Attentat in Neuseeland Ist Anschlagsvideos teilen strafbar?
Ein 18-jähriger Neuseeländer hat den Livestream des Anschlags bei Facebook geteilt - und steht deshalb nun vor Gericht. Wäre das auch in Deutschland möglich?
Ist es strafbar, einen Terroranschlag live im Internet zu übertragen?
In Deutschland ist es strafbar, Videos zu teilen, die grausame oder unmenschliche Gewalt gegen Menschen zeigen. Geregelt ist das in Paragraf 131 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das heißt aber nicht, dass jede Gewaltdarstellung verboten ist. Es muss vielmehr eine "menschenverachtende oder rücksichtslose Tendenz" zum Ausdruck kommen.
Das ist etwa der Fall, wenn gezeigt wird, wie jemand aus Spaß einen anderen Menschen tötet oder diesem besondere Qualen zufügt. Die Gewalt muss dabei außerdem verherrlicht werden. Nicht strafbar ist es, wenn nur die Auswirkung einer Gewalttat gezeigt wird - also etwa Videos von Leichen an einem Tatort. Allerdings könnten dann Persönlichkeitsrechte verletzt sein.
Kommen noch weitere Strafvorschriften in Betracht?
Es ist außerdem verboten, Bilder von Personen in hilflosen Situationen zu übertragen. Eigentlich richtet sich der Paragraf 201a StGB gegen sogenannte Smartphone-Gaffer. Nach Meinung von Rechtsexperten könnte er aber auch greifen, wenn jemand etwa einen Terroranschlag live überträgt.
Ist es auch strafbar, ein solches Video später zu teilen?
Ja, es ist irrelevant, ob man das Video selbst live streamt, einen solchen Stream teilt oder später, also zeitversetzt, das aufgezeichnete Video veröffentlicht oder weiterverbreitet. Das Video des Attentäters von Christchurch zu teilen, dürfte nach deutschem Recht also strafbar sein.
Der Täter tötete 50 Menschen, mutmaßlich aus Fremdenhass.
Machen sich auch Journalisten strafbar, die das Video zeigen?
Ausdrücklich erlaubt ist eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. Berufen sich Journalisten bei der Veröffentlichung eines Gewaltvideos darauf, dann muss die Veröffentlichung aber auch wirklich der Berichterstattung dienen. Die Berichterstattung darf nicht als Vorwand missbraucht werden. Für Journalisten gilt außerdem der Pressekodex. Das sind Richtlinien des Presserates, mit denen etwa Sensationsjournalismus verhindert werden soll.
Welche Strafen drohen?
Nach Paragraf 131 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Eine höhere Strafe - nämlich bis zu drei Jahre Gefängnis - droht, wenn deutlich wird, dass man die Taten billigt, also gutheißt. Dies kann sich zum Beispiel aus der Beschreibung des Videos im Youtube-Kanal oder aus selbst geschriebenen Begleittexten auf Facebook ergeben.