Gutachten vor EuGH-Urteil FIFA droht Schlappe - Fans dürfen hoffen
Für Fußballfans wäre es ein gutes Urteil, für FIFA und UEFA eine weitere Niederlage: Die Übertragung von Sport-Großereignissen allein im Free-TV soll auch künftig erlaubt bleiben. Das zumindest empfahl der Generalanwalt beim obersten EU-Gericht in Luxemburg den Richtern - und die folgen meist dem Gutachten.
Fußball-Spitzenspiele dürften auch künftig im frei empfangbaren Fernsehen zu sehen sein: Im Rechtsstreit um die Übertragung deutet sich eine erneute Niederlage für die Verbände FIFA und UEFA an. Der Gutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat den Richtern empfohlen, die Klage der Verbände gegen die Ausstrahlung im sogenannten Free TV zurückzuweisen. Das eigentliche Urteil fällt nächstes Jahr.
Verbände wollen Exklusivrechte für Bezahlsender
Der Weltfußballverband FIFA und sein europäisches Pendant UEFA hatten bereits im Februar 2011 versucht, das Recht auf freie Übertragungen von Sportereignissen in Europa zu beschränken. Dies hatte das EU-Gericht erster Instanz damals bereits abgeschmettert. Beide Verbände wollten Bezahlsendern die Exklusivrechte an Fernsehübertragungen der Großevents übertragen und damit ihre Einnahmen steigern.
FIFA und UEFA riefen daraufhin das oberste EU-Gericht, den Europäischen Gerichtshof (EuGH), an. Dort hielt der Generalanwalt nun abermals fest, dass einzelne EU-Staaten ihnen dies untersagen können, wenn sie die entsprechenden Spiele für gesellschaftlich wichtig erachten. Nach gültigem EU-Recht dürfen die Mitgliedsländer bei der Europäischen Kommission Listen mit Sportereignissen einreichen, auf die das Relevanz-Kriterium ihrer Ansicht nach zutrifft. Einer gesonderten Begründung bedarf es dafür nicht. Gibt die EU-Kommission grünes Licht, dürfen die Übertragungsrechte nicht exklusiv an Pay-TV-Sender gehen.
So setzte in der Vergangenheit Belgien unter anderem alle Spiele der Fußball-WM auf diese Liste, Großbritannien zusätzlich auch die komplette Endrunde der EM. Gegen beides hatte die Kommission keine Einwände.
Gericht: WM ist ein "Gesamtereignis"
FIFA und UEFA, denen so beträchtliche Einnahmen verloren gingen, sahen sich dadurch gegenüber Wettbewerbern benachteiligt. Zudem sahen sie ihr Eigentumsrecht verletzt und die Dienstleistungsfreiheit behindert. Außerdem führten sie in ihrer ursprünglichen Klage an, dass Spiele ohne Beteiligung der jeweiligen Nationalmannschaft für die Bevölkerung wohl kaum von erheblicher Bedeutung seien. Das sah auch Deutschland anders und trat seinerzeit in einem der Fälle als sogenannter "Streithelfer" der Kommission auf.
In erster Instanz ließen die Richter keine Einwände gelten und verwiesen darauf, dass Wettbewerbe wie Europa- oder Weltmeisterschaften nicht als Aneinanderreihung einzelner Normal- und Topspiele zu sehen seien, sondern als Gesamtereignis. Zudem sei zum Zeitpunkt der Listenerstellung oder des Rechteverkaufs noch gar nicht abzusehen, welche Spiele für das Vorankommen einer Nationalmannschaft entscheidend sein würden. Das Recht auf Information und breiten Zugang dazu rechtfertige die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit - zumal der Handelswert der Rechte nicht vollkommen verloren sei, weil die Verbände die Rechte ja weiterhin verkaufen könnten.
Urteil soll 2013 fallen - und ist dann endgültig
Dieser Argumentation vom Februar 2011 schloss sich der Gutachter des EuGH nun an. Der Unionsgesetzgeber habe mit der Regelung "einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Dienstleistungsverkehrs im Fernsehbereich und der Wahrung des Rechts auf Informationen im Kontext der kulturellen Vielfalt in den Mitgliedstaaten" angestrebt. Die Beschränkung von Grundfreiheiten sei deshalb "grundsätzlich als gerechtfertigt und damit verhältnismäßig anzusehen" und stelle auch "keine Einschränkung des Eigentumsrechts im Sinne der Charta der Grundrechte dar".
Mit einem Urteil in dem Fall wird im ersten Halbjahr 2013 gerechnet. Sollten FIFA und UEFA mit ihren Einsprüchen auch vor dem EuGH scheitern, wären keine weitere Revision mehr zulässig - der Rechtsstreit wäre dann endgültig entschieden.