EuGH zu Facebooks Like-Button Nutzer müssen Datenerhebung zustimmen
Webseiten, die einen integrierten "Gefällt-mir"-Button von Facebook haben, dürfen nicht automatisch Daten ihrer Besucher sammeln. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Nutzer müssen über die Datenerhebung informiert werden.
Der Europäische Gerichtshof hat Internetseiten-Betreiber mit integriertem "Gefällt mir"-Button für die Erhebung von Daten mit in die Verantwortung genommen.
Die Richter entschieden, dass die Betreiber Nutzer ihrer Seiten über die Datenerhebung informieren müssen, etwa auch über den Zweck.
Dabei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten. Für die spätere Datenverarbeitung durch Facebook könne der Betreiber nicht verantwortlich gemacht werden.
Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Werbeanbietern, betroffen sein. Auf Website-Nutzer könnte mit der Entscheidung ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.
"Gefällt mir"-Button verstößt gegen Datenschutzrecht
Hintergrund des Urteils ist ein Streit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit dem Mode-Online-Händler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf.
Sie band in ihre Website den "Gefällt mir"-Button ein, mit dem Nutzer in dem sozialen Netzwerk direkt bekunden können, dass sie ein bestimmtes Produkt mögen. Allerdings wurden bereits beim Besuchen der Seite die personenbezogenen Daten des Nutzers an Facebook übermittelt - egal, ob der Button überhaupt angeklickt wurde.
Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.
"Wirtschaftlicher Vorteil" durch Werbung
Der Luxemburger Gerichtshof urteilte nun, dass Fashion ID für die Erhebung der Daten und die Weiterleitung an das Netzwerk "als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden" kann.
Denn Fashion ID und Facebook entschieden auch "gemeinsam über die Zwecke und Mittel" des Datentransfers. Letztlich gehe es darum, Werbung zu optimieren und damit einen "wirtschaftlichen Vorteil" zu erreichen.
Az: C-40/17