Oberster europäischer Gerichtshof entscheidet Deutscher Käse darf nicht Parmesan heißen
In Deutschland produzierter Käse darf nicht Parmesan heißen - das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Um die juristische Durchsetzung des Verbots müssen sich die italienischen Hersteller und Behörden jedoch selber kümmern, urteilten die Richter.
Deutsche Käsehersteller dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keinen Parmesan produzieren. Der Begriff sei als Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung "Parmigiano Reggiano" anzusehen, erklärte der EuGH in Luxemburg. Als Parmesan darf demnach nur Hartkäse in Verkehr gebracht werden, der in der norditalienischen Region um Parma und Bologna nach einem traditionellen Verfahren hergestellt worden ist.
Bundesregierung nicht für Einhaltung verantwortlich
Das höchste EU-Gericht widersprach damit der deutschen Argumentation, Parmesan sei zu einem Gattungsbegriff geworden, der keinem besonderen Schutz unterliege. Die von der EU-Kommission wegen der Verwendung des Begriffs "Parmesan" in Deutschland erhobene Klage gegen die Bundesregierung wies der EuGH dennoch ab. Die EU-Richter folgten nicht der Argumentation der Kommission, die deutsche Regierung habe nicht genug dagegen getan, um den Handel mit Parmesan, der kein "Parmigiano Reggiano" sei, zu verhindern.
Italienische Behörden müssen einschreiten
Das deutsche Recht halte geeignete Mittel bereit, um sowohl Hersteller als auch Verbraucher zu schützen. Die EU-Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, von Amts wegen Maßnahmen zu ergreifen, um Verletzungen von geschützten Ursprungsbezeichnungen anderer Mitgliedstaaten zu ahnden. Vielmehr hätten die Kontrolleinrichtungen des Hersteller-Landes für die Einhaltung der EU-Regelung über geschützte Ursprungsbezeichnungen zu sorgen. Im Fall des "Parmigiano Reggiano" seien also italienische Behörden zuständig.
Anders verhielte es sich nach Angaben eines EuGH-Sprechers allerdings, wenn italienische Hersteller ihre deutschen Konkurrenten vor deutschen Gerichten verklagten. Solche Verfahren seien bereits anhängig, sagte der Sprecher. Nach dem EuGH-Urteil müssten die deutschen Gerichte zugunsten der italienischen Kläger entscheiden.
Rechtssache C-132/05