BGH-Urteil "Kölner Dom" kann nicht als Marke geschützt werden
Schmuck, Münzen, Schlüsselanhänger: Die "Hohe Domkirche zu Köln" wollte den Begriff "Kölner Dom" als Marke schützen lassen - und damit zahlreiche Souvenirs. Der Bundesgerichtshof urteilte nun aber: Der Begriff taugt nicht als Marke.
Die Bezeichnung "Kölner Dom" kann nicht als Marke eingetragen und geschützt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe letztinstanzlich entschieden. Damit ist eine entsprechende Klage der "Hohen Domkirche zu Köln" gescheitert. Diese juristische Person öffentlichen Rechts ist Eigentümerin des weltbekannten Doms - und wird in der Regel vom Domkapitel vertreten, einem Gremium leitender Geistlicher des Erzbistums Köln.
Die Domkirche hatte sich 2018 an das Deutsche Patent- und Markenamt gewandt, um die Bezeichnung "Kölner Dom" schützen zu lassen. Die Behörde verweigerte die Eintragung. Demnach können Bezeichnungen nicht geschützt werden, wenn sie nicht eindeutig auf den Hersteller der Waren verweisen. Dies treffe hier zu, weil es bei der Vielzahl von Souvenirs verschiedenste Hersteller von Dom-Produkten gebe.
BGH: "Kölner Dom" kein Herkunftsnachweis
Eine Klage der Kirche gegen die verweigerte Eintragung scheiterte beim Bundespatentgericht und nun auch beim Bundesgerichtshof. Die Bundesrichter entschieden, die Bezeichnung "Kölner Dom" sei als Themenangabe und nicht als Herkunftsnachweis zu verstehen - und könne daher nicht markenrechtlich geschützt werden. Der Durchschnittsverbraucher sehe in einem entsprechenden Schriftzug auf Souvenirartikeln keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware. Doch darauf komme es bei einer Marke an. Der Schriftzug sei hier nur rein dekorativ.
Der kirchliche Antrag auf Markenschutz hatte sich auf mannigfaltige Produkte bezogen. Unter anderem wollte das Domkapitel Schmuck, Uhren, Münzen, Krawattennadeln, Schmuckkästchen, Papeteriewaren, Schlüsselanhänger, Fotografien, Aufkleber, Bücher, Briefbeschwerer, Figuren, Wimpel, Fahnen, Kopfbedeckungen Bekleidungsstücke, Rasierpinsel, Schürzen sowie Schlafmasken, Morgenmäntel und Sandalen schützen lassen. Immer dann, wenn sie den Schriftzug "Kölner Dom" tragen.
Seit 1996 UNESCO-Welterbe
In seiner Entscheidung ging der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sogar auf Mitren ein, also auf die in der katholischen Kirche Bischöfen und Äbten vorbehaltenen Kopfbedeckungen. Selbst Mitren seien als Erinnerungsstücke in Souvenirshops erhältlich und verwiesen damit auch nicht auf den Hersteller Erzbistum oder Domkapitel - und seien daher auch nicht markenrechtlich zu schützen, erläuterte der Bundesgerichtshof.
Der Kölner Dom ist Wahrzeichen der Stadt und eine der meistbesuchten Sehenswürdigkeiten Deutschlands. Seit 1996 zählt die gotische Kathedrale zum UNESCO-Welterbe.
In diesem Zusammenhang auch interessant: 2018 hatte der Europäische Gerichtshof den Begriff "Neuschwanstein" markenrechtlich auf europäischer Ebene anerkannt.
Aktenzeichen: I ZB 28/23
Mit Informationen von Anna Hübner, ARD-Rechtsredaktion