Justizminister Maas kündigt Reform an Mord und Totschlag auf dem Prüfstand
Die gesetzliche Definition von Mord stammt noch aus der Zeit des Nationalsozialismus. Im Strafgesetzbuch wird nicht beschrieben, was Mord ist, sondern was einen Mörder ausmacht. Diesen "moralisch aufgeladenen" Paragrafen will Justizminister Maas nun ändern.
Bundesjustizminister Heiko Maas will die Paragrafen zu Mord und Totschlag überprüfen lassen. Bei den Tötungsdelikten im Strafgesetzbuch gebe es einen "gesetzgeberischen Regelungsbedarf", sagte der SPD-Politiker der "Süddeutschen Zeitung".
Ziel sei es vor allem, Mord besser zu definieren. Die aktuell gültige Formulierung stamme aus der Zeit des Nationalsozialismus und orientiere sich am Leitbegriff der "niedrigen Beweggründe". Der Paragraf beschreibe "also nicht, wann eine Tat ein Mord ist", sondern "einen Menschentypus mit moralisch aufgeladenen Gesinnungsmerkmalen". Das sei "noch immer die beklemmende Beschreibung eines Mörders, wie ihn sich die Nazis vorgestellt haben".
"Fundierte Grundlage" für Parlamentsdebatte
Maas kündigte die Einsetzung einer Expertengruppe an. Diese solle "eine fundierte Grundlage" für eine parlamentarische Diskussion schaffen, bei der "die Mordmerkmale, wie sie seit 1941 im Gesetz stehen" genau überprüft werden. In der Debatte solle entschieden werden, ob in den Paragrafen Formulierungen gestrichen, verändert oder ergänzt werden, so Maas. Ziel sei es, diese Änderungen noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen.
Lob für deutsche Gerichte
Es sei "ein Verdienst der Gerichte, dass sie dieses schlechte Gesetz überhaupt anwendbar gemacht haben", lobte Maas die deutsche Justiz. Es sei jetzt Aufgabe des Gesetzgebers, "den Gerichten bessere Regelungen an die Hand zu geben" und die Tötungsdelikte "einer grundlegenden Reform" zu unterziehen.
Im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches "Straftaten gegen das Leben" heißt es.
Paragraf 211 (Mord)
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Paragraf 212 (Totschlag)
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.