EuGH-Urteil zur Eigenheimzulage Zuschüsse auch für Deutsche im EU-Ausland
Die Eigenheimzulage, die Ende 2005 abgeschafft wurde, hat deutsche Steuerzahler mit Wohnsitz im EU-Ausland benachteiligt, so ein Urteil des EuGH. Demnach ist es nicht zulässig, dass nur Immobilienerwerb in Deutschland gefördert wurde. Nun könnten Ansprüche geltend gemacht werden.
Von Christopher Plass, HR-Hörfunkkorrespondent Brüssel
Wer in Deutschland den Großteil seiner Steuern zahlt, aber im benachbarten EU-Ausland wohnt, hat auch Anspruch auf Eigenheim-Zulage. Diese ist zwar seit Januar 2006 abgeschafft, aber wer davor seinen Antrag gestellt hat, dürfte Ansprüche noch geltend machen können. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes darf die Zahlung dieser Zulage nicht daran geknüpft sein, dass man sein Häuschen oder seine Wohnung im Inland hat.
Das war bisher die deutsche Rechtslage. Die Europa-Richter sehen darin aber einen klaren Verstoß gegen die durch das EU-Recht garantierte Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit. Danach kann sich ein EU-Bürger überall in der Union niederlassen: Wenn er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, konnte er auch Eigenheim-Zulage für selbst genutzten Wohnraum beantragen.
EuGH: Auch Immobilie im Ausland ist förderungswürdig
Die EU-Kommission hatte in dieser Sache gegen die Bundesrepublik geklagt und Recht bekommen. Nach der Klageschrift vom April 2005 sind davon vor allem Staatsbedienstete im Ausland, aus Deutschland kommende Diplomaten und Grenzpendler betroffen. Die Europa-Richter wenden sich dabei auch gegen die deutsche Rechtsauffassung, dass die Eigenheimzulage dafür da sei, die Wohnungsnachfrage zu befriedigen. Das leiste auch eine Immobilie im Ausland, stellte der Europäische Gerichtshof fest.
Das Bundesfinanzministerium prüft noch, wieviele Steuerzahler davon betroffen sein könnten. Erneut hat ein Europa-Urteil Signalwirkung: Das Gebot der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in der EU stellt Teile der nationalen Gesetzgebung zunehmend infrage.