Versicherungsschutz auch bei betrügerischem Veranstalter EuGH stärkt Rechte geprellter Reisender
Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zugunsten geprellter Reisender gefällt: Diese bekommen ihre Kosten auch dann erstattet, wenn sie einem Betrüger aufgesessen sind. Im konkreten Fall wollte die HanseMerkur nicht zahlen, weil der Anbieter nie vorhatte, die Reise tatsächlich durchzuführen.
Eine Versicherung gegen die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters schützt Urlauber auch dann, wenn das Unternehmen betrogen hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in Luxemburg, der sogenannte Sicherungsschein gelte "unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit".
Den zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Hamburg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ein geprellter Reisender hatte gegen die HanseMerkur Reiseversicherung geklagt. Sie hatte sich geweigert, dem Kläger und dessen Ehefrau den Preis für eine Pauschalreise zu erstatten, die wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters, der Rhein Reisen GmbH, nicht stattfand. Der Veranstalter hatte dem Landgericht zufolge die Einnahmen von Kunden betrügerisch zweckentfremdet und "niemals die Absicht", die Reise tatsächlich zu veranstalten.
Auch bei betrügerischer Insolvenz versichert
Der Veranstalter hatte zwar mit der HanseMerkur einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen und dem Kläger deshalb Sicherungsscheine für den Fall der Insolvenz ausgehändigt. Die Versicherung hatte wegen der Zweckentfremdung und des daraus resultierenden betrügerischen Bankrotts aber jegliche Zahlung verweigert.
(Az: C 134/11)