Studie der Verbraucherzentrale Internetkonzerne tricksen Kunden weiter aus
Eigentlich ist es den Tech-Konzernen mittlerweile verboten, Verhaltensmuster durch Design-Tricks auszunutzen. Doch laut den Verbraucherzentralen werden die Menschen weiterhin ausgetrickst.
Auch hundert Tage nach dem Inkrafttreten des europäischen Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) kommen große Internetkonzerne aus den USA und China einer Studie zufolge nicht den neuen rechtlichen Verpflichtungen nach. So nutzen Amazon, Booking.com, Google Shopping und YouTube noch immer illegale Design-Tricks ("Dark Patterns"), um Verbraucherinnen und Verbraucher in eine bestimmte Richtung zu lenken, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heute mitteilt.
Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege
Der DSA ist im August 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz soll vor allem dafür sorgen, dass Hass und Hetze im Netz innerhalb der Europäischen Union schneller gelöscht werden. Dazu müssen User illegale Inhalte melden können und die Anbieter den Behörden verdächtige kriminelle Aktivitäten mitteilen. Unter besonderer Aufsicht stehen dabei die großen Player mit mindestens 45 Millionen Nutzerinnen und Nutzer in der EU.
Diesen sehr großen Online-Plattformen ist es außerdem verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch Design-Tricks auszunutzen - beispielsweise über die Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege. Laut den Verbraucherschützern hat sich hier allerdings wenig verändert.
"Die Menschen fühlen sich von Design-Tricks auf Online-Plattformen manipuliert, verwirrt oder ausgetrickst", sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop. "Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Beharrlichkeit Unternehmen die geltenden Gesetze missachten oder nur halbherzig umsetzen."
Konzerne machen Werbekriterien noch nicht transparent
Auch bei der Transparenz von Werbekriterien entdeckten die Verbraucherschützer gravierende Mängel. Große Online-Plattformen seien eigentlich verpflichtet, nachvollziehbar und leicht zugänglich darüber zu informieren, nach welchen Kriterien Werbeanzeigen ausgespielt werden, erklärte der vzbv. Diese Informationen müssten direkt über einen Klick auf die Werbung abgerufen werden können. Aber: "Keiner der untersuchten Anbieter ist dieser Verpflichtung bislang nachgekommen."
Der Verband hatte die Werbeeinblendungen bei Instagram aus dem Meta-Konzern, Snapchat, TikTok und dem Twitter-Nachfolger X untersucht. Immerhin hätten alle bis auf Snapchat die Anzeigen-Inhalte als Werbung gekennzeichnet und den jeweiligen Werbetreibenden namentlich ausgewiesen.
"Kleingedrucktes" oft nicht zu finden
Nicht zufrieden sind die Verbraucherschützer darüber hinaus mit der Art und Weise, wie die großen Internet-Player das "Kleingedruckte" präsentieren. Nach dem DSA müssen die Anbieter beispielsweise ihre Kontaktinformationen gut auffindbar veröffentlichen und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) transparent machen.
Beim App-Store von Apple sowie bei Facebook und TikTok sei mittlerweile zwar eine Kontaktmöglichkeit auffindbar. Diese ist aus Sicht der Verbraucherschützer jedoch "eher schwer zugänglich". Auch die AGB seien teilweise nur schwer zu finden und enthielten nicht immer alle Pflichtinformationen - beispielsweise zu internen Beschwerdesystemen.
Untersucht haben die Verbraucherschützer die AGB der Webseiten von Booking.com und der Google-Suche sowie der Apps von TikTok und X/Twitter - zum Teil mit einer Länge von über 50 DIN-A4-Seiten.