Zwei Geflüchtete blicken in Rettungsdecken gehüllt auf das Meer.
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Hintergrund Die Rechtslage für Flüchtlinge ohne Pass

Stand: 30.12.2015 16:34 Uhr

Viele Flüchtlinge gelangen ohne Pass nach Deutschland. Die CSU will das nicht länger dulden. Wer keinen Ausweis hat, dem soll die Einreise verboten werden. Doch wie ist die rechtliche Lage derzeit überhaupt? tagesschau.de erklärt die Hintergründe.

Viele nach Deutschland gekommene Flüchtlinge konnten den Behörden keine Ausweisdokumente vorlegen. Einige haben ihren Pass bei der Flucht verloren, andere warfen ihn offenbar vor dem Grenzübertritt weg, um ihr Herkunftsland zu verschleiern. Zudem können politisch Verfolgte und Menschen in einem Bürgerkriegsland oft bei den zuständigen Behörden in ihrer Heimat kein Reisedokument beantragen.

Verpflichtung, einen gültigen Pass mitzuführen

Wer aber ohne Pass in die Bundesrepublik einreist, macht sich strafbar. Gemäß Paragraf 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Ausländer verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich an zugelassenen Grenzübergangsstellen polizeilich kontrollieren zu lassen. Allerdings können in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zugelassen werden.

Für die unerlaubte Einreise sieht Paragraf 95 des Aufenthaltsgesetzes eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Illegale Grenzübertritte werden aber oft nicht als Straftat erkannt und können daher nur schwer verfolgt werden. Bei der eindeutigen Straftat "illegaler Aufenthalt" - etwa wenn die Menschen trotz eines abgelehnten Asylantrages oder einer abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung nicht das Land verlassen - kommt es statt der Verhängung einer Strafe oft zu einer Abschiebung. Gelingt es den deutschen Behörden nicht, die Herkunft eines Ausländers zu ermitteln, kann dieser nicht abgeschoben werden. Mit einer Duldung darf er dann vorübergehend in Deutschland bleiben.

Verpflichtung auf Flüchtlingskonvention

Nach Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich die vertragsschließenden Staaten (also auch Deutschland) allerdings verpflichtet, keine Strafen wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts gegen Flüchtlinge zu verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten. Voraussetzung ist, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

Viel dürfte bei der Anwendung dieser Vorschrift von dem Begriff "unmittelbar" abhängen. Laut einer Stellungnahme des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR aus dem Jahr 2004 werden davon Flüchtlinge erfasst, die unmittelbar aus ihrem Herkunftsland oder aus einem anderen Land, in dem ihr Schutz nicht gewährleistet war, kommen. "Unmittelbar" im Sinne der Vorschrift reisen danach aber auch Personen ein, die sich vorher kurzzeitig in einem anderen Staat aufgehalten haben, wenn sie in diesem Drittstaat keine tatsächliche Möglichkeit hatten, zu bleiben, dort vergeblich versucht haben, Schutz zu finden oder wenn sie dort Asyl weder beantragt noch erhalten haben. Das Gleiche gilt, wenn die Einreise über den Drittstaat einen "fluchttypischen Umweg" darstellt.

Mit Material von dpa und Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion