Lokführerstreik Diese Rechte haben Bahnreisende
Die Lokführergewerkschaft GDL streikt - und trifft damit Bahnreisende im Ferienverkehr hart. Welche Rechte haben Passagiere bei Verspätungen und Ausfällen?
Wo und wann wird gestreikt?
Die Lokführergewerkschaft GDL bestreikt bundesweit den Personenverkehr. Begonnen hat der Streik in der Nacht um 2 Uhr. Das Ende ist für 2 Uhr in der Nacht von Donnerstag auf Freitag angekündigt. Nach Informationen der Bahn gilt im Fernverkehr ein Ersatzfahrplan. Damit will die Bahn zumindest ein Viertel der Verbindungen aufrechterhalten. Welche Verbindungen von den Streiks betroffen sind, können Bahnkunden im Internet den aktuellen Verkehrsmeldungen entnehmen.
Dürfen Reisende einen anderen Zug nehmen?
Hauptsache ans Ziel: Wer für die Zeit zwischen 11. und 13. August eine Bahnreise im Fernverkehr gebucht hat, kann sein Ticket flexibel nutzen, heißt es auf der Homepage der Bahn. Und zwar im Zeitraum zwischen dem 10. und 20. August. Auch bei Sparpreisen und Super-Sparpreisen ist die Zugbindung aufgehoben. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei umgetauscht werden.
Im Nahverkehr dürfen Bahnkunden auf einen anderen Zug ausweichen, wenn abzusehen ist, dass sie mit ihrem eigentlichen Zug mindestens 20 Minuten zu spät ankommen. Wer einen teureren Zug nimmt - also zum Beispiel einen ICE statt einer Regionalbahn -, muss erst mal das teurere Ticket lösen oder einen Aufpreis zahlen und kann dann später die Kosten im Reisezentrum oder online zurückfordern.
Können Reisende ihr Ticket zurückgeben?
Kunden, die vom Bahnstreik betroffen sind und deshalb gar nicht reisen möchten, können bereits gebuchte Tickets und Sitzplatzreservierungen kostenfrei stornieren und sich den Reisepreis im DB-Reisezentrum erstatten lassen. Für Online-Tickets gibt es auf der Webseite der Bahn ein Formular.
Zahlt die Bahn bei Verspätungen?
Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof bekommen Bahnkunden 25 Prozent des Ticketpreises für die einfache Fahrt zurück, ab 120 Minuten 50 Prozent. Wer also zum Beispiel ein Ticket für Hin- und Rückfahrt für 80 Euro gebucht hat, bekommt zehn Euro zurück, wenn sich der Zug auf einer der Fahrten um mindestens 60 Minuten verspätet.
Kunden können wählen, ob sie sich die Verspätungsentschädigung als Gutschein oder in Geld auszahlen lassen. Ein entsprechendes Antragsformular gibt es im Reisezentrum oder im Internet.
Entschädigt die Bahn auch Reisende mit Monatsticket?
Auch Reisende, die ein Monatsticket oder andere Zeitfahrkarten haben, bekommen bei Verspätungen ab 60 Minuten eine Entschädigung. Diese ist pauschal festgelegt: Bei Zeitkarten im Fernverkehr beträgt sie in der zweiten Klasse fünf Euro, bei der Bahncard 100 sind es zehn Euro.
Bei Länder-Tickets, Quer-Durchs-Land-Tickets und dem Schönes-Wochenende-Ticket liegt die Entschädigung bei 1,50 Euro. Allerdings: Es werden erst Beträge ab vier Euro ausgezahlt. Deshalb kann es sein, dass Kunden Belege für mehrere Verspätungen vorlegen müssen.
Zahlt die Bahn ein Taxi oder Hotelzimmer?
In zwei Situationen muss die Bahn ihren Passagieren andere Verkehrsmittel wie Taxis zur Verfügung stellen: wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens liegt und die erwartete Verspätung am Zielbahnhof bei mindestens 60 Minuten; oder wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und der Zielbahnhof ohne Taxi nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann. Macht die Bahn das nicht - zum Beispiel tief in der Nacht -, dürfen Kunden auf eigene Faust ins Taxi steigen und können dann die Kosten - Höchstbetrag: 80 Euro - von der Bahn verlangen.
Ist wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung die Weiterfahrt am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Bahn ihren Kunden entweder eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen oder später "angemessene Übernachtungskosten" ersetzen. Die Passagiere müssen vorrangig die Übernachtungsangebote der Bahn in Anspruch nehmen, bevor sie sich selbst ein Hotel suchen.
Was gilt für Verspätungen am Arbeitsplatz?
Arbeitnehmer müssen alles Zumutbare unternehmen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Das kann etwa eine Fahrt mit dem eigenen Auto sein, statt mit der Bahn. Verspätungen, die - wie ein Streik - voraussehbar sind, muss der Arbeitnehmer einplanen.
Es gibt aber auch Grenzen: Nicht zumutbar ist es zum Beispiel, den Arbeitsweg schon einen Tag vorher anzutreten und in einem Hotel zu übernachten. Man muss auch keine Fahrtkosten für ein Taxi bezahlen, die außer Verhältnis zum Gehalt stehen.