab dem 27. November gelten soll. Für die Grundversorgung, also zum Beispiel Supermärkte, Drogerien oder Apotheken, sollen Ausnahmen gelten. Zudem sollen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens in Berlin, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt haben, bald zusätzliche Vorgaben wie Masken- oder Testpflicht gelten.
Der Senat beschloss zudem die 2G-Plus-Regelung für die Gastronomie, für körpernahe Dienstleistungen (Friseur etc.) und Veranstaltungen. Auch sie gilt ab Samstag. Die Berliner 2G-Plus-Regelung entspricht allerdings nicht genau den Festlegungen der Bund-Länder-Runde vergangenen Woche. Sie lässt eine breitere Interpretation zu: Auch etwa Maskenpflicht oder Regeln für größere Pflichtabstände fallen darunter.
Für Restaurants bedeutet dies, dass die Gäste eine medizinische Maske tragen müssen, sobald sie ihren Sitzplatz verlassen. Körpernahe Dienstleistungen haben die Wahl zwischen Maske (dort, wo es möglich ist) und Test. Weihnachtsmärkte in Berlin dürfen öffnen, allerdings gilt eine Maskenpflicht.
Brandenburg
Mit einer "akuten Notsituation" hat der brandenburgische Ministerpräsident Dietmar Woidke die Verschärfungen in seinem Bundesland begründet. Ab Mittwoch (24. November) gilt die 2G-Regel nun auch im Einzelhandel, bei körpernahen Dienstleistungen, in den Innen- und Außenbereichen von Gaststätten sowie in Hotels. Eine Ausnahme gibt es unter anderem für Lebensmittelgeschäfte. Ausgenommen sind Kinder bis zum zwölften Geburtstag und - als Ausnahme - für Jugendliche bis zum 18. Geburtstag, sofern sie einen negativen Test vorweisen.
Außerdem wird die Präsenzpflicht an Schulen aufgehoben. Das kündigte Bildungsministerin Britta Ernst im RBB an. Die Eltern sollten selbst entscheiden können, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken, erklärte die Ministerin. Damit entspreche man auch dem Wunsch der Eltern. Zudem wird der Beginn der Weihnachtsferien um drei Tage vorgezogen.
2G gilt für Erwachsene bei Kontaktsport wie etwa Fußball oder Volleyball in Sporthallen. Alle übrigen Sportarten in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern darf man jedoch ausüben, wenn man einen negativen Test vorlegt. Für Volksfeste gilt die 3G-Regelung, für Hotels und Pensionen gilt 2G. In Ferienwohnungen und Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Charterbooten ist die Übernachtung aber auch mit negativem Test möglich.
In Klubs, Diskotheken und bei Festivals gilt zudem nun eine 2G-Plus-Regelung. Die Weihnachtsmärke in Brandenburg werden nicht eröffnet oder wieder geschlossen.
In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 750 bei einer gleichzeitigen landesweiten Auslastung der intensivmedizinischen Betten von mindestens zehn Prozent ist außerdem eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr vorgesehen. In diesen Hotspotregionen dürfen auch Klubs und Diskotheken nicht mehr öffnen. Den aktuellen Fallzahlen zufolge gilt dies ab Donnerstag (25. November) für Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße.
Bremen
Auch das kleinste deutsche Bundesland hat die Corona-Verordnung verschärft. Ab Donnerstag (25. November) gilt die Maskenpflicht nicht nur im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel, sondern in allen weiteren Innenräumen. Zugang zu Veranstaltungen in Innenräumen haben nur Geimpfte und Genesene. Dabei müssen mindestens anderthalb Meter Abstand gehalten werden.
Für die Weihnachtsmärkte in Bremen und Bremerhaven gilt bisher die 3G-Regel. Zudem gibt es mehr Abstand zwischen den Buden, weniger Stände und eine Maskenpflicht auf dem Gelände rund um den Marktplatz und an der Schlachte. "Voraussichtlich werden wir beide ab Donnerstag eine 2G-Regelung sowohl in Bremen als auch in Bremerhaven haben", sagte Bremerhavens Oberbürgermeister Melf Grantz buten un binnen.
Hamburg
In Hamburg wird ab kommender Woche die 2G-Regelung auf den Kulturbereich und Beherbergungsbetriebe ausgeweitet. Ab kommendem Montag (29. November) werden nur noch Geimpfte und Genesene Theater, Kinos, Freizeiteinrichtungen und Hotels besuchen dürfen, sagte Bürgermeister Peter Tschentscher. In Bussen und Bahnen soll zudem 3G umgesetzt werden.
Bereits seit Samstag gelten in Hamburg verschärfte 2G-Regeln. Danach haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu bestimmten Bereichen wie Gastronomie, Bars, Clubs, Discos, körpernahe Dienstleister, Sport in geschlossenen Räumen sowie Freizeitchöre und Orchester.
Wesentliche körpernahe Dienstleistungen wie Haareschneiden, Fußpflege und medizinische Behandlungen sind weiterhin unter 3G-Bedingungen möglich. Beim 3G-Modell dürfen auch Ungeimpfte eingelassen werden, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen. Keine Verschärfungen gibt es vorerst im Einzelhandel.
Hessen
Ab Donnerstag (25. November) verschärft das Land seine Maßnahmen. Dann gilt eine einheitliche Maskenpflicht auch am Sitzplatz in Schulen und Hochschulen. Das gilt auch für Übernachtungsbetriebe, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen. In der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden.
Alle Mitarbeiter und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Arztpraxen müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest vorlegen. Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. 2G mit Maske und Abstand gilt in den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen. 2G Llus wird in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten angewandt.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern haben ab Donnerstag (25. November) nur noch Geimpfte und Genesene mit negativem Corona-Test Zugang zu vielen Freizeitbereichen. Diese Regeln greifen, weil die maßgebliche Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz landesweit auch am Mittwoch über dem Schwellenwert von 6,0 lag, wie das Landesamt für Gesundheit und Soziales mitteilte. Damit gilt 2G Plus beim Zutritt etwa zu Restaurants, Hotels, Schwimmbädern, Kinos oder Theatern sowie für den Besuch von Kosmetik- oder Tattoostudios. Auch im Erwachsenensport im Amateurbereich für Zuschauer und Sportler und im Profibereich für Zuschauer wird die Regelung angewendet.
In Klubs und Diskos darf nicht getanzt werden. Für Veranstaltungen wurde eine Teilnehmergrenze von 50 Prozent festgelegt. Zudem gilt für Weihnachtsmärkte grundsätzlich die 2G-Regel, also Zugang nur für Geimpfte und Genesene, aber ohne zusätzliche Testerfordernisse.
Ausnahmen gibt es für den Friseurbesuch und für medizinisch notwendige Behandlungen. Auch Kinder unter sieben Jahren sind von der neuen Regel ausgenommen. Für Kinder zwischen sieben und elf Jahren sowie für Jugendliche bis 17 Jahre und für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt in Innenbereichen die Testpflicht.
Niedersachsen
Niedersachsen weitet seine Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie aus - in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gelten bereits ab dem 24. November strengere 2G-Regeln.
Der neuen Verordnung nach treten wie in anderen Bundesländern die Warnstufen schneller in Kraft. Bereits ab Warnstufe 2 (ab einem Hospitalisierungswert von 6) müssen auch Geimpfte und Genesene zusätzlich negative Tests vorlegen (2G Plus).
Auch in den niedersächsischen Schulen und Kitas gelten neue Regeln. So wird die bestehende Maskenpflicht im Unterricht auf die Schuljahrgänge eins und zwei ausgedehnt, wie das niedersächsische Kultusministerium mitteilte. Landesweite Schul- und Kitaschließungen soll es weiterhin nicht geben. Nach den neuen Vorschriften sind mehrtägige Schulfahrten bis Ende des Schulhalbjahres am 31. Januar untersagt. Zudem gilt für Beschäftigte in Schulen und Kitas die 3G-Regel. Nicht geimpftes oder genesenes Schulpersonal muss sich täglich testen.
Nordrhein-Westfalen
Im bevölkerungsreichen Nordrhein-Westfalen treten am 24. November erhebliche Einschränkungen für Ungeimpfte in Kraft. Dann gilt im Freizeitbereich vielerorts 2G, wie Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann mitteilte. Unter diese Regelung fallen zum Beispiel Kinos, Kneipen, Restaurants, Museen, Schwimmbäder und Konzerte, aber auch Weihnachtsmärkte, Fußballstadien und andere Großveranstaltungen. In Situationen mit besonders hohem Infektionsrisiko - etwa bei Karnevalsveranstaltungen und in Diskotheken - soll 2G Plus gelten.
2G betrifft auch körpernahe Dienstleistungen. Ausgenommen sind pflegerische Dienstleistungen und der Friseurbesuch - hier soll 3G angewendet werden. 3G-Regelungen sind außerdem bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen vorgesehen.
Die Zugangsbeschränkungen treffen ungeimpfte Erwachsene. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind nach Angaben der Landesregierung von Beschränkungen auf 2G und 2G Plus ausgenommen. Bei Missachtung der neuen Regeln drohen höhere Geldstrafen. Verstöße gegen die Maskenpflicht kosten künftig 150 Euro. Die Strafen reichen bis zu 5.000 Euro für das Ausstellen eines falschen Testnachweises.
Rheinland-Pfalz
Ab Mittwoch gelten in Rheinland-Pfalz schärfere Corona-Regeln. Die Landesregierung beschloss dazu die 28. Corona-Verordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
2G gilt dann mit Ausnahmen im ganzen Land. Künftig ist nur noch die Hospitalisierungsrate für die Einschränkungen maßgeblich. Bei einer Rate über 3 gilt flächendeckend die 2G-Regel. Steigt der Wert über 6, dann gilt 2G plus, dann müssen auch Geimpfte und Genesene einen aktuellen Testnachweis vorlegen.
In Bussen und Bahnen gilt die 3G-Regelung - außer für kleine Kinder und in der Schülerbeförderung. Die Verkehrsbetriebe sollen stichprobenartig kontrollieren.
Saarland
Im Saarland traten am Samstag verschärfte Regeln in Kraft. Im Innenbereich wie etwa Restaurants, Hotels, Museen oder Kinos gilt grundsätzlich die 2G-Regel. In Clubs und Diskotheken wird sie durch eine zusätzliche Testpflicht ergänzt. 2G Plus ist auch für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern vorgesehen.
Bei Weihnachts- oder Wochenmärkten bestehlt die Wahlmöglichkeit zwischen 3G oder Maskenpflicht. Auchg bei standesamtlichen Trauungen ist 3G möglich. Beim Präsenzbetrieb an Hochschulen gilt zusätzlich zu 3G eine Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen. Auch an den Schulen kehrt das Saarland zur Maskenpflicht zurück.
Sachsen
Sachsen schränkt weite Teile des öffentlichen Lebens ein. Außer Bibliotheken schließen alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Bars, Clubs und Diskotheken. Das Gleiche gilt für Weihnachtsmärkte. Die Beherbergung von Touristen ist untersagt. Die Gastronomie soll mit der 2G-Regel (geimpft/genesen) bis 20 Uhr öffnen dürfen. Die Einschränkungen gelten zunächst bis zum 12. Dezember.
Auch Großveranstaltungen, Feste und Messen werden untersagt, ebenso touristische Bahn- und Busfahrten. Tanz-, Musik- und Kunstschulen dürfen genau wie Volkshochschulen nicht unterrichten. Eine Ausnahme sind Angebote für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre.
Für Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz über 1000 gilt ab 22 Uhr eine Ausgangssperre für Ungeimpfte. Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben geöffnet. Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen.
Zudem wird bis Weihnachten die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. Im Einzelhandel gibt es für Geschäfte der Grundversorgung keine Einschränkungen, also für Supermärkte, Drogerien oder Apotheken. Bei allen anderen gilt die 2G-Regel. Nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt. Das trifft auch für den Friseurbesuch zu. Alle anderen Läden mit körpernahen Dienstleistungen bleiben geschlossen. Profisport ist ohne Zuschauer möglich, auf den Fußball kommen also wieder Geisterspiele zu.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gilt ab Mittwoch (24. November) die 2G-Regel bei Innenveranstaltungen ab 50 Personen, in der Innengastronomie, mit wenigen Ausnahmen im Sport- und Kulturbetrieb sowie in Freizeiteinrichtungen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Diskotheken bleiben offen, es gilt aber eine 2G-Plus-Regel - geimpfte und genesene Menschen müssen also zusätzlich Tests vorlegen.
Auch in Sachsen-Anhalt wird die Präsenzpflicht an Schulen aufgehoben. Darüber hinaus gilt ab Montag in den Schulen eine tägliche Testpflicht. Die Weihnachtsferien werden vorgezogen. Der letzte Schultag ist bereits der 17. Dezember und nicht der 21. Dezember.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein wurden die Maßnahmen ebenfalls verschärft. Ungeimpfte dürfen keine Innenräume von Freizeitstätten und Gaststätten mehr besuchen. Kinder bis einschließlich sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind ausgenommen. Das Grundprinzip lautet: Bei Freizeitveranstaltungen gilt drinnen 2G, für berufliche Veranstaltungen und für Jugendliche 3G.
2G gilt in Diskotheken, bei Dienstleistungen mit Körperkontakt (Friseure und medizinische sowie pflegerische Dienstleistungen ausgenommen), Sport in Innenräumen, außerschulischen Bildungsangeboten, Touristenübernachtungen in Hotels sowie in geschlossenen Räumen auf Weihnachtsmärkten.
Schüler müssen im Unterricht wieder eine Maske aufsetzen. Behörden können beispielsweise für Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche die Maskenpflicht anordnen. Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig. Ausgenommen sind weiter Kinder unter 14 Jahren.
Thüringen
Angesichts der angespannten Corona-Lage in Thüringen hat die Landesregierung einen Teil-Lockdown ab Mittwoch (24. November) angekündigt. Weihnachtsmärkte sind demnach verboten, Clubs, Bars und Diskotheken müssen schließen. In der Gastronomie soll eine Sperrstunde um 22 Uhr gelten, wie Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner sagte. Auch Schwimmhallen, Freizeitbäder, Saunen und Thermen müssen schließen. Ausnahmen gibt es für den Schulsport.
Außerdem gilt dann in sehr vielen Bereichen des öffentlichen Lebens eine 2G-Regelung. Auch im Einzelhandel wird 2G zur Pflicht. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Apotheken oder Drogerien.
Menschen, die weder geimpft noch von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, müssen sich an eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr halten. Auf Ungeimpfte kommen zudem Kontaktbeschränkungen zu: Sie dürfen sich nur noch mit bis zu zwei weiteren Personen treffen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.