Karfreitag in Österreich Feiertag - nicht nur für Protestanten
In Österreich ist eine Feiertagsregelung für Karfreitag, die Arbeitnehmer bestimmter Religionsgruppen bevorzugt, nicht rechtens. Das entschied der EuGH und sprach von einer "diskriminierenden Regelung".
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in Österreich geltende Karfreitags-Feiertagsregelung für Arbeitnehmer als diskriminierend eingestuft und gekippt. Die Gewährung eines bezahlten Feiertags primär nur für evangelische Christen stelle eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion dar, entschied der EuGH. Unternehmen können nun verpflichtet sein, allen Beschäftigten dieselben Rechte einzuräumen.
Der Karfreitag ist im überwiegend katholischen Österreich nur für Angehörige der evangelischen Kirchen des Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag. Damit soll der für sie besonders hohen Bedeutung des Tages Rechnung getragen werden, wie der EuGH rekapitulierte.
Falls sie doch arbeiten, haben sie Anspruch auf einen Extralohn. Gegen diese Regelung wandte sich ein Beschäftigter einer österreichischen Detektei, der keiner jener vier Kirchen angehört. Er wollte den Feiertagszuschlag für den Karfreitag 2015 von seinem Arbeitgeber vor österreichischen Gerichten einklagen, erläuterte der EuGH.
EuGH sieht "diskriminierende Regelung"
Der EuGH gab dem Mann nun Recht. Die österreichische Regelung stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar, hieß es in einer Mitteilung.
Das Gericht wies in der Begründung unter anderem darauf hin, dass ein Arbeitnehmer allein durch die formale Angehörigkeit zu jenen vier Kirchen in den Genuss des Feiertages komme. Es sei nicht notwendig, dass er an dem Tag auch tatsächlich "eine bestimmte religiöse Pflicht erfüllen muss".
Der Europäische Gerichtshof hat eine Regelung in Österreich gekippt, den Karfreitag nur Angehörigen bestimmter Religionen als bezahlten Feiertag zu gewähren.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Vielmehr stehe ihm frei, den Tag "nach seinem Belieben" zum Beispiel zu Erholung und Freizeit zu nutzen. Zur Wahrung der Religionsfreiheit sei ein solcher freier Tag nicht nötig. Denn der Religionsfreiheit werde in Österreich für Angehörige anderer Konfession auf andere Weise Rechnung getragen, argumentierte der EuGH.
Es bestehe nämlich eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser müsse Beschäftigten unter bestimmten Umständen erlauben, sich für die Dauer bestimmter religiöser Riten von der Arbeit zu entfernen.
Anspruch auf bezahlten Feiertag
Solange Österreich die Regelung nicht geändert habe, müssen private Arbeitgeber nun auf Anfrage auch Arbeitnehmern anderer Konfession für Karfreitag einen Feiertag gewähren, folgerten die Luxemburger Richter. Wenn der Arbeitgeber dies verweigere, müsse er auch ihnen den Feiertagszuschlag zahlen.
(AZ: C-193/17)