EuGH zu Online-Matratzenkauf Probeschlafen erlaubt
Wer eine Matratze im Internet kauft, darf sie auspacken, ausprobieren - und wieder zurückschicken. Das urteilte der Europäische Gerichtshof.
Mit dem Urteil stärken die Luxemburger Richter die Rechte von Verbrauchern. Kauft man im Internet eine Matratze, darf man sie auspacken, ausprobieren - und behält sein Widerrufsrecht.
Normalerweise verliert man die Garantie, wenn man eine verpackte Ware ausgepackt hat, die aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes versiegelt ist. Dies besagt die Verbraucherschutzrichtlinie der EU. Der Grund: Eine solche Ware kann nicht mehr von einem Dritten verwendet und daher nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dies aber, sagen die EuGH-Richter, gilt nicht für Matratzen.
"Eher mit Kleidung zu vergleichen"
Sie begründen dies damit, dass auch Matratzen in Hotels permanent wiederverwendet werden, dass es einen Markt für gebrauchte Matratzen gibt, weil man nämlich Matratzen gründlich reinigen kann. Matratzen seien eher mit Kleidung zu vergleichen. Daher bleibt es beim Widerrufsrecht, um die Nachteile eines Internet-Kaufes gegenüber einem Kauf im Laden auszugleichen.
Der Käufer einer Matratze aus dem Raum Mainz kann nun darauf hoffen, doch noch seine bei einem schwäbischen Internethändler gekaufte Ware kostenfrei zurückzugeben. Er hatte bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Weil das Widerrufsrecht bei versiegelten Waren von EU-Recht geregelt ist, hatten die Karlsruher Richter die Sache dem EuGH vorgelegt.