Rechtliche Fragen zum Edathy-Prozess Deal oder kein Deal

Stand: 02.03.2015 19:16 Uhr

Um die Einstellung des Edathy-Verfahrens haben Anklage und Verteidigung hart gerungen. Auf welcher rechtlichen Grundlage haben sie sich geeinigt - und ist Edathy nun verurteilt oder gilt er als unschuldig? tagesschau.de beantwortet Fragen zum Prozess.

Von Frank Bräutigam und Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Von Frank Bräutigam und Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Auf welcher rechtlichen Basis haben sich die Beteiligten geeinigt?

Grundlage ist der § 153 a der Strafprozessordnung, der unter bestimmten Voraussetzungen die "Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage", also gegen Zahlung einer bestimmten Summe ermöglicht. Es gibt dann kein Urteil, über die Schuldfrage wird gerichtlich nicht abschließend entschieden. Eine solche Einstellung ist eine Art "Mittelweg". Der Angeklagte ist nicht freigesprochen (auch nicht "zweiter Klasse"), aber eben auch nicht verurteilt. Er kann sich daher auf die Unschuldsvermutung berufen.

Bei einer Einstellung nach § 153 a StPO sprechen die Beteiligten miteinander. Ist das Hauptverfahren, wie im Fall Edathy, schon eröffnet, müssen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte zustimmen, wenn das Gericht das Verfahren einstellt.

Handelt es sich dabei um einen sogenannten "Deal"?

In vielen Berichten wird der Begriff "Deal" für die Lösung im Fall Edathy benutzt. Dabei muss man aufpassen, nicht verschiedene Dinge durcheinander zu werfen. Der Begriff "Deal" meint klassischerweise eine Verständigung im Strafprozess, die seit 2008 in § 257 c Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Der Inhalt lautet meistens: Geständnis gegen mildere Strafe. Am Ende steht ein Urteil des Gerichts, es wird also über die Frage "schuldig oder nicht?" entschieden. Über diese Art von "Deal" hat 2013 das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Regel gebilligt, aber eine strenge Anwendung in der Praxis gefordert.

Um diese Form des "Deals" geht es im Fall Edathy aber gerade nicht.

Allerdings verhandeln auch beim "Deal" die Beteiligten miteinander. Der Begriff ist also nicht völlig falsch, wenn man die Unterscheidungen dahinter beachtet. Nur den Begriff "Vergleich" sollte man vermeiden, der passt für das Strafrecht jedenfalls nicht. Mit "Vergleich" ist eine Einigung in einem zivilrechtlichen Prozess gemeint, also wenn sich zwei Bürger zum Beispiel über eine Rechnung streiten und sich auf eine bestimmte Summe einigen.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Einstellung nach 153a StPO?

Die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage ist laut Gesetz möglich, wenn "die Schwere der Schuld nicht entgegensteht" und die auferlegte Auflage geeignet ist, "das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen".

Was bedeutet "nicht entgegenstehende Schwere der Schuld"?

Die Voraussetzung der nicht entgegenstehenden Schwere der Schuld bedeutet: Die Einstellung kommt für Fälle der kleinen oder mittleren Kriminalität in Betracht. Extremer ausgedrückt: Bei Mord, Totschlag oder anderen schweren Verbrechen scheidet sie aus. Nun ist der Besitz der Kinderpornographie natürlich alles andere als ein Kavaliersdelikt. Kinder, die für solche Aufnahmen benutzt werden, leiden oft ihr ganzes Leben unter dem Missbrauch. Das Strafgesetzbuch sieht den "Besitz kinderpornographischer Schriften" in seinen Kategorien dennoch als ein "Vergehen" und nicht als ein "Verbrechen" an. Bei Edathy soll es sich zudem um wenige Aufnahmen gehandelt haben.

Von welcher Schuld das Gericht ausgeht, muss es nach dem aktuellen Stand des Verfahrens beurteilen, denn ein abschließendes Urteil gibt es ja gerade nicht. Ein hinreichender Tatverdacht muss aber da sein, sonst müsste das Gericht den Angeklagten ja freisprechen oder hätte das Gerichtsverfahren gar nicht eröffnen dürfen. Beim Prüfungspunkt "Schwere der Schuld" kann das Gericht auch die Begleitumstände des Verfahrens berücksichtigen, wie etwa die öffentliche Darstellung des Falls.

Was bedeutet "öffentliches Interesse an der Strafverfolgung"?

Der Begriff "öffentliches Interesse" ist etwas missverständlich. Damit ist nicht gemeint, dass ein Fall für besonderes Aufsehen sorgt, die Öffentlichkeit also besonders interessiert. Dann wäre die Folge, dass man Verfahren bei prominenten Angeklagten nie einstellen könnte.

Gemeint ist etwas anderes: Kann ein Angeklagter mit dieser Auflage zum Beispiel besser oder genauso gut resozialisiert werden, wie mit einer möglichen Verurteilung? Ist also zu erwarten, dass er allein durch die Auflage vergleichbare Straftaten nicht mehr begehen wird? Dann fehlt das öffentliche Interesse, das Strafverfahren weiterzuführen. Wenn es hingegen Vorstrafen gibt oder eine Einstellung wegen einer ähnlichen Tat, könnte das öffentliche Interesse durch eine Geldzahlung möglicherweise nicht beseitigt werden. Das muss das Gericht immer abwägen.

Außerdem müssen alle Beteiligten des Prozesses mit der Einstellung einverstanden sein, also Angeklagter, Staatsanwaltschaft und Gericht (dazu unten).

Kann man aus der Einstellung des Verfahrens schließen, dass das Gericht Probleme gehabt hätte, die angeklagten Taten nachzuweisen?

Nein. Eine ganz zentrale Frage im Verfahren war ja, ob die angeklagten Bilder legal oder illegal waren. Dazu hat sich das Gericht mit seinem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens in Richtung "illegal" positioniert. Sonst wäre der Prozess gar nicht eröffnet worden. Die Einstellung des Verfahrens wird unter anderem damit begründet, dass es sich um vergleichsweise wenige Fälle handelt. Der Begriff "Beweisschwierigkeiten" fiel vom Gericht nicht. Umstrittener war die Frage der Legalität bei den Bildern aus Kanada, auf die sich die ersten Durchsuchungen bei Edathy stützten. Diese muss man aber klar von den im Prozess angeklagten Bildern trennen.

Hat Sebastian Edathy denn nun ein Geständnis abgelegt oder nicht?

Kurze Zeit nach der Bekanntgabe der Einstellung durch das Gericht schrieb Sebastian Edathy auf seiner Facebook-Seite: "Ich weise darauf hin, dass ein 'Geständnis' ausweislich meiner heutigen Erklärung nicht vorliegt." Im Gerichtssaal hatte Edathys Anwalt allerdings eine Erklärung vorgelesen, die sich Sebastian Edathy ausdrücklich zu eigen gemacht hat. Darin heißt es unter anderem: "Die Vorwürfe treffen zu. Ich habe die Dateien heruntergeladen. Ich habe inzwischen eingesehen, dass ich einen Fehler begangen habe." Und: "Ich bereue, was ich getan habe." Das ist nichts anderes als ein Geständnis. Vor allem der Satz, dass die Vorwürfe zutreffen, der sich nur auf die Vorwürfe der Anklage beziehen kann. Nach Auskunft der Sprecherin des Landgerichts Verden geht das Gericht von einer "geständigen Einlassung" aus. Richtig ist, dass Edathy nicht rechtskräftig verurteilt wurde und daher juristisch nach der Einstellung weiter als unschuldig gilt. Daran ändert sein Geständnis nichts.

Darf die Staatsanwaltschaft ein Geständnis als Bedingung für ihre Zustimmung fordern?

Ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nicht eingestellt werden. Also könnte man sagen: Die Staatsanwaltschaft hat auch das Recht, ihre Bedingungen für die Zustimmung aufzustellen. Rechtlich ist das aber umstritten. Es gibt viele Juristen, die sagen, dies sei systemwidrig. Der Angeklagte wird gerade nicht verurteilt, dann kann man auch nicht von ihm fordern, dass er vorher noch gesteht. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass man die Schwere der Schuld nur dann beurteilen kann, wenn man weiß, ob der Angeklagte die Taten auch tatsächlich begangen hat. In der Strafprozessordnung steht zu dieser Frage nichts. Die Staatsanwaltschaft im Fall Edathy betonte im Gerichtssaal, dass es ihr vor allem um "Rechtssicherheit" gehe, also ob der Anklagevorwurf zutrifft oder nicht.

Kann man die Einstellung angreifen?

Nein, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss gibt es nicht.

Ist die Einstellung gegen Geldauflage ein Sonderrecht für Reiche, die sich "freikaufen"?

So einfach ist die Beurteilung nicht. Die besagte Vorschrift gibt es schon seit 1974. Sie wurde eingeführt, um die Justiz von Verfahren im Bereich der kleineren Kriminalität zu entlasten, aber auch, um Ersttäter nicht zu schnell mit dem Makel einer Strafe zu belegen. In der strafrechtlichen Praxis wird diese Einstellung gegen Geldauflage bei Verfahren vieler "Normalbürger" angewandt, weit über hunderttausend Mal pro Jahr. Der "Normalbürger" muss dann auch deutlich weniger zahlen als ein extrem gut verdienender Angeklagter.

Dennoch gerät die Vorschrift immer wieder in die Kritik, vor allem wenn Prominente von ihr profitieren, etwa Helmut Kohl, Jan Ullrich, Theodor zu Guttenberg oder Bernie Ecclestone. Ob die Einstellung in jedem der prominenten Einzelfälle wirklich richtig ist, darüber kann man trefflich streiten.

Wie läuft so eine Einstellung genau ab?

In der Praxis wird von § 153 a StPO häufig Gebrauch gemacht, schon bevor überhaupt Anklage erhoben wird. Dann stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, falls Gericht und Angeklagter einverstanden sind. Wenn die Hauptverhandlung schon begonnen hat, wie im Fall Edathy, ist eine Einstellung ebenfalls möglich, allerdings, muss die Initiative – zumindest formell – vom Gericht ausgehen, das dann das Verfahren einstellt. Natürlich können Angeklagter und Staatsanwalt vorher darüber sprechen oder eine Einstellung vorschlagen, aber das allein reicht nicht aus, man braucht  zwingend das Gericht.  Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte müssen der Einstellung zustimmen. Dann erst stellt das Gericht, wie im Fall Edathy, das Verfahren per Beschluss zunächst vorläufig ein. Sobald die Geldauflage gezahlt ist, wird dann die endgültige Einstellung folgen.

Wie bemisst sich die Höhe der Geldauflage?

Die Geldzahlung an die Staatskasse ist eine von mehreren möglichen Auflagen, die das Gesetz für die Einstellung nach §153a StPO vorsieht. Wie hoch sie genau sein soll, dazu schweigt die Strafprozessordnung. In der Praxis bemisst sich die Geldauflage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Geringverdiener zahlen also weniger als Gutverdiener, oft "nur" ein paar Tausend Euro. Aber das trifft sie persönlich dann genauso stark wie den vielfachen Millionär die Million. Die Frage, die sich Staatsanwaltschaft und Gericht bei geringer Schuld und meistens bei Ersttaten dabei immer stellen: Mit welcher Geldauflage kann man den mutmaßlichen Täter auch ohne Strafe von weiteren möglichen Taten abhalten? Es gibt also nicht eine bestimmte, feste Summe, ab der ein Verfahren eingestellt werden kann. Die Vorschrift ist nicht per se ein Privileg für Reiche.

Gilt man nach einer Einstellung gegen Geldauflage als vorbestraft?

Nein. Weil es keine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht gibt, kann sich Sebastian Edathy weiterhin auf die juristische Unschuldsvermutung berufen.

Wo geht das gezahlte Geld hin?

Die Geldauflagen können an gemeinnützige Einrichtungen oder an die Staatskasse gehen. Viele soziale Einrichtungen profitieren ganz erheblich von den Zahlungen, die sich aus Strafverfahren ergeben. In der Kritik steht immer mal wieder, nach welchen Kriterien die Gerichte die Beträge an wen genau verteilen. Feste gesetzliche Kriterien dafür gibt es nicht. Sebastian Edathy muss nun 5000 Euro an den Kinderschutzbund in Niedersachsen zahlen.