Europawahl 2024
Glossar Von Abgeordnete bis Zweitstimme
Was ist noch mal die Sperrklausel? Und was hat es mit Trilog, doppelter Mehrheit und Ersatzbewerbern auf sich? tagesschau.de erklärt Begriffe rund um die Europawahl.
- Abgeordnete - Austrittsklausel
- Beitritt zur EU - Bundeswahlleiter
- Charta der Grundrechte - COREPER
- Diäten - Doppelte Mehrheit
- Ein-Stimmen-Wahlrecht - Europawahlgesetz
- Fraktion - Freie Wahl
- Geheime Wahl - Gültigkeit der Wahl
- Hare-Niemeyer-Verfahren - d'Hondtsches Wahlverfahren
- Immunität - Jungwähler
- Kandidat - Kumulieren
- Landesliste - Lesung
- Mandatsverteilung - Mitentscheidungsverfahren
- Nachrücker - Neuwahlen
- Ombudsmann/Ombudsfrau - Organe der EU
- Parlament - Plenum
- Quästor - Qualifizierte Mehrheit
- Rat der EU - Richtlinie
- Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren - Stimmzettel
- Terminplan - Trilog
- Unionsbürgerschaft - Ungültige Stimmen
- Verhältniswahl - Verordnung
- Wahl - Wahlverfahren
- Zustimmungsverfahren - Zweitstimme
Abgeordnete
Abgeordnete sind die Volksvertreter im Parlament. Sie erhalten mit der Wahl vom Volk das Mandat, an der Gesetzgebung mitzuwirken. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden seit 1979 direkt von den Bürgern der Mitgliedsstaaten gewählt. Unabhängig von ihrer Herkunft verfügen sie im Parlament über dieselben Rechte. Die meisten schließen sich mit politisch Gleichgesinnten in Fraktionen zusammen. Abgeordnete des Europäischen Parlaments dürfen seit 2004 nicht gleichzeitig Abgeordnete eines nationalen Parlaments wie dem Bundestag sein. Erlaubt ist es aber, gleichzeitig dem Europäischen Parlament und einem regionalen Parlament wie den deutschen Landtagen anzugehören.
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Abgeordnetenstatut
Das Abgeordnetenstatut aus dem Jahr 2005 regelt Rahmenbedingungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Dazu gehören Grundsätze wie die freie und unabhängige Ausübung des Mandats oder das Recht der Abgeordneten auf Akteneinsicht. Das Statut regelt aber ebenso Fragen zu Zahlungen an die Parlamentarier, darunter Diäten, Ruhegehälter und Übergangsgelder nach dem Ausscheiden aus dem Parlament.
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Abgeordnetenzahl
Das Europäische Parlament soll sich in der neuen Wahlperiode 2024-2029 aus 720 Abgeordneten zusammensetzen - 15 mehr als in der Wahlperiode 2019-2024. Durch den Vertrag von Lissabon ist eine Höchstgrenze 750 Abgeordneten zuzüglich eines Präsidenten vorgeschrieben, also dürfen maximal 751 Sitze vergeben werden. Jedes EU-Mitgliedsland entsendet Vertreter ins Europaparlament: Die Staaten mit der kleinsten Einwohnerzahl - Luxemburg, Malta und Zypern - stellen sechs Abgeordnete. Deutschland darf als bevölkerungsreichstes EU-Mitglied unverändert 96 Parlamentarier nach Straßburg und Brüssel schicken.
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Land | Sitze | Veränderung zur Wahlperiode 2019-2024 |
---|---|---|
Deutschland | 96 | - |
Frankreich | 81 | +2 |
Italien | 76 | - |
Spanien | 61 | +2 |
Polen | 53 | +1 |
Rumänien | 33 | |
Niederlande | 31 | +2 |
Belgien | 22 | +1 |
Griechenland | 21 | - |
Tschechien | 21 | - |
Schweden | 21 | - |
Portugal | 21 | - |
Ungarn | 21 | - |
Österreich | 20 | +1 |
Bulgarien | 17 | - |
Dänemark | 15 | +1 |
Finnland | 15 | +1 |
Slowakei | 15 | +1 |
Irland | 14 | +1 |
Kroatien | 12 | - |
Litauen | 11 | - |
Lettland | 9 | +1 |
Slowenien | 9 | +1 |
Estland | 7 | - |
Zypern | 6 | - |
Luxemburg | 6 | - |
Malta | 6 | - |
GESAMT | 720 | +15 |
Allgemeines Wahlrecht
Das Grundgesetz schreibt vor, dass in Deutschland "allgemeine, freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen stattfinden müssen" (vgl. Wahlgrundsätze). "Allgemein" heißt in diesem Zusammenhang, dass alle wahlberechtigten Staatsbürger unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Bildung oder ihrem Einkommen wählen dürfen.
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Amtssprachen
Die Europäische Union hat 27 Mitgliedstaaten und 24 offizielle Amtssprachen. Von Englisch, Französisch und Deutsch bis zu Ungarisch, Schwedisch und Lettisch, aber auch Irisch-Gälisch oder Maltesisch gehören dazu. Jedes Land, das der EU beitritt, darf eine Amtssprache bestimmen. Wichtige politische Dokumente, Gesetze und Verordnungen werden in allen Amtssprachen veröffentlicht, damit alle Bürger der EU sie auch verstehen können. Jeder hat das Recht, sich in seiner Sprache an die europäischen Institutionen zu wenden und auch in dieser eine Antwort zu erhalten. Wenn sich die Staats- und Regierungschefs oder Minister der EU-Länder treffen, werden ihre Wort-Beiträge genauso wie schriftliche Erklärungen in die anderen Amtssprachen gedolmetscht und übersetzt. Im Europaparlament ist das nicht viel anders. Neben den Amtssprachen gibt es auch sogenannte Arbeitssprachen, die zum Beispiel innerhalb der EU-Kommission gesprochen werden. Das sind Französisch, Deutsch und Englisch.
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Ausländerwahlrecht
Wahlberechtigt für die Europawahl sind nicht nur deutsche Staatsbürger. In Deutschland dürfen auch Bürger aus EU-Staaten wählen gehen, wenn sie seit mindestens drei Monaten hier leben und mindestens 16 Jahre alt sind. Allerdings müssen sie sich entscheiden, ob sie hier oder in ihrem Heimatland ihre Stimme abgeben wollen. Eine doppelte Stimmabgabe in beiden Ländern ist verboten.
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Ausschüsse
Neben den Beratungen im Plenum findet ein Großteil der Arbeit des Europäischen Parlaments in Ausschüssen statt. In der Wahlperiode 2019-2024 wurden 27 Ausschüsse eingesetzt, die jeweils für bestimmte Fachgebiete zuständig waren. Die Ausschüsse bestehen aus 25 bis 73 Mitgliedern und befassen sich als erste mit den Gesetzesvorlagen. Sie beschließen dazu Berichte mit Änderungsanträgen und benennen auch eine Gruppe von Abgeordneten, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit den Regierungen der EU-Staaten (vgl. Rat der EU) Kompromisse aushandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse finden in Brüssel statt.
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Ausschuss der Regionen (AdR)
Der Ausschuss der Regionen ist kein Gremium des Europäischen Parlaments, sondern setzt sich aus 350 Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen. Er wird vom Rat, vom Parlament und von der Kommission zu Fragen gehört, die regionale und lokale Interessen berühren - nach eigenen Angaben betrifft das 70 Prozent der EU-Rechtsvorschriften.
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Austrittsklausel
Möchte ein Staat die Europäische Union verlassen, so teilt er das dem Europäischen Rat mit. Dieser legt dann Leitlinien für den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten des Austritts vor. Dieses Abkommen wird dann mit dem betreffenden Mitgliedsstaat ausgehandelt und danach vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments verabschiedet. Nach Inkrafttreten des Abkommens finden die Verträge der Europäischen Union auf den ausgetretenen Staat keine Anwendung mehr. Möchte ein ausgetretener Staat erneut Mitglied der Europäischen Union werden, so muss er wieder das Beitrittsverfahren durchlaufen. Diese ausdrückliche Austrittsklausel ist erst durch den Vertrag von Lissabon Teil der EU-Verträge geworden. Der Brexit mit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU ist der erste Anwendungsfall dieser Austrittsklausel.
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Beitritt zur Europäischen Union
Wenn ein Staat Mitglied der Europäischen Union werden möchte, muss er zwei Kriterien erfüllen: Er muss ein europäischer Staat sein. Und er muss die gemeinsamen Werte der Mitgliedsstaaten achten und sich für ihre Förderung einsetzen. Über den Beitritt beschließt der Rat nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit. Das Beitrittsverfahren besteht aus dem Beitrittsantrag eines Staates, dem Beschluss des Rates über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen und den Beitrittsverhandlungen selbst. Dabei geht es darum, dass der beitrittswillige Staat den sogenannten gemeinschaftlichen Besitzstand der EU ("acquis communautaire") übernimmt und anwendet. Dieser Besitzstand und auch die Verhandlungen sind in verschiedene Kapitel gegliedert. Wenn die Verhandlungen über alle Kapitel erfolgreich abgeschlossen wurden, wird dann ein Beitrittsvertrag formuliert. Dieser Beitrittsvertrag muss von den Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten unterzeichnet werden und kann erst in Kraft treten, wenn ihn alle Mitgliedsstaaten ratifiziert haben. Um für einen möglichen Beitritt neuer Mitglieder vorbereitet zu sein, wurde vereinbart, die 73 britischen Mandate in Europäischen Parlament nach dem Brexit nur teilweise auf die derzeitigen EU-Mitgliedsstaaten umzuverteilen. Eine Reserve bis zur maximal erlaubten Abgeordnetenzahl von 751 soll eine eventuelle Nachwahl von Abgeordneten neu beigetretener EU-Staaten innerhalb der kommenden Jahre ermöglichen.
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Beitrittskandidat
Auf dem Weg zur möglichen Aufnahme in die EU können Staaten den offiziellen Status eines Beitrittskandidaten erhalten, um später auch die Beitrittsverhandlungen zu eröffnen. Im Dezember 2023 kündigten die Staats- und Regierungschefs der EU an, Beitrittsgespräche mit der Ukraine und der Republik Moldau aufzunehmen und Georgien als Kandidatenland anzuerkennen. Im März 2024 einigten sie sich außerdem darauf, Beitrittsgespräche mit Bosnien-Herzegowina aufzunehmen. Außerdem sind Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei als Beitrittskandidaten anerkannt. Allerdings sind die Verhandlungen mit der Türkei seit 2018 eingefroren. Kosovo ist ein potenzielles Kandidatenland.
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Brexit
Der sogenannte Brexit, das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU, war der erste und bisher einzige Anwendungsfall der Austrittsklausel. Der Schritt bringt nicht nur zahlreiche politische und wirtschaftliche Folgen mit sich, sondern hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit des Europäischen Parlaments und die Arbeit im Rat. Im Parlament sank die Zahl der Sitze nach dem Brexit von 751 auf 705. Im Rat änderte sich die Hürde für das Erreichen der qualifizierten Mehrheit, genauer gesagt für das Erreichen des zweiten Kriteriums der doppelten Mehrheit. Zudem reduzierte sich durch den Brexit die Zahl der Opting-out-Fälle. Diese Klausel nutzte Großbritannien unter anderem bei der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion.
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Briefwahl
Grundsätzlich muss die Wahl in Deutschland persönlich am Wahlort erfolgen. Ausnahme ist die Briefwahl. Für die Briefwahl muss bis zum Freitag (18 Uhr) vor der Wahl ein Antrag bei der Gemeinde gestellt werden; bei plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag (15 Uhr). Der Wähler erhält dann alle erforderlichen Unterlagen, die am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen müssen. Wer den Wahlbrief mit der Deutschen Post AG innerhalb von deren Bereich verschickt, muss ihn nicht frankieren.
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Brüssel
Brüssel ist seit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 offiziell Hauptstadt der Europäischen Union. Hier haben die EU-Kommission, der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union ihren Sitz. Das Europaparlament hat hier einen Standort, die Mitgliedsstaaten unterhalten eigene Botschaften, viele Bundesländer und Regionen sind ebenfalls vertreten. Für die Europäische Union arbeiten ungefähr 50.000 Menschen. Dazu kommen geschätzte 25.000 Lobbyisten und mehr als 5000 Diplomaten aus aller Welt.
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Bundesliste
Bundeslisten enthalten Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die beim Bundeswahlleiter eine gemeinsame Liste für alle Länder eingereicht haben. Für diese Variante haben sich bei der Europawahl 2024 in Deutschland wieder alle Parteien mit Ausnahme von CDU und CSU entschieden.
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Bundeswahlausschuss
Der Bundeswahlausschuss entscheidet darüber, welche Vereinigungen als Parteien anerkannt und zur Teilnahme an der Europawahl zugelassen werden. Er stellt zudem nach der Wahl das endgültige Ergebnis für das Bundesgebiet fest. Der Bundeswahlausschuss setzt sich zusammen aus dem Bundeswahlleiter, acht Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts.
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Bundeswahlleiter
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. Traditionell wird der Präsident des Statistischen Bundesamtes mit den Aufgaben des Bundeswahlleiters betraut. Bei der Europawahl 2024 hat diese Funktion Ruth Brand inne. Der Bundeswahlleiter ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Deutschland. Zusammen mit dem Bundeswahlausschuss ist er verantwortlich für die Zulassung von Parteien zur Wahl und die Feststellung, wie viele Sitze auf die einzelnen Listen entfallen und welche Kandidaten gewählt sind.
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Charta der Grundrechte
Die am 7. Dezember 2000 anlässlich des Europäischen Rates von Nizza feierlich verkündete Charta der Grundrechte beschreibt die ethischen Grundsätze und Rechte für die in der EU lebenden Bürger. Dies betrifft unter anderem die Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte. Die Charta gilt bei der Durchführung des EU-Rechts für die Organe und Einrichtungen der Union sowie für die Mitgliedstaaten.
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COREPER
COREPER steht als Akronym für das französische "Comité des représentants permanents", den Ausschuss der Ständigen Vertreter, oder kurz: AStV. Es handelt sich dabei um ein Unterorgan des Ministerrates, das sich aus den Botschafterinnen und Botschaftern der einzelnen Mitgliedsstaaten zusammensetzt. Diese treffen sich mindestens einmal pro Woche zu einer mehrstündigen Sitzung, um über aktuelle Probleme zu diskutieren oder die Tagesordnung für den nächsten Ministerrat festzulegen. Zentrale Aufgabe des COREPER ist es, den reibungslosen Arbeitsablauf auf Ministerebene zu gewährleisten, vor allem durch die Vorbereitung der Entwürfe für anstehende Beschlüsse und Rechtsakte. Konflikte sollen dadurch frühzeitig erkannt und mögliche Kompromisse im Vorfeld der Sitzungen des Ministerrats ausgelotet werden. Im Idealfall müssen die Politiker bei ihren meist monatlichen Treffen dann nur noch die Fragen klären, die zwischen den Mitgliedsstaaten noch strittig sind.
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Diäten
Die Dienstbezüge betragen 38,5 Prozent des Grundgehalts eines Richters am Europäischen Gerichtshofs. Alle Abgeordneten des Europaparlaments erhalten dieselben Bezüge. Das monatliche Grundgehalt beträgt 10.075,18 Euro brutto. Nach Abzug von EU-Steuern und Versicherungsbeiträgen bleiben 7.853,89 Euro netto. Die Mitgliedsstaaten können zusätzliche Abgaben erheben. Hinzu kommen eine monatliche Kostenpauschale von 4.950 Euro, die vor allem für Büromiete und Büroausstattung gedacht ist, sowie ein Tagegeld von 350 Euro für jeden Tag, an dem sich der Abgeordnete sich aus dienstlichen Gründen im Europäischen Parlament aufhält. Die tatsächlichen Kosten für die An- und Abreise bei Sitzungen des Parlaments oder der Ausschüsse werden erstattet - hinzu kommt eine entfernungsabhängige Pauschale zur Deckung sonstiger Reisekosten. Zusätzlich übernimmt das Parlament pro Abgeordnetem monatlich bis zu 28.696 Euro Personalkosten für Mitarbeiter. Diese Geld fließt aber nicht an die Abgeordneten, sondern wird direkt an deren Mitarbeiter überwiesen.
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Direktmandat
Bei der Europawahl gibt es - im Gegensatz zur Bundestagswahl - keine direkt in Wahlkreisen gewählten Abgeordneten, also auch keine Direktmandate. Das Ein-Stimmen-Wahlrecht bei der Europawahl in Deutschland sieht vor, dass die Sitzverteilung ausschließlich über Bundeslisten oder Landeslisten erfolgt.
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Direktwahlakt
Der Direktwahlakt der EU ist eine der zentralen Rechtsgrundlagen der Europawahl. Er schreibt unter anderem allen EU-Staaten die Grundsätze einer allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahl vor. Zudem wird darin allen EU-Staaten der Grundsatz der Verhältniswahl für die Durchführung der Europawahl vorgeschrieben. Enthalten sind auch Vorgaben für mögliche Sperrklauseln in den einzelnen Ländern sowie verschiedene weitere Regelungen - unter anderem zur Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Ämtern und Mandaten auf nationaler Ebene.
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Doppelte Mehrheit
Die doppelte Mehrheit löste gemäß dem Vertrag von Lissabon am 1. November 2014 die bisherige Regelung zur qualifizierten Mehrheit im Ministerrat ab. Das Prinzip der doppelten Mehrheit besagt, dass zugleich eine Mehrheit der Ratsmitglieder und der Bevölkerung erforderlich ist. Die doppelte Mehrheit - und damit dann auch die qualifizierte Mehrheit - ist laut Vertrag von Lissabon dann erreicht, wenn mindestens 55 Prozent der Mitglieder des Rates, also mindestens 15 Mitgliedsstaaten, zustimmen und die von ihnen vertretenen Staaten mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmachen. Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich.
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Ein-Stimmen-Wahlrecht
Bei der Europawahl gilt in Deutschland ein Ein-Stimmen-Wahlrecht. Das bedeutet, dass jeder Wähler nur eine Stimme vergeben kann - anders als bei der Bundestagswahl. Mit dieser einen Stimme entscheidet er sich für die Liste einer Partei. Es handelt sich dabei um geschlossene Listen. Die Wähler können also die Reihenfolge der Kandidaten auf den Listen durch ihre Stimmabgabe nicht beeinflussen. Die Parteien selbst legen bei der Aufstellung der Kandidaten für die Bundesliste (vgl. Bundesliste) oder Landesliste (vgl. Landesliste) die Reihenfolge ihrer Bewerber fest. Auf Basis der abgegebenen gültigen Stimmen für die einzelnen Listen wird nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (vgl. Verhältniswahl) und mit Hilfe des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahrens (vgl. Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) die Verteilung der 96 Mandate ermittelt (vgl. Mandatsverteilung), die Deutschland im Europaparlament zustehen.
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Ersatzbewerber
Auf den Listen für die Europawahl in Deutschland können die Parteien für jeden Kandidaten einen sogenannten Ersatzbewerber aufstellen. Dieser rückt später nach, wenn ein gewählter Abgeordneter stirbt oder vorzeitig aus dem Parlament ausscheidet. Auch wenn ein Kandidat die Wahl nicht annimmt, tritt der Ersatzbewerber an seine Stelle. Dies gilt ebenso für den Fall, dass ein Kandidat zwischen der Zulassung des Wahlvorschlags und der Wahl stirbt. Allerdings müssen die Parteien keine Ersatzbewerber benennen. Falls Sie darauf verzichten, rückt im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Parlament der erste Bewerber der jeweiligen Liste nach, der noch nicht zum Zuge gekommen ist.
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Erststimme
Im Gegensatz zur Bundestagswahl können die Wahlberechtigten bei der Europawahl keine Erst- und Zweitstimme vergeben, sondern nur eine Stimme (vgl. Ein-Stimmen-Wahlrecht).
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Europäische Kommission
Die Europäische Kommission, auch kurz EU-Kommission genannt, vertritt die Interessen der EU insgesamt und soll unabhängig von den nationalen Regierungen handeln. Sie ist als zentrale Verwaltungsbehörde für die Umsetzung der Politik der EU zuständig und hat ähnliche Aufgaben wie eine Regierung. Sie verwaltet die laufenden Programme und setzt den Haushaltsplan der EU um. Eine wichtige Funktion ist das alleinige Recht, Gesetzesinitiativen einzubringen. Die mit den Römischen Verträgen 1957 eingerichtete Europäische Kommission ist jeweils für fünf Jahre im Amt. Die Zahl ihrer Mitglieder entspricht der Zahl der EU-Mitgliedsstaaten. Der Präsident der EU-Kommission wird vom Europäischen Rat (vgl. Europäischer Rat) vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament (vgl. Europäisches Parlament) gewählt. Bei der Auswahl des Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten muss das Ergebnis der Europawahl (vgl. Europawahl) berücksichtigt werden. Seit 2014 fungieren die Spitzenkandidaten der großen europäischen Parteienfamilien zugleich als Bewerber für das Amt des EU-Kommissionspräsidenten. Der Europäische Rat will sich unter Hinweis auf sein Vorschlagsrecht nicht zwingen lassen, den Spitzenkandidaten der nach der Europawahl stärksten Parteienfamilie automatisch als Kommissionspräsidenten zu nominieren. Andererseits haben sich die großen europäischen Parteienfamilien darauf festgelegt, nur einen Spitzenkandidaten der Europawahl zum neuen Kommissionspräsidenten wählen zu wollen. Faktisch sind also Verhandlungen und eine Kompromisssuche zwischen dem Europäischen Rat und dem Europaparlament notwendig.
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Europäischer Rat
Im Europäischen Rat sind die Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedsländer vertreten. Er legt die allgemeine politische Richtung der EU fest, hat aber keine gesetzgebende Gewalt. Dies übernimmt für die Mitgliedsstaaten der Rat der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union). Unter der Leitung des Ratspräsidenten, der jeweils für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählt wird, trifft sich der Europäische Rat mindestens vier Mal pro Jahr. Diese Treffen werden auch EU-Gipfel genannt.
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Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament vertritt die europäischen Bürgerinnen und Bürger. Es wird in direkten Wahlen (vgl. Europawahl) alle fünf Jahre direkt gewählt. Zu den Aufgaben des Europäischen Parlaments gehört die Erörterung und Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften, die Kontrolle anderer EU-Institutionen (insbesondere der Kommission) sowie die Erörterung und Verabschiedung des EU-Haushalts. Das Europäische Parlament hat nach und nach mehr Kompetenzen bekommen und entscheidet inzwischen in vielen Politikbereichen gemeinsam mit dem Rat (vgl. Rat der Europäischen Union) über die Gesetze (vgl. Mitentscheidungsverfahren). Es darf allerdings selbst keine Gesetzesinitiativen einbringen, sondern nur die Vorlagen der EU-Kommission (vgl. Europäische Kommission) ändern. Das Europäische Parlament ist an drei Orten vertreten: Brüssel (Belgien), Luxemburg und Straßburg (Frankreich). In Luxemburg befinden sich die Verwaltungsstellen des Parlaments. Die Plenartagungen finden überwiegend in Straßburg und in geringerer Zahl in Brüssel statt. Die Ausschüsse (vgl. Ausschüsse) und Fraktionen (vgl. Fraktion) halten ihre Sitzungen in Brüssel ab.
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Europawahl
Bei der Europawahl entscheiden die wahlberechtigten Bürger der EU-Staaten über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (vgl. Europäisches Parlament). Die erste Direktwahl des Parlaments durch die Bürger fand 1979 statt. Seither werden die Wahlberechtigten alle fünf Jahre an die Urnen gerufen. In jedem Land entscheiden die Wähler nur über die Vertreter ihres Landes. Dabei steht jedem EU-Staat - abhängig von seiner Einwohnerzahl - eine feste Zahl von Abgeordneten im Europäischen Parlament zu (vgl. Abgeordnetenzahl). Europaweit gilt gemäß den Vorgaben des Direktwahlakts (vgl. Direktwahlakt) das Prinzip der Verhältniswahl. Die genaue Ausgestaltung der Europawahlen - darunter die Frage von Sperrklauseln (vgl. Sperrklausel)- ist aber Sache jedes einzelnen Mitgliedsstaates. Bei Europawahlen dürfen grundsätzlich auch EU-Bürger, die in einem anderen EU-Staat leben, dort ihre Stimme abgeben. Sie müssen sich aber entscheiden, ob sie in ihrem Heimatland wählen wollen oder in ihrem Gastland. Zudem besteht bei Europawahlen auch die Möglichkeit, in einem anderen EU-Land zu kandidieren.
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Europawahlgesetz
vgl. Rechtsgrundlagen
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Fraktion
Entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit und ihren politischen Überzeugungen bilden die Abgeordneten Gruppen im Europäischen Parlament, die als "Fraktionen" bezeichnet werden. In der Wahlperiode 2019-2024 gab es sieben Fraktionen. Innerhalb der Fraktionen debattieren die Abgeordneten die Linie zu bestimmten Fragen und einigen sich häufig auf ein einheitliches Abstimmungsverhalten. Im Europäischen Parlament (vgl. Europäisches Parlament) sind mindestens 23 Abgeordnete erforderlich, um eine Fraktion zu bilden. Eine weitere Bedingung ist, dass diese Abgeordneten mindestens ein Viertel der Mitgliedsstaaten vertreten.
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Wahlperiode | Fraktionen | Abgeordnete | Größte Fraktion |
---|---|---|---|
2019-2024 | 7 | 705 | EVP |
2014-2019 | 8 | 751 | EVP |
2009-2014 | 7 | 736 | EVP |
2004-2009 | 7 | 732 | EVP |
1999-2004 | 8 | 626 | EVP |
1994-1999 | 9 | 567 | SPE** |
1989-1994 | 10 | 518 | SOC** |
1984-1989 | 8 | 434 | SOC** |
1979-1984 | 7 | 410 | SOC** |
* Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) ** Sozialdemokratische Fraktion bzw. Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas
Fraktionslose Abgeordnete
Nicht alle Abgeordneten des Europäischen Parlaments sind auch Mitglied einer Fraktion (vgl. Fraktion). Am Ende der Wahlperiode 2019-2024 gehörten 50 fraktionslose Abgeordnete dem Parlament an, darunter drei deutsche. Welche parlamentarischen Rechte fraktionslose Abgeordnete im Vergleich mit Fraktionsmitgliedern haben, regelt der Geschäftsordnung zufolge das Präsidium des Europäischen Parlaments.
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Freie Wahl
Freiheit bei der Wahl bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte frei entscheiden kann, welcher Partei er seine Stimme gibt. Es darf kein Druck auf ihn ausgeübt werden. Die Freiheit der Wahl ist in Deutschland durch Artikel 38 Grundgesetz garantiert. (vgl. Wahlgrundsätze).
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Geheime Wahl
Das Wahlgeheimnis sichert die Freiheit der Wahl: Laut Grundgesetz muss bei der Wahl sichergestellt sein, dass niemand bei der Stimmabgabe kontrolliert wird und seine Wahl auch später anonym bleibt. Wie die Wahl in diesem Sinne organisiert wird, schreibt das Bundeswahlgesetz vor: Bedeutend sind hier Stimmzettel ohne Namensangabe, Wahlkabinen (vgl. Wahlkabine) und Wahlurnen. Auch bei Wahlgeräten muss gewährleistet sein, dass die Entscheidung des Wählers geheim bleibt.
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
In seiner Geschäftsordnung hat das Europäische Parlament (vgl. Europäisches Parlament) viele Detailfragen zur Arbeit des Parlaments, zu den Verfahren der Gesetzgebung, zur Arbeit der Ausschüsse (vgl. Ausschüsse), zu den Fraktionen (vgl. Fraktion) und zur Stellung der Abgeordneten (vgl. Abgeordnete) festgeschrieben. Die regelmäßig überarbeitete Geschäftsordnung umfasst mehr als 200 Artikel.
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Gesetzgebungsverfahren
vgl. Rechtsetzung
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Gleichheitsgrundsatz
Alle abgegebenen Stimmen werden in der Auszählung gleich bewertet; es gibt keine Stimmen, die - etwa auf Grund des sozialen Standes oder Geschlechts - mehr Einfluss auf die Gewichtung der Volksvertretung haben als andere Stimmen (vgl. Wahlgrundsätze).
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Gliederung der Wahlorgane
Die Wahlorgane organisieren die Wahl in Deutschland und stellen dabei sicher, dass sie ordnungsgemäß verläuft. In den Wahlbezirken (auch Stimmbezirke genannt) entscheiden Wahlvorsteher und Wahlvorstand bei Auszählungsfragen. Sie entscheiden auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen. Stadtwahlleiter und ein Stadtwahlausschuss sind verantwortlich für kreisfreie Städte, Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Landkreis. Auf Landesebene sind Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss zuständig. Der Bundeswahlleiter (vgl. Bundeswahlleiter) ist unter anderem für die Feststellung des Wahlergebnisses auf Bundesebene zuständig.
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Gültigkeit der Wahl
Über die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Deutsche Bundestag, er wird aber nur auf Einspruch hin tätig. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter (vgl. Bundeswahlleiter) prüfen, ob die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.
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Hare-Niemeyer-Verfahren
Das von dem englischen Verfassungsrichter Thomas Hare und dem deutschen Mathematiker Horst Niemeyer entwickelte Verfahren wurde in Deutschland bei den Europawahlen von 1989 bis 2004 angewendet. Nach dem Verfahren werden die Wählerstimmen in zwei Schritten in Abgeordnetenmandate umgerechnet. Zuerst wird die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze mit der Zahl der Zweitstimmen der jeweiligen Partei multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen geteilt. Das Ergebnis, die sogenannte Quote, wird abgerundet und ergibt die Sitzzahl der jeweiligen Partei. Die restlichen Sitze im Parlament werden dann der Reihe nach an die Parteien vergeben, deren Quoten die höchsten Nachkommateile aufweisen. Beim Hare-Niemeyer-Verfahren können einige Paradoxien auftreten. Es wurde bei der Europawahl 2009 durch das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) ersetzt.
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Haushaltsrecht
Ein wichtiges Recht des Europäischen Parlaments besteht darin, gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union) über den jährlichen Haushalt der EU zu entscheiden. Die Abgeordneten können somit nicht allein über das Budget entscheiden, sondern müssen sich mit den Regierungen der EU-Staaten auf einen Etat einigen.
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d'Hondtsches Wahlverfahren
Der belgische Mathematiker Victor d'Hondt ist Erfinder des nach ihm benannten Wahlverfahrens. Und so werden die Mandate bei der Verhältnis- oder Listenwahl nach d'Hondt errechnet: Alle Stimmen der einzelnen Parteien werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Aus den Ergebnissen entsteht für jede Partei eine Zahlenreihe. Die Partei mit der höchsten Zahl erhält ein Mandat. Für die zweithöchste Zahl gibt es wieder ein Mandat usw., natürlich nur so lange, bis alle zu vergebenen Mandate verteilt sind.
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Dieses Verfahren wurde lange diskutiert. Ein großer Vorteil ist die einfache Umsetzung. Auf der anderen Seite wurde vielfach kritisiert, dass große Parteien den kleineren gegenüber bevorzugt würden. Bei den Europawahlen 1979 und 1984 wurde das Auszählungsverfahren nach d'Hondt in Deutschland angewendet. Bis 2004 wurden die Mandate dann nach dem System von Hare und Niemeyer (vgl. Hare-Niemeyer-Verfahren) aufgeteilt, seit der Europawahl 2009 wird in der Bundesrepublik das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) eingesetzt.
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Immunität
Abgeordnete des Europäischen Parlaments (vgl. Europäisches Parlament) genießen innerhalb der EU parlamentarische Immunität. Das bedeutet, dass sie vor strafrechtlicher Verfolgung weitgehend geschützt sind. Ihnen steht dabei in ihrem Heimatland dieselbe Immunität wie Abgeordneten der dortigen Parlamente zu. In anderen EU-Staaten dürfen sie weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden - es sei denn, sie werden auf frischer Tat ertappt. Auf Antrag bestimmter Behörden kann das Europäische Parlament allerdings die Immunität eines Abgeordneten aufheben und damit den Weg für Ermittlungen frei machen.
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Indemnität
Ergänzend zur Immunität genießen Abgeordnete des Europäischen Parlaments auch Indemnität. Das bedeutet, dass sie wegen Äußerungen im Rahmen ihres Mandats oder wegen ihres Abstimmungsverhaltens weder festgenommen noch verfolgt werden dürfen.
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Initiativrecht
In den Politikbereichen, für die die Europäische Union zuständig ist, kann sie zur Vertiefung der europäischen Integration Initiativen ergreifen. In der Regel sind das Gesetzesvorhaben (vgl. Richtlinie und Verordnung) oder konkrete Regelungen auf der Basis des Gemeinschaftsrechts. Das Recht zu solchen Initiativen hat allein die EU-Kommission (vgl. Europäische Kommission). Ihre Vorlagen bilden die Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens. Die letztliche Entscheidung liegt in der Regel gemeinsam beim Rat der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union)und beim Europaparlament (vgl. Europäisches Parlament). Beide Organe dürfen selbst keine Gesetzesinitiativen starten. Sie können die Kommission lediglich auffordern, einen Vorschlag vorzulegen. Durch den Vertrag von Lissabon können auch EU-Bürger die EU-Kommission auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Erforderlich ist dafür die Unterstützung von mindestens einer Million Bürger aus mindestens sieben EU-Staaten.
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Jungwähler
Bisher wurden als Jungwähler meist die Wahlberechtigten im Alter zwischen 18 und 25 Jahren bezeichnet. Bei der Europawahl 2024 können in Deutschland erstmals auch Berechtigte ab einem Alter von 16 Jahren wählen.
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Kandidat
Wer für das Europäische Parlament kandidieren möchte, muss je nach Mitgliedsland unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen: Das Mindestalter liegt in den meisten Mitgliedsstaaten bei 18 Jahren. Ausnahmen sind Belgien, Bulgarien, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Tschechien und Zypern (21 Jahre), Rumänien (23 Jahre) sowie Italien und Griechenland (25 Jahre). Unterschiede gibt es unter anderem auch in der Frage, wie lange EU-Bürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit im jeweiligen EU-Mitgliedsland leben müssen, um dort kandidieren zu dürfen (vgl. Ausländerwahlrecht). Wer in Deutschland als Kandidat zugelassen werden möchte, muss von einer Partei auf deren Bundesliste (vgl. Bundesliste) oder Landesliste (vgl. Landesliste) aufgestellt werden. Über die Zulassung der betreffenden Partei zur Europawahl entscheidet dann der Bundeswahlausschuss (vgl. Bundeswahlausschuss).
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Koalition
Feste Koalitionen gibt es im Europäischen Parlament (vgl. Europäisches Parlament) nicht. Das liegt auch daran, dass es auf EU-Ebene keine klassische Regierung gibt, die auf eine stabile parlamentarische Mehrheit angewiesen ist. Je nach Thema und Gesetzesvorhaben bilden sich immer wieder unterschiedliche Mehrheiten, die auch durch die Zusammenarbeit und Absprachen von Fraktionen (vgl. Fraktion) organisiert werden.
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Konstituierung
Das neu gewählte Europäische Parlament (vgl. Europäisches Parlament) kommt am 16. Juli 2024 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Mit diesem Tag beginnt dann die Wahlperiode 2024-2029 (vgl. Wahlperiode).
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Konsultationsverfahren
Das Konsultationsverfahren ist eine Form der Mitwirkung des Europäischen Parlaments an der EU-Gesetzgebung. Die Abgeordneten geben dabei eine Stellungnahme zu einem Gesetzesvorschlag ab. Sie können der Vorlage dabei zustimmen, sie ablehnen oder - was in der Praxis die Regel ist - Änderungen vorschlagen. Der Rat der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union) als Vertretung der Regierungen der EU-Staaten ist aber an das Votum des Parlaments nicht gebunden und kann die Vorlage auch gegen den Willen der Abgeordneten beschließen. Dieses Verfahren gilt inzwischen nur noch für relativ wenige Politikbereiche wie etwa im Wettbewerbsrecht.
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Kreiswahlleiter
Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl durch die Landesregierungen oder von ihnen benannte Stellen ausgewählt. Der Kreiswahlleiter steht dem Kreiswahlausschusses vor und ist verantwortlich für Belange des Landkreises. Die Kreiswahlleiter bilden gemeinsam mit den Stadtwahlleitern, den Landeswahlleitern, dem Bundeswahlleiter (vgl. Bundeswahlleiter) und den Wahlausschüssen auf den genannten Ebenen die Wahlorgane.
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Kumulieren
Kumulieren (häufeln) ist bei der Europawahl (vgl. Europawahl) nicht möglich. Beim Kumulieren besteht für den Wähler die Möglichkeit, mehrere Stimmen auf einzelne Kandidaten einer Liste zu verteilen. Je mehr Stimmen ein Kandidat erhält, umso höher wird seine Position in der Liste. Das Verfahren wird in Deutschland nur bei Kommunalwahlen in einigen Bundesländern sowie bei den Bürgerschaftswahlen in Hamburg und Bremen angewandt (vgl. auch Panaschieren). Bei der Europawahl gilt dagegen ein Ein-Stimmen-Wahlrecht (vgl. Ein-Stimmen-Wahlrecht).
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Landesliste
Die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen reichen ihre Wahlvorschläge für die Europawahl in Form von Listen ein. Diese enthalten die Namen und Reihenfolge der Bewerber und der möglichen Ersatzbewerber (vgl. Ersatzbewerber). Bei der Europawahl in Deutschland handelt es sich grundsätzlich um geschlossene Listen. Das bedeutet, dass die Reihenfolge der Kandidaten auf diesen Listen von den Parteien festgelegt wird und durch den Wähler nicht verändert werden kann. Im Gegensatz zur Bundestagswahl können die Parteien bei der Europawahl gemeinsame Listen für alle Bundesländer aufstellen (vgl. Bundesliste). Die meisten Parteien nutzen diese Variante. Alternativ dazu ist es möglich, Listen für einzelne Länder aufzustellen (vgl. Landesliste) und diese miteinander zu verbinden. Von dieser zweiten Möglichkeit haben für die Europawahl 2024 nur die beiden Unionsparteien Gebrauch gemacht. Die CDU tritt mit verbundenen Listen für 15 Länder an (nur nicht in Bayern). Die CSU dagegen tritt ausschließlich mit einer Liste für das Land Bayern an.
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Landeswahlleiter
Auf Landesebene sind Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss zuständig für die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die anderen Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter (vgl. Bundeswahlleiter) mit dem Bundeswahlausschuss (vgl. Bundeswahlausschuss) sowie die Kreiswahlleiter (vgl. Kreiswahlleiter) mit dem Kreiswahlausschuss und die Stadtwahlleiter mit den Stadtwahlausschüssen.
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Legislativrecht
Das Legislativrecht ist das Recht zur Gesetzgebung. Auf EU-Ebene steht es in vielen Fällen dem Europäischen Parlament (vgl. Europäisches Parlament) und den Regierungen der Mitgliedstaaten (vgl. Rat der Europäischen Union) gemeinsam zu. Je nach Politikbereich sind die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bei der Gesetzgebung allerdings unterschiedlich geregelt. (vgl. auch Rechtsetzung, Konsultationsverfahren und Mitentscheidungsverfahren)
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Legislaturperiode
Eine Legislaturperiode, auch Wahlperiode genannt, ist der Zeitraum, für den die Mitglieder eines Parlaments gewählt sind. Beim Europäischen Parlament sind das fünf Jahre. Die derzeitige Legislaturperiode endet am 15. Juli 2024. Die neue Wahlperiode 2024-2029 beginnt mit der Konstituierung des Parlaments (vgl. Konstituierung) am 16. Juli 2024.
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Lesung
Der Begriff Lesung steht für die Behandlung einer Gesetzesvorlage im Plenum des Europäischen Parlaments. Je nach Verfahren und Vorgehen des Rates der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union) können bis zu drei Lesungen erforderlich sein, bevor ein Gesetz in Kraft treten kann.
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Mandatsverteilung
In allen EU-Staaten werden nach bei der Europawahl die Sitze nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (vgl. Verhältniswahl) vergeben. Das bedeutet, dass die Mandate der Parteien in direktem Verhältnis zu ihrem Stimmanteilen im jeweiligen Land stehen müssen. Deutschland entsendet als größter Mitgliedsstaat der EU 96 Abgeordnete ins neue Europäische Parlament (vgl. Europäisches Parlament). Die kleinsten Mitgliedsstaaten Malta, Luxemburg und Zypern sind mit sechs Abgeordneten im Parlament vertreten. Die Verteilung der 96 Sitze für die deutschen Abgeordneten erfolgt nach dem Sainte-Lague/Schepers-Verfahren (vgl. Sainte-Lague/Schepers-Verfahren). Bei der Europawahl 2024 gilt in Deutschland keine Sperrklausel (vgl. Sperrklausel).
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MdEP
MdEP steht als Abkürzung für Mitglied des Europäischen Parlaments und ist somit eine Bezeichnung für Abgeordnete des Europaparlaments.
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Mehrheit
vgl. Qualifizierte Mehrheit und vgl. Doppelte Mehrheit
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Ministerrat
vgl. Rat der Europäischen Union
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Mitentscheidungsverfahren
Der größte Teil der Gesetze auf EU-Ebene wird inzwischen im sogenannten Mitentscheidungsverfahren gemeinsam durch das Europäische Parlament (vgl. Europäisches Parlament) und den Rat der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union) beschlossen. Bei diesem "ordentlichen Gesetzgebungsverfahren" ist eine Einigung zwischen beiden Seiten erforderlich, bevor ein Gesetz in Kraft treten kann. Das Verfahren wurde zwar bereits 1992 eingeführt, aber erst durch den Vertrag von Lissabon zum Regelfall bei der EU-Gesetzgebung. Gleichzeitig verlor das Konsultationsverfahren (vgl. Konsultationsverfahren) an Bedeutung, bei dem der Rat der EU ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments Gesetze erlassen kann.
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Nachrücker
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Europaparlament aus oder stirbt, dann wird der Sitz über die Liste seiner Partei nachbesetzt. Bei den Europawahlen können die Parteien für jeden Bewerber einen Ersatzbewerber aufstellen (vgl. Ersatzbewerber). Dieser kommt dann zum Zug, wenn der gewählte Bewerber aus dem Parlament ausscheidet oder sein Mandat nicht annimmt. Falls kein Ersatzbewerber nominiert wurde, rückt der erste reguläre Bewerber der jeweiligen Parteiliste ins Parlament nach, der bei der ursprünglichen Sitzverteilung und möglichen anderen Nachrückverfahren leer ausgegangen ist.
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Neuwahlen
Neuwahlen zum Europäischen Parlament finden gemäß dem sogenannten Direktwahlakt (vgl. Direktwahlakt) der EU nach Ablauf der fünfjährigen Legislaturperiode (vgl. Legislaturperiode) statt. Falls die Wahl zum rechtlich vorgeschriebenen Termin nicht möglich ist, kann der Rat der Europäischen Union mit mindestens zwölf Monaten Vorlauf eine Verschiebung des Wahltermins um höchstens zwei Monaten nach vorn oder höchstens einen Monat nach hinten beschließen. Eine vorzeitige Auflösung des Europäischen Parlaments und damit vorgezogene Neuwahlen sind im EU-Recht nicht vorgesehen.
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Ombudsmann/Ombudsfrau
Der vom Europäischen Parlament gewählte Ombudsmann ist EU-Bürgerbeauftragter. Bürger, Unternehmen und Organisationen können sich an ihn wenden, wenn sie sich über die Institutionen der EU beschweren wollen. Im vergangenen Jahr landeten knapp 2.400 Beschwerden bei der Irin Emily O'Reilly, die das Amt seit 2013 inne hat. Sie geht diesen nach oder gibt sie - falls sie nicht dafür zuständig ist - an andere Stellen etwa in den Mitgliedstaaten weiter. Außerdem kann sie auch aus eigener Initiative mögliche Missstände in der Verwaltung untersuchen. Die Ombudsfrau kümmert sich auch um mehr Bürgernähe oder umstrittene Beförderungen von EU-Beamten. Sie kann Untersuchungen einleiten, Einsicht in Akten fordern, Rügen aussprechen und Empfehlungen abgeben sowie Sonderberichte verfassen. Ihre Entscheidungen sind aber nicht rechtsverbindlich.
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Opposition
Eine Opposition im herkömmlichen Sinn gibt es im Europäischen Parlament nicht. Da es zwar die EU-Kommission, aber keine klassische Regierung gibt, fehlen auf EU-Ebene auch die aus vielen Staaten bekannten Koalitionen (vgl. Koalition) oder Regierungsmehrheiten, denen eine Opposition gegenüberstehen könnte. Mehrheiten werden von Fall zu Fall immer wieder neu organisiert und kommen je nach Thema und Gesetzesvorhaben durch die Zusammenarbeit unterschiedlicher Fraktionen (vgl. Fraktion) zustande.
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Opting-out
Das sogenannte Opting-out ist eine Klausel, die es EU-Mitgliedsstaaten erlaubt, sich in bestimmten Bereichen nicht an der Zusammenarbeit der anderen EU-Mitglieder zu beteiligen. Ein Beispiel dafür ist die Ausnahmeregelung für Dänemark, das nach eigenem Willen nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt und somit die Gemeinschaftswährung Euro nicht eingeführt hat, obwohl es die Konvergenzkriterien für diesen Schritt erfüllt.
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Organe der EU
Der EU-Vertrag listet sieben Organe der Europäischen Union auf, die unterschiedliche Aufgaben haben. Das sind das Europäische Parlament (vgl. Europäisches Parlament), der Europäische Rat (vgl. Europäischer Rat), der Rat (vgl. Rat der Europäischen Union), die Europäische Kommission (vgl. Europäische Kommission), der Europäische Gerichtshof, die Europäische Zentralbank und der Europäische Rechnungshof.
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Parlament
vgl. Europäisches Parlament
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Parteien
Parteien wirken laut Grundgesetz an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie genießen durch die verfassungsrechtliche Verankerung eine besondere Stellung, die sich unter anderem in den hohen Hürden für ein Parteiverbot und in der staatlichen Parteienfinanzierung (vgl. Parteienfinanzierung) ausdrückt. Als Parteien werden alle Vereinigungen von Bürgern eingestuft, die eine politische Zielsetzung verfolgen und sich dazu auf Landes- oder Bundesebene zur Wahl stellen wollen - und dürfen. Auch müssen Parteien in ihrer Organisation so angelegt sein, dass sie für längere Zeit auf die Willensbildung Einfluss nehmen und als Teil der Volksvertretung ins Parlament einziehen wollen. Um eine Partei zu gründen, müssen sich die Beteiligten auf einen Gründungsvertrag mit diesem Ziel einigen. Zudem sind eine Satzung und ein politisches Programm notwendig. Über die Anerkennung von Vereinigungen als Parteien und ihre Zulassung für die Europawahl (vgl. Europawahl) entscheidet der Bundeswahlausschuss (vgl. Bundeswahlausschuss).
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Parteienfinanzierung durch die Wahl
Ein gutes Abschneiden bei der Europawahl zahlt sich auch finanziell aus: Maßstab für die Höhe der staatlichen Gelder, die in die Kassen der deutschen Parteien bzw. politische Vereinigungen fließen, ist unter anderem ihr Stimmenanteil bei der Europawahl. Einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben nach deutschem Recht unter anderem alle Parteien bzw. politische Vereinigungen, die bei der jüngsten Europawahl mindestens 0,5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen bekommen haben. Sie erhalten für jede gültige Stimme jährlich 0,83 Euro. Für die ersten vier Millionen gültigen Stimmen, die eine Partei erhält, erhöht sich der Wert 1,05 Euro je Stimme an die Partei. Hinzu kommen 0,45 Euro pro Jahr für jeden Euro, den eine Partei oder politische Vereinigung an Zuwendungen erhalten hat. Darunter fallen Mitglieds- oder Mandatsträgerbeiträge sowie Spenden bis zu 3.300 Euro je natürliche Person.
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Parteiloser Kandidat
Ein parteiloser Kandidat kann bei der Europawahl nicht als Einzelbewerber antreten. Möglich ist aber eine Kandidatur auf der Bundesliste (vgl. Bundesliste) oder Landesliste (vgl. Landesliste) einer zur Wahl zugelassenen Partei.
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Passives Wahlrecht
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden - also, bei einer Wahl zu kandidieren (vgl. Kandidat). Das Mindestalter liegt in den meisten Mitgliedsstaaten bei 18 Jahren. Ausnahmen sind Belgien, Bulgarien, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Tschechien und Zypern (21 Jahre), Rumänien (23 Jahre) sowie Italien und Griechenland (25 Jahre). Unterschiede gibt es unter anderem auch in der Frage, wie lange EU-Bürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit im jeweiligen EU-Mitgliedsland leben müssen, um dort kandidieren zu dürfen (vgl. Ausländerwahlrecht). Wer in Deutschland als Kandidat zugelassen werden möchte, muss von einer Partei auf deren Bundesliste (vgl. Bundesliste) oder Landesliste (vgl. Landesliste) aufgestellt werden. Über die Zulassung der betreffenden Partei zur Europawahl entscheidet dann der Bundeswahlausschuss (vgl. Bundeswahlausschuss).
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Plenum
Im Gegensatz zu den Ausschusssitzungen (vgl. Ausschüsse) kommen bei Sitzungen des Plenums des Europäischen Parlaments alle Abgeordneten zusammen. Hier wird immer abschließend über Gesetzesvorlagen abgestimmt. Vorgeschrieben ist, dass das Plenum mindestens zwölf Mal im Jahr in Straßburg tagt - hinzu kommen Plenarsitzungen in Brüssel.
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Quästor
Dem Präsidium des Europäischen Parlaments (vgl. Europäisches Parlament) gehören neben dem Präsidenten und 14 Vizepräsidenten auch fünf Quästoren (lateinisch Untersuchungsbeamte) an, die zu Beginn und in der Mitte einer Legislaturperiode im Plenum (vgl. Plenum) gewählt werden. Diese Quästoren haben innerhalb des Präsidiums nur eine beratende Stimme. Sie übernehmen vor allem Aufgaben aus dem Bereich Verwaltung und Finanzen. Sie kümmern sich dabei um Aspekte, die die Abgeordneten direkt betreffen, darunter die Einrichtungen für die Abgeordneten und die allgemeinen Dienste des Parlaments.
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Qualifizierte Mehrheit
Erfolgt ein Beschluss auf der Grundlage von Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 238 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so ist eine qualifizierte Mehrheit im Rat (vgl. Rat der Europäischen Union) erforderlich. Eingeführt wurde das System im Vertrag von Nizza, wobei den Staaten - je nach Größe - eine unterschiedliche Stimmengewichtung zugestanden wurde. Von 2007 an galt die qualifizierte Mehrheit mit 255 von 345 Stimmen und der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten als erreicht. Außerdem konnte ein Mitgliedsstaat überprüfen lassen, ob die qualifizierte Mehrheit mindestens 62 Prozent der Gesamtbevölkerung der Union repräsentierte. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde dieses System im November 2014 von Prinzip der "doppelten Mehrheit“ (vgl. Doppelte Mehrheit) abgelöst. Seither gilt eine qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn 55 Prozent der Mitgliedsstaaten zustimmen, die gleichzeitig mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Die Hürde einer qualifizierten Mehrheit ist das häufigste Verfahren im Rat der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union) und wird unter anderem beim Mitentscheidungsverfahren (vgl. Mitentscheidungsverfahren) angewendet.
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Rat der Europäischen Union
Im Rat der Europäischen Union treten die nationalen Minister aller EU-Mitgliedstaaten zusammen, um Rechtsvorschriften zu verabschieden und politische Strategien zu koordinieren. Der Rat der Europäischen Union entscheidet zusammen mit dem Parlament (vgl. Europäisches Parlament) in letzter Instanz über die von der Kommission (vgl. Europäische Kommission) vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Der Rat verabschiedet zudem jährlich zusammen mit dem Parlament (vgl. Europäisches Parlament) den Haushaltsplan der EU (vgl. Haushaltsrecht). Je nach Themenbereich tagt der Rat in unterschiedlichen Zusammensetzungen mit den jeweils zuständigen Ministern. Für die meisten Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit (vgl. Qualifizierte Mehrheit) erforderlich. In einigen Fällen reicht eine einfache Mehrheit und in einigen ist ein einstimmiges Votum erforderlich. Neben dem Rat der Europäischen Union gibt es noch den Europäischen Rat (vgl. Europäischer Rat).
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Rechtsgrundlagen der Wahl
Die Grundlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament sind unter anderem festgeschrieben in Artikel 14 des Vertrages über die Europäische Union, im Direktwahlakt der EU (vgl. Direktwahlakt), dem Europawahlgesetz (EuWG), dem Bundeswahlgesetz (BWG) oder auch dem Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) sowie in vielen weiteren Vorschriften.
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Rechtsetzung
Die drei Institutionen Europäisches Parlament (vgl. Europäisches Parlament), Rat der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäischen Union) und die Europäische Kommission (vgl. Europäische Kommission) teilen sich die Rechtsetzungsgewalt in der EU. Das Initiativrecht (vgl. Initiativrecht) liegt dabei allein bei der EU-Kommission. Für den Beschluss der Gesetzesvorlagen gibt es je nach Sachgebiet verschiedene Verfahren, die sich insbesondere in den Beteiligungsrechten des Europäischen Parlaments unterscheiden (vgl. Mitentscheidungsverfahren und Konsultationsverfahren).
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Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln
Für die Europawahl gilt: Die Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln (vgl. Stimmzettel) unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und richtet sich nach dem Ergebnis der Parteien im jeweiligen Bundesland bei der vorangegangenen Europawahl. Die 2019 stärkste Partei wird demnach auf den Stimmzetteln der Wahl 2024 als erste aufgelistet, die zweitstärkste Partei als zweite etc. Dahinter folgen in alphabetischer Reihenfolge die Listen der Parteien, die 2019 nicht zur Wahl standen.
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Richtlinie
Richtlinien sind eine Form von Rechtsakten der EU. Sie schreiben den Mitgliedsstaaten die Zielsetzungen verbindlich vor. Über die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht entscheiden dann aber die EU-Staaten selbst. In der Regel wird ihnen dafür eine bestimmte Frist gewährt.
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Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren
Beim Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ergibt sich die Sitzverteilung (vgl. Mandatsverteilung), indem die Zweitstimmen aller Parteien jeweils durch dieselbe Zahl geteilt werden: den Divisor. Die Ergebnisse werden dann gerundet und ergeben die Mandate für jede Partei. Damit bei dieser Rechnung immer genau die Zahl der zu vergebenden Sitze herauskommt, muss der passende Divisor bei jeder Wahl neu ermittelt werden. Das Verfahren fußt im Prinzip auf dem gleichen Grundgedanken wie das Verfahren nach d'Hondt (vgl. d'Hondtsches Wahlverfahren), weist aber im Vergleich einige Vorteile auf. So treten beim Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren keine Verteilungsverzerrungen zugunsten großer Parteien auf. Seit den 1980er-Jahren wird das Verfahren auf Vorschlag des Physikers und Bundestagsverwaltungsmitarbeiters Hans Schepers im Deutschen Bundestag eingesetzt, um die Sitzverteilung in den Ausschüssen auf die verschiedenen Fraktionen zu berechnen. Seit der Europawahl 2009 wird das Verfahren auch bei der Berechnung der Mandatsverteilung der deutschen Sitze im Europäischen Parlament angewendet (vgl. Europäisches Parlament).
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Partei | Stimmen | Divisor | Rechnung | Sitzzahl |
---|---|---|---|---|
A | 11.000.000 | 259.000 | 11.000.000:259.000=42,47 | 42 |
B | 6.500.000 | 259.000 | 6.500.000:259.000=25,10 | 25 |
C | 4.000.000 | 259.000 | 4.000.000:259.000=15,44 | 15 |
D | 3.500.000 | 259.000 | 3.500.000:259.000=13,51 | 14 |
GESAMT | 25.000.000 | 96 |
Sitzverteilung im Parlament
vgl. Mandatsverteilung
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Sperrklausel
Bei der Europawahl 2024 gibt es in Deutschland wie auch schon vor fünf Jahren keine Sperrklausel. Noch bei der Europawahl 2009 wurden Wahlvorschläge, auf die weniger als fünf Prozent der Stimmen im Bundesgebiet entfielen, bei der Sitzverteilung der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament (vgl. Europäisches Parlament) nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung 2011 jedoch für verfassungswidrig. 2014 entschieden die Richter, dass auch die danach eingeführte Drei-Prozent-Hürde nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Europaweit sind bei den Europawahlen Sperrklauseln bis zu einer Marke von fünf Prozent erlaubt. Die Mitgliedsstaaten nutzen diese Möglichkeit aber sehr unterschiedlich. Elf Länder verzichten auf eine Sperrklausel.
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Stimme
Bei der Europawahl haben die Wähler in Deutschland eine Stimme (vgl. Ein-Stimmen-Wahlrecht). Sie entscheiden sich damit auf dem Stimmzettel (vgl. Stimmzettel) für die Liste (Bundesliste oder Landesliste) einer Partei. Die Anzahl der Stimmen im gesamten Bundesgebiet wird addiert. Daraus wird nach dem Prinzip der Verhältniswahl und mit Hilfe des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahrens (vgl. Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) die Mandatsverteilung (vgl. Mandatsverteilung) errechnet.
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Stimmenkombination / Stimmensplitting
Weil im Gegensatz zu Bundestagswahlen und den meisten Landtagswahlen jeder Wähler bei der Europawahl nur eine Stimme hat (vgl. Ein-Stimmen-Wahlrecht), sind weder ein Stimmensplitting noch eine Stimmenkombination möglich.
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Stimmzettel
Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Der Stimmzettel listet die Namen der Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen auf. Dabei wird angegeben, ob die Vorschläge für ein einzelnes Bundesland (vgl. Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (vgl. Bundesliste) aufgestellt wurde. Zudem werden die ersten zehn Bewerber der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln angegeben.
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Terminplan
- Bis zum 83. Tag vor der Wahl (18.03.2024) konnten Parteien dem Bundeswahlleiter bekannt geben, dass sie an der Wahl teilnehmen wollen. Sie mussten zu diesem Zweck ihren Wahlvorschlag in Form von Listen einreichen.
- Am 72. Tag vor der Wahl (02.04.2024) entschied der Bundeswahlausschuss, welche Parteien an der Europawahl teilnehmen dürfen.
- Bis zum 52. Tag vor der Wahl (18.04.2024) mussten der Bundeswahlausschuss bzw. das Bundesverfassungsgericht über Beschwerden von Parteien entscheiden, deren Wahlvorschlag ganz oder teilweise nicht zur Wahl zugelassen worden ist.
- Am 21. Tag vor der Wahl (05.05.2024) müssen alle Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis benachrichtigt sein.
- Spätestens bis zum 6. Tag vor der Wahl (03.06.2024) müssen die Kommunen über den Beginn und Ende der Wahlzeit, Wahlräume etc. informieren.
- Am 09.06.2024 ist in Deutschland Wahltag. Die Stimmabgabe ist in der Regel von 8 Uhr morgens bis 18 Uhr möglich. Bis 15 Uhr können noch Briefwahlunterlagen angefordert werden, die aber bis 18 Uhr eingehen müssen. (vgl. Briefwahl)
In den folgenden Stunden werden:
- in den Kreisen und Städten Ergebnisse ermittelt
- in den Ländern die Ergebnisse ermittelt
- das vorläufige bundesweite Ergebnis durch den Bundeswahlleiter veröffentlicht.
In den folgenden Tagen werden
- die amtlichen Endergebnisse auf allen Ebenen ermittelt und bekannt gegeben
- die endgültige Verteilung der Sitze auf die Parteien bekannt gegeben.
- die gewählten Bewerber informiert
Das neu gewählte Europäische Parlament tritt am 16. Juli 2024 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen (vgl. Konstituierung).
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Tod eines Abgeordneten
Auf den Listen für die Europawahl in Deutschland können die Parteien für jeden Kandidaten einen sogenannten Ersatzbewerber (vgl. Ersatzbewerber) aufstellen. Dieser rückt später nach, wenn ein gewählter Abgeordneter stirbt. Allerdings müssen die Parteien keine Ersatzbewerber benennen. Falls Sie darauf verzichten, rückt im Falle des Todes eines Abgeordneten der erste Bewerber der jeweiligen Liste nach, der bei der ursprünglichen Mandatsverteilung noch nicht zum Zuge gekommen ist.
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Trilog
Wenn sich hier EU-Kommission, Europaparlament und die Regierungen der Mitgliedsstaaten bei einzelnen Projekten nicht einigen können, versammeln sich ihre Gesandten zu Dreiertreffen, zum sogenannten "Trilog". Diese Runden zur Kompromisssuche finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und dauern oft nächtelang. Auf Druck des Europäischen Gerichtshofs müssen die einzelnen Schritte zum Kompromiss seit dem vergangenen Jahr transparent gemacht werden, wenn jemand das verlangt.
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Unionsbürgerschaft
Im EU-Vertrag ist 1992 die Unionsbürgerschaft geschaffen worden. Jeder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates gilt demnach als Unionsbürger. Damit verbunden sind zahlreiche Rechte, unter anderem das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen.
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Unmittelbarkeitsgrundsatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist einer der im Grundgesetz festgeschriebenen Wahlgrundsätze: In der Bundesrepublik wählt jeder Stimmberechtigte direkt den Kandidaten beziehungsweise eine Partei; es werden keine Wahlmänner und Wahlfrauen zwischengeschaltet wie etwa bei den Präsidentschaftswahlen in den USA. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt auch bei der Europawahl und ist in §1 des Europawahlgesetzes ausdrücklich erwähnt. Auf EU-Ebene ist er für die Europawahl in allen Mitgliedsstaaten durch den Direktwahlakt ebenfalls vorgeschrieben (vgl. Direktwahlakt).
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Ungültige Stimmen
Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn sie nicht auf dem amtlichen Stimmzettel abgegeben sind oder den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, also zum Beispiel Vorbehalte oder mehr als eine Stimme enthalten ist.
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Verhältniswahl
Die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels nicht veränderbarer (geschlossener) Listen. Verhältniswahl bedeutet, dass eine Partei von den zu vergebenden Sitzen so viele erhält, wie es ihrem Stimmenanteil im Wahlgebiet entspricht. Die Zahl der Mandate, die eine Partei gewinnt, steigt somit proportional zur Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. Wahlvorschläge können für ein Bundesland (vgl. Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (vgl. Bundesliste) aufgestellt werden. Die EU schreibt für die Europawahl in allen Mitgliedsstaaten im sogenannten Direktwahlakt (vgl. Direktwahlakt) ausdrücklich das Prinzip der Verhältniswahl vor.
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Verordnung
Eine Verordnung ist ein Rechtsakt der EU. Im Unterschied zur Richtlinie (vgl. Richtlinie) gilt eine Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Sie muss also nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Je nach Sachgebiet werden Verordnungen durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union überwiegend gemeinsam im Mitentscheidungsverfahren (vgl. Mitentscheidungsverfahren) beschlossen - in einigen Fällen aber auch mit Hilfe eines der anderen Gesetzgebungsverfahren.
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Wahl
Durch eine Wahl wird die personelle Besetzung von Ämtern oder Staats- bzw. Verwaltungsorganen für eine festgelegte Zeit (Wahlperiode) bestimmt. Bei der Europawahl (vgl. Europawahl) entscheiden die Wahlberechtigten mit ihrer Stimme (vgl. Stimme) über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (vgl. Europäisches Parlament).
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Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung: eine Postkarte mit Angaben zum Wahlverfahren, der Information, welchem Wahlbezirk sie angehören und wo sie seine Stimmen abgeben können. Ebenso enthalten ist die Nummer, die ihnen im Wählerverzeichnis zugeteilt wurde. Außerdem können sie die Postkarte benutzen, um Briefwahl (vgl. Briefwahl) zu beantragen. Die Wahlbenachrichtigung gilt als Nachweis für die Eintragung ins Wählerverzeichnis und damit auch für die Berechtigung, die Stimme abgeben zu dürfen. Ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung ist eine Stimmabgabe aber möglich - vorausgesetzt, dass die betreffende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist und die eigene Identität im Wahllokal durch einen Personalausweis oder Reisepass nachweist.
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Wahlberechtigung
vgl. Wahlrecht
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Wahlgebiet
Wahlgebiet bezeichnet das Gebiet, für das die Vertretungskörperschaft gewählt wird. Im Fall der Europawahl in Deutschland umfasst das Wahlgebiet die gesamte Bundesrepublik.
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Wahlgeheimnis
Das Wahlgeheimnis wird in demokratischen Staaten staatsrechtlich begründet und strafrechtlich geschützt: Wie ein Wähler abgestimmt hat, darf nicht gegen seinen Willen bekannt werden. Garanten dafür sind Stimmzettel ohne Namensangabe, Umschläge für die Stimmzettel, Wahlkabinen und Wahlurnen. Auch bei Wahlgeräten muss gewährleistet sein, dass die Entscheidung des Wählers geheim bleibt.
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Wahlgrundsätze
Die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes (vgl. Europäisches Parlament) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, so steht es auf europäischer Ebene sowohl im Direktwahlakt (vgl. Direktwahlakt) als auch im deutschen Europawahlgesetz (vgl. Europawahlgesetz).
Allgemein: Alle Staatsbürger, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen, dürfen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Bildung oder ihrem Einkommen wählen.
Unmittelbar: Jeder Wähler wählt direkt den Kandidaten bzw. die Partei, es werden keine Wahlmänner und Wahlfrauen eingesetzt.
Frei: Jeder Wahlberechtigte darf frei wählen, es darf kein Druck auf ihn ausgeübt werden.
Gleich: Jede Stimme zählt gleich.
Geheim: Erst geheime Wahlen ermöglichen wirklich freie Wahlen: niemand wird bei der Stimmabgabe kontrolliert.
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Wahlkabine
Wer sich nicht für die Briefwahl entscheidet, muss seinen Stimmzettel im jeweiligen Wahllokal in einer der dafür vorgesehenen Wahlkabinen ausfüllen. Bei der Stimmabgabe muss der Wähler in der Wahlkabine allein sein, um das Wahlgeheimnis (vgl. Wahlgeheimnis) zu wahren. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur für die Begleitung durch kleine Kinder und für Fälle, in denen Wahlberechtigte den Stimmzettel nicht ohne Unterstützung ausfüllen können.
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Wahlkreis
Anders als bei Landtags- oder Bundestagswahlen gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise.
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Wahlperiode
vgl. Legislaturperiode
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Wahlpflicht
In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine Wahlpflicht. Anders ist dies beispielsweise in Belgien, Griechenland, Luxemburg und Zypern. Wählt eine wahlpflichtige Person ohne ausreichende Begründung nicht, kann dort eine Geldstrafe verhängt werden. Nach deutscher Auffassung würde die Wahlpflicht der Wahlfreiheit zuwiderlaufen.
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Wahlprognose
Bis 1978 wurden vor der Wahl organisierte Umfragen für die Wahlprognose herangezogen. Von Nachteil war, dass manch ein befragter Wähler sich letztlich doch anders entschied oder am Wahltag gar nicht wählte. Inzwischen können verlässlichere Auskünfte über den Ausgang einer Wahl gegeben werden, noch bevor alle Stimmen ausgezählt sind. Bei den sogenannten "Wahltagsbefragungen" werden Wähler in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken nach ihrem Urnengang gebeten, ihre Stimmabgabe für die Meinungsforscher zu "wiederholen“, indem sie anonymisierte Fragebögen der Demoskopen ausfüllen, die den echten Stimmzetteln ähneln. Das Wählerverhalten wird also nicht vor der Wahl erfragt, sondern nach der Wahl, wenn feststeht, dass der Befragte tatsächlich gewählt und wem er seine Stimmen gegeben hat. In den meisten Fällen gelingt es den Meinungsforschern auf diese Weise, schon um bei Schließung der Wahllokale um 18 Uhr eine Prognose vorzulegen, die nahe am tatsächlichen Wahlergebnis liegt.
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Wahlrecht (Recht zur Wahl)
Wahlberechtigt bei der Europawahl ist in Deutschland jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wenn von "aktivem Wahlrecht" gesprochen wird, ist diese Wahlberechtigung gemeint. Im Gegensatz dazu ist das "passive Wahlrecht" das Recht, gewählt zu werden (vgl. passives Wahlrecht und Kandidat). Sowohl in Deutschland lebende Bürger anderer EU-Staaten als auch in anderen EU-Staaten lebende Deutsche müssen sich bei der Europawahl entscheiden, ob sie an ihrem Wohnort oder in ihrem Herkunftsland ihre Stimme für die Wahl der dortigen Abgeordneten abgeben möchten.
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Wahlsystem
Alle Regeln einer Wahl werden als Wahlsystem bezeichnet. Die Regeln sind gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Rechtsgrundlagen) und umfassen unter anderem die Regularien für die Aufstellung und Zulassung der Kandidaten und antretenden Parteien, die Regeln für die Stimmabgabe, die Auszählung und die Berechnung der Sitzverteilung (vgl. Sitzverteilung). Die Europawahl basiert auf dem Prinzip einer Verhältniswahl (vgl. Verhältniswahl) und auf einem Ein-Stimmen-Wahlrecht (vgl. Ein-Stimmen-Wahlrecht).
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Wahltermin
In Deutschland wird - wie in den meisten Mitgliedstaaten der EU - an einem Sonntag gewählt. Bei der Europawahl 2024 ist dies der 9. Juni. Die mögliche Zeitspanne für die Europawahlen in den Mitgliedsstaaten umfasst aber die Tage zwischen Donnerstag, 6. Juni, und Sonntag, 9. Juni. Diese Regelung soll es den einzelnen Ländern ermöglichen, ihren Wahltraditionen treu zu bleiben: So wählen beispielsweise die Niederländer bereits am 6. Juni und die Iren am 7. Juni. Die Ergebnisse dürfen aber offiziell erst nach Schließung der letzten Wahllokale in der EU am Abend des 9. Juni offiziell veröffentlicht werden.
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Wahlverfahren
Eigentlich sollte die Wahl zum Europäischen Parlament in allen Mitgliedsstaaten einheitlich erfolgen. Das sah der Vertrag von Maastricht von 1992 vor. Da man sich aber auf kein einheitliches Verfahren einigen konnte, wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass man sich stattdessen auch auf "gemeinsame Grundsätze" einigen könne. Der Rat (vgl. Rat der Europäischen Union) und das Parlament (vgl. Europäisches Parlament) haben sich auf Grundsätze geeinigt: Die Wahl muss demnach in allen Staaten auf dem Grundsatz der Verhältniswahl (vgl. Verhältniswahl) mit Listen oder übertragbaren Einzelstimmen basieren. Nationale oder regionale Wahlbezirke können beibehalten werden. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, eine Sperrklausel (vgl. Sperrklausel) festzulegen. Zudem wurde festgelegt, dass die Abgeordneten des Europaparlaments nicht zugleich Mitglied eines nationalen Parlaments sein dürfen. Über das konkrete Wahlrecht im Rahmen dieser Grundsätze entscheiden weiter die Mitgliedsstaaten.
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Zustimmungsverfahren
Das Zustimmungsverfahren ist neben dem Mitentscheidungsverfahren (vgl. Mitentscheidungsverfahren) und dem Konsultationsverfahren (vgl. Konsultationsverfahren) eine weitere Möglichkeit bei der EU-Gesetzgebung. Der jeweilige Rechtsakt kann dabei nur beschlossen werden, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union der Vorlage der Europäischen Kommission zustimmen. Im Gegensatz zum Mitentscheidungsverfahren hat das Parlament aber nur die Möglichkeit, dem Rechtsakt zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Es kann keine Änderungen der Vorlage beschließen, verfügt aber faktisch über ein Vetorecht.
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Zweitstimme
Bei der Europawahl hat jeder Wahlberechtigte in Deutschland nur eine Stimme (vgl. Ein-Stimmen-Wahlrecht). Anders als bei der Bundestagswahl und vielen Landtagswahlen gibt es keine Zweitstimme.
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