Hintergrund

Das Abkommen mit der EU Wie ist die Überstellung von Piraten an Kenia geregelt?

Stand: 10.03.2009 12:12 Uhr

Die EU hat mit Kenia ein detailliertes Abkommen ausgehandelt, das den Umgang mit den von der EU überstellten Piraten regelt. Die Seeräuber dürfen nicht zur Todesstrafe verurteilt werden, müssen angemessen untergebracht werden und Kenia muss EU-Vertretern Zugang zu den Gefangenen gewähren.

Die EU hat am 6. März 2009 ein Abkommen mit Kenia zur Überstellung und Strafverfolgung von Piraten abgeschlossen. Es beruht auf dem Austausch zweier Briefe. Darin bekennen sich beide Seiten zu einem gleichlautenden Anhang.

In neun Kapiteln ist detailliert geregelt, wie die von EU-Kriegsschiffen an Kenia übergebenen Seeräuber zu behandeln sind. Demnach dürfen die Piraten in Kenia weder gefoltert noch zu einer grausamen, entwürdigenden Strafe oder gar zum Tode verurteilt werden. Die Gefangenen sind angemessen unterzubringen und zu ernähren. Ihnen ist Zugang zu medizinischer Behandlung zu gewähren und die Ausübung ihrer Religion zu ermöglichen.

Die Piraten sollen unverzüglich einem Richter vorgeführt und in angemessener Zeit verurteilt oder freigelassen werden. Sie haben Anspruch auf einen Dolmetscher und einen Rechtsanwalt. Eine Verurteilung dürfen sie vor einem höheren kenianischen Gericht anfechten. Kenia muss Vertretern der EU oder ihrer Anti-Piraten-Mission "Atalanta" Zugang zu den Gefangenen gewähren, ebenso wie internationalen humanitären Organisationen. Die gesundheitliche Verfassung der Gefangenen, ihre Unterbringung und ihr beschlagnahmtes Eigentum sind genau zu dokumentieren. Die Unterlagen müssen EU-Vertretern auf Anforderung zugänglich gemacht werden.