Urteil des Europäischen Gerichtshofs EU-Land darf EU-Staatsoberhaupt Einreise verweigern
Für Staatsoberhäupter gilt die uneingeschränkte Reisefreiheit innerhalb der EU nicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Die Richter gaben damit im Nachhinein der slowakischen Regierung Recht, die 2009 Ungarns Präsidenten die Einreise verweigert hatte.
Normale Bürger können in der Europäischen Union unbeschwert reisen. Doch für Staatsoberhäupter gilt diese Regelung nicht unbedingt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Die Richter gaben damit im Nachhinein der slowakischen Regierung Recht, die 2009 dem ungarischen Präsidenten die Einreise verweigert hatte. Dagegen hatte Ungarn vor dem EuGH wegen Verletzung der EU-Verträge geklagt.
Unerwünschter Gast
Der ungarische Präsident Laszlo Solyom war für den 21. August 2009 zur Einweihung einer Statue des Heiligen Stephan in die slowakische Stadt Komarno eingeladen. Doch der geplante Besuch kam nicht gut an. Für die Ungarn ist der 20. August ein Nationalfeiertag zum Gedenken an den Staatsgründer und ersten König Stephan.
Im Nachbarland Slowakei jedoch ruft das Datum ganz andere Erinnerungen wach. Denn am 21. August 1968 marschierten die Truppen von fünf Staaten des Warschauer Pakts in die damalige Tschechoslowakei ein, deren Nachfolgerstaaten heute Tschechien und die Slowakei sind. Mit dabei waren damals auch ungarische Soldaten. Der geplante Besuch war in der Slowakei als Provokation gesehen worden.
Sonderstatus für Staatsoberhäupter
Die Slowakei durfte dem Präsidenten die Einreise verbieten, urteilten die Richter. Zwar genoss Solyom als EU-Bürger Reisefreiheit. Allerdings hätten Staatsoberhäupter im Völkerrecht einen Sonderstatus mit besonderen Rechten und Pflichten. Letzteres wiege schwerer.
(EuGH C-364/109)