BVerfG zu Wiederaufnahme Verdächtiger in Mordfall von 1981 kommt frei
In einem Mordfall aus dem Jahr 1981 soll einem Freigesprochenen wegen neuer Beweise erneut der Prozess gemacht werden. Nun kommt er laut Verfassungsgericht zunächst aus der U-Haft frei. Es sei unklar, ob Wiederaufnahme möglich sei.
Der Mann, der wegen Mordes an der 17-jährigen Schülerin Frederike von Möhlmann verdächtigt wird, kommt erstmal wieder frei. Seit Februar sitzt er erneut in Untersuchungshaft, obwohl er 1983 bereits freigesprochen worden war. Damals gab es nicht genügend Beweise. Die neuen technischen Möglichkeiten der DNA-Analyse ergaben aber 2012, dass vielleicht doch eine Spermaspur von ihm am Slip der Getöteten nachzuweisen ist.
Nun war es bislang ein eherner Grundsatz, dass in einem Rechtsstaat grundsätzlich niemand wegen derselben Sache zweimal vor Gericht kommen kann. In der Zeit des Nationalsozialismus war das möglich gewesen, Menschen immer wieder vor Gericht zu zerren. Aber nach Kriegsende schrieben die Mütter und Väter des Grundgesetzes den Grundsatz in die Verfassung: Wer freigesprochen worden ist, sollte nicht ständig befürchten müssen, erneut in einem Strafprozess zu landen.
Bundestag lockert Strafprozessordnung
Der Vater von Frederike von Möhlmann und andere waren damit aber sehr unzufrieden, engagierten sich lange Zeit dafür, dass in gewissen Fällen doch eine Wiederaufnahme möglich sein sollte. Mit Erfolg: Der Bundestag hat die Strafprozessordnung im letzten Jahr gelockert. In extremen Fällen - bei Mord oder Kriegsverbrechen - kann nun doch gegen einen Freigesprochenen ein neuer Prozess aufgerollt werden.
Daher hatte das Landgericht Verden in diesem Februar das Verfahren gegen den Mann wieder eröffnet. Der Verdächtige kam wieder in Untersuchungshaft.
Unklar, ob Wiederaufnahme im Rechtsstaat möglich
Das Bundesverfassungsgericht hat aber jetzt den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Es sei noch nicht klar, wie die Sache endgültig ausgeht und ob solch eine Wiederaufnahme im Rechtsstaat überhaupt möglich sei. Haft sei ein ziemlich intensiver Grundrechtseingriff. Deswegen sei er erst einmal frei zu lassen.
Allerdings müsse alles getan werden, dass er nicht untertaucht - es sei zum Beispiel dafür zu sorgen, dass er seine Ausweise abgibt und sich regelmäßig bei der Polizei meldet. Ganz einig waren sich die acht Richterinnen und Richter nicht: Die Entscheidung ist mit einer knappen Mehrheit von fünf Stimmen ergangen.