EuGH-Empfehlung Ein Kopftuchverbot ist generell möglich
Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz könnte eine Diskriminierung sein, aber: Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist generell zulässig. Diese Auffassung vertritt die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs. Geklagt hatte eine Frau aus Belgien.
Ist es erlaubt, am Arbeitsplatz Kopftuch zu tragen? Arbeitgeber können das verbieten, meint die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof EuGH, Juliane Kokott. Sie räumt zwar ein: Ein Verbot könnte eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen. Doch diese Benachteiligung ist ihrer Ansicht nach zulässig.
"Während ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht an der Garderobe abgeben könne, sobald er die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers betritt", heißt es wörtlich in der Zusammenfassung von Generalanwältin Kokott, "so könne ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden."
Das Kopftuch als Symbol
Geklagt hatte eine Frau aus Belgien, die bei einer Firma für Sicherheits- und Rezeptionsdienste beschäftigt war. Nach drei Jahren in diesem Unternehmen bestand die Frau darauf, künftig mit einem islamischen Kopftuch zu arbeiten - sie war als Rezeptionistin tätig. Die Firma lehnte das ab und wies darauf hin, dass bei dem Unternehmen das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen verboten sei.
Die Frau verklagte die Firma zunächst in Belgien auf Schadenersatz. Das belgische Gericht schaltete den EuGH ein, da ein EU-Gesetz zum Verbot religiöser Benachteiligung hier eine Rolle spielt.
Der EuGH muss noch entscheiden
Der heutige Schlussantrag der Generalanwältin und ihre Empfehlung, ein Kopftuchverbot grundsätzlich zuzulassen, ist ein Entscheidungsvorschlag, aber für den EuGH nicht bindend. Das Gericht fällt sein Urteil erst später, folgt aber häufig der Einschätzung der Generalanwaltschaft.
Die Fraktionsvorsitzende der Grünen im Europaparlament, Rebecca Harms, hofft, dass das Gericht in diesem Fall der Empfehlung der Generalanwältin nicht folgt: "Ich kann nicht erkennen, dass das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz etwas mit der Beeinträchtigung von anderen Mitarbeitern oder Kunden eines Unternehmens zu tun hat."
Bewertung in Belgien
Nach der Entscheidung des EuGH muss dann die belgische Justiz den konkreten Fall bewerten. Dazu, so der EuGH, seien dann aber auch weitere Umstände zu berücksichtigen, z.B. wie auffällig das religiöse Zeichen ist, welche Aufgaben die Mitarbeiterin in der Firma erfüllt und wie die nationale Identität Belgiens aussieht.
In Deutschland ist die Regelung von Bundesland zu Bundesland verschieden. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch Anfang des Jahres entschieden, dass der Staat muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs nicht pauschal verbieten darf.
Mit Informationen von Kai Küstner, ARD-Studio Brüssel