EuGH-Entscheidung Früher Kindergeld für Zuwanderer aus der EU
Deutschland darf Eltern aus anderen EU-Staaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts nicht generell Kindergeld verwehren, entschied der Europäische Gerichtshof. Allerdings muss eine Voraussetzung erfüllt sein.
Der deutsche Staat darf Eltern, die aus anderen EU-Staaten zugezogen sind, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht generell Kindergeld vorenthalten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Um anspruchsberechtigt zu sein, reicht es demnach aus, wenn sich EU-Ausländer dauerhaft in Deutschland niederlassen wollen.
Generell gilt: EU-Bürger können sich bis zu drei Monate in jedem anderen EU-Staat aufhalten, um dort Arbeit zu suchen. Ein Pass eines EU-Staats reicht als Aufenthaltsberechtigung aus. Nach deutschem Recht haben die Menschen während dieser drei Monate keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Anspruch auf Kindergeld besteht seit Juli 2019 erst dann, wenn die Eltern in Deutschland Erwerbseinkünfte beziehen. Einer Familie aus Bulgarien wurde deshalb Kindergeld verweigert.
Finanzgericht Bremen wandte sich an EuGH
Sie hatte Kindergeld beantragt, ohne ein Erwerbseinkommen zu haben. Die Familienkasse verweigerte dies, das Finanzgericht Bremen legte den Streit dem EuGH vor. Es sah eine Ungleichbehandlung mit deutschen Bürgern. Denn diese erhalten nach einer Rückkehr aus einem anderen Mitgliedsstaat auch ohne Erwerbstätigkeit Kindergeld.
Der EuGH pochte nun auf eine Gleichbehandlung ausländischer EU-Bürger mit Inländern. Eine Ausnahme sei nach EU-Recht nur für die Sozialhilfe vorgesehen. Das Kindergeld sei aber keine Sozialhilfeleistung. Denn es diene nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.
Dauerhafter Aufenthalt als Voraussetzung
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung beim Kindergeld besteht nach dem Luxemburger Urteil allerdings erst dann, wenn EU-Bürger hier ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" begründet haben, sich also auf Dauer in Deutschland niederlassen wollen. Ein nur vorübergehender Aufenthalt reiche nicht aus.
(Az: C‑411/20)