Urteil zu Missbrauch von eBay-Konten Versteigerung ohne Gewähr
Kunden des Internet-Auktionshauses eBay haften nicht zwangsläufig, wenn jemand unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Der schlampige Umgang mit Passwörtern allein reiche dafür nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof. Wenn das Konto des Kunden missbraucht werde, komme kein Kaufvertrag zustande.
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von eBay-Kunden im Fall des Missbrauchs ihrer Nutzerkonten eingeschränkt. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Auktionshauses haften Mitglieder zwar grundsätzlich für sämtliche Aktionen, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Im konkreten Fall entschieden die Richter allerdings, dass der schlampige Umgang mit Passwörtern allein einen Kunden noch nicht haftbar mache. Denn die technischen Möglichkeiten zum Missbrauch der Daten seien groß. "Es ist beeindruckend, wie einfach Passwörter zu knacken sind", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball.
Verkaufsangebot ohne Wissen der Eigentümerin
Eine Schadenersatzklage gegen eine eBay-Nutzerin wiesen die Richter in letzter Instanz ab. Ohne Wissen der Frau war im März 2008 über ihr Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Verkauf angeboten, die ihr gehörte. Das Eingangsgebot lag bei einem Euro. Es handelte sich unter anderem um Küche, Tische und Stühle einer Bar. Vermutlich hatte der Ehemann der Frau das Angebot über ihr Konto eingestellt. Daraufhin gab der klagende eBay-Nutzer ein Maximalgebot von 1000 Euro ab. Einen Tag später wurde die Auktion lange vor dem ursprünglich vorgesehenen Ende durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende.
Er forderte die Kontoinhaberin im Mai 2008 auf, ihm entweder das Mobiliar für 1000 Euro zu verkaufen oder Schadenersatz in Höhe von 32.820 Euro zu zahlen. Den Wert der Bar-Einrichtung hatte er mit 33.820 Euro beziffert. Die Eigentümerin weigerte sich jedoch, ihm Schadenersatz zu zahlen. Die Klage des Bieters war bereits in den Vorinstanzen gescheitert.
Viele Möglichkeiten des Datenbetrugs
In der Regel sind Versteigerungsangebote nach Angaben der Kläger-Anwälte bei eBay bindend. Anbieter dürfen ihre Ware daher nicht einfach aus dem Netz nehmen, wenn ihnen der erzielte Preis nicht passt, sondern müssen an den Höchstbietenden verkaufen. Der Bundesgerichtshof argumentierte allerdings, dass im Falle eines Datenmissbrauch kein rechtlich bindender Kaufvertrag zustandekomme. Denn bei Internet-Plattformen gebe es etliche Möglichkeiten des Datenbetrugs, so dass sich kein Nutzer der Identität seines Partners sicher sein könne, sagte Richter Ball. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien, hätten sie "keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter", betonten die Richter.
Aktenzeichen: VIII ZR 289/09