Lindt scheitert im Markenstreit vor EU-Gericht Kein Schutz für den Schokohasen
Den goldenen Schokohasen mit Glöckchen am roten Band kennen viele. Der Hersteller, die Firma Lindt & Sprüngli, wollte sein Produkt vor Nachahmern schützen und unter anderem die Form des Goldhasens und das rote Band mit Glöckchen markenrechtlich schützen lassen. Das zuständige EU-Gericht wies das zurück.
Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli hat den Streit um Markenrechte an seinem Schokohasen vor dem erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Union verloren. Goldfolie und Hals-Glöckchen reichten nicht aus, um ein Produkt als Marke einzutragen, urteilten die Luxemburger Richter. Auch der westfälische Hersteller Storck scheiterte mit seinem Versuch, einen Schokoquader mit Maus-Relief in der gesamten Europäischen Union schützen zu lassen.
Seinen berühmten Goldhasen mit rotem Halsband und Glöckchen hatte die Lindt & Sprüngli AG bereits im Jahr 2000 EU-weit als Marke eintragen lassen. 2004 und 2005 legten die Schweizer nach und meldeten neben einem Rentier mit rotem Band auch die Form des Hasens in goldener Farbe und das Glöckchen mit rotem Band einzeln an. Das EU-Markenamt im spanischen Alicante verweigerte in diesem Fall jedoch den Eintrag. Auch die August Storck AG scheiterte mit der Eintragung eines Schokoladenquaders mit aufgeprägter Maus. Die Luxemburger Richter bestätigten mit ihrem Urteil diese Entscheidungen.
Richter sehen Hasen als typische Form
Die EU-Richter erklärten, "dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind". Viele Hersteller wickelten ihre Schokoprodukte in goldfarbene Folie. Es sei üblich, Schokotiere etwa mit Bändern und Glocken zu verzieren. "Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft." Der Schokoblock von Storck wiederum unterscheide sich nicht wesentlich von anderen Produkten. Die Form ermögliche es daher nicht, die Süßwaren der Westfalen von denen anderer Hersteller zu unterscheiden. Gegen diese Urteile können Lindt und Storck Berufung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
Az: T-336/08, T-337/08, T-346/08, T-395/08 und T-13/09