Nach Kemmerich-Wahl Der Weg zu Neuwahlen in Thüringen
Schon kurz nach der Wahl Kemmerichs zum thüringischen Ministerpräsidenten hatten sich die Rufe nach Neuwahlen gemehrt. Doch welche Schritte sind dafür notwendig?
Der Landtag löst sich selbst auf
Die Landesverfassung von Thüringen gibt dem Landtag das Recht, sich selbst aufzulösen (Artikel 50 Absatz 2 Nr. 1). So ein Recht hat der Bundestag zum Beispiel nicht. Den Antrag zur Auflösung muss mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten stellen. Über diesen Antrag darf dann frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tag nach der Antragstellung offen im Landtag abgestimmt werden. Aufgelöst wird das Parlament, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. 60 der insgesamt 90 Landtagsmitglieder müssten also zustimmen. Von den 90 Sitzen hat die Linke 29, die AfD 22, die CDU 21, die SPD acht und Grüne und FDP jeweils fünf.
Der Ministerpräsident stellt die Vertrauensfrage und verliert
Der Ministerpräsident kann nach Artikel 74 der Landesverfassung von Thüringen jederzeit die Vertrauensfrage stellen. Er bittet also den Landtag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Spricht ihm die Mehrheit der Abgeordneten - in Thüringen sind es 46 - dieses nicht aus, hat der Landtag nach Artikel 50 Abs. 2 Nr. 2 eine Frist von drei Wochen, einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen. Ist dies nach Ablauf der Frist nicht geschehen, gibt es Neuwahlen.
Rücktritt des Ministerpräsidenten
Nach Artikel 75 Absatz 1 der Landesverfassung von Thüringen kann der Ministerpräsident jederzeit seinen Rücktritt erklären. Dies allein würde allerdings noch nicht zu Neuwahlen führen. Artikel 75 Abs. 3 besagt nämlich, dass der zurückgetretene Ministerpräsident verpflichtet ist, die Geschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiterzuführen. Eine zeitliche Befristung hierfür gibt es nicht. Für Neuwahlen müsste der Landtag sich also auch nach dem Rücktritt des Ministerpräsidenten noch zusätzlich auflösen. Wie in der ersten Möglichkeit geschildert, geschieht dies mit der Zweidrittelmehrheit.
Zeitplan für Neuwahlen
Wenn nach einer der beiden Möglichkeiten feststeht, dass es zu Neuwahlen kommt, müssen diese innerhalb von 70 Tagen stattfinden. So schreibt es die Landesverfassung von Thüringen vor.