Rechte von Menschen mit Behinderung Alterswünsche für Alltagshilfe sind rechtens
Der Europäische Gerichtshof hat das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung gestärkt. Wer einen persönlichen Assistenten sucht, darf dabei Altersvorgaben machen. Die Richter sehen darin keinen Fall von Altersdiskriminierung.
Menschen mit Behinderung dürfen sich nach einem Gerichtsurteil einen persönlichen Assistenten im gleichen Alter aussuchen. Eine solche Wahl sei kein Fall von Altersdiskriminierung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Betroffene "müssen in der Lage sein, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben", erklärten die Richter zur Begründung.
Hinter dem Urteil steht der Fall einer Studentin, die in allen Lebensbereichen ihres Alltags Unterstützung braucht. Ein Assistenzdienstleister hatte im Juni 2018 für die damals 28-Jährige eine Stellenanzeige geschaltet. Gesucht wurde eine weibliche Assistentin im Alter "zwischen 18 und 30 Jahren". Eine 50 Jahre alte Frau, deren Bewerbung erfolglos blieb, sah sich aufgrund ihres Alters diskriminiert und zog vor Gericht.
Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt sein
Das deutsche Bundesarbeitsgericht fragte daraufhin den Gerichtshof in Luxemburg an, wie der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters und der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung in Einklang gebracht werden können.
Die EuGH-Richter erklärten nun, eine Ungleichbehandlung nach dem Alter kann gerechtfertigt sein. Die Wünsche von Menschen mit Behinderung seien wichtig. Eine persönliche Assistentin in derselben Altersgruppe könne sich leichter in das persönliche und soziale Umfeld einfügen. Alterswünsche für eine persönliche Assistentin gehörten zum Recht auf Selbstbestimmung.
Mit Informationen von Max Bauer, ARD-Rechtsredaktion