Gerichtsurteil Kryptogewinne sind steuerpflichtig
Auch mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne sind steuerpflichtig - das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Außerdem bestätigte das Gericht die Spekulationsfrist von einem Jahr.
Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil erstmals entschieden. Nach Auffassung des höchsten deutschen Finanzgerichts sind virtuelle Währungen Wirtschaftsgüter, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen ge- und verkauft werden. Die Gewinne daraus unterliegen folglich als "private Veräußerungsgeschäfte" dem Einkommensteuergesetz.
Die Richter ließen damit das Argument eines ungenannten Klägers, virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero seien letztlich nur Algorithmen und kein richtiges Wirtschaftsgut, nicht gelten. Der Kläger hatte einen im Jahr 2017 erzielten Profit von 3,4 Millionen Euro aus privaten Krypto-Geschäften zwar dem Finanzamt gemeldet, sich aber gegen die Besteuerung gewehrt.
Regeln für "andere Wirtschaftsgüter" anzuwenden
Laut dem IX. Senat des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Kryptowährungen steuerlich um ein "anderes Wirtschaftsgut", wie etwa Oldtimer oder Veranstaltungstickets. Auf diesen liegt eine Gewinnsteuer, wenn sie innerhalb von 365 Tagen getauscht oder verkauft werden. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen, so die Münchener Richter. Technische Details virtueller Währungen seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Es reiche aus, dass das Gut käuflich und "einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich" ist. Das sei bei Kryptowährungen der Fall.
Auch das Argument, Geschäfte mit Kryptowährungen seien kaum kontrollierbar, so dass die Einkommensteuer kaum flächendeckend erhoben werden könne, ließ der BFH nicht gelten. Die Finanzverwaltung habe sich früh bemüht, derartige Geschäfte der Einkommensteuer zu unterwerfen. Inzwischen bestünden auch weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten.
Az: IX R 3/22