Bundesverwaltungsgericht Wegweisendes Urteil zum Anwohnerparken
Nachdem die bundesweite Obergrenze für Anwohnerparkgebühren gekippt wurde, hat Freiburg diese deutlich erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Regelung der Stadt nun für unzulässig - jedoch nicht wegen der hohen Kosten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Satzung der Stadt Freiburg zu Anwohnerparkgebühren gekippt. Die Regelungen seien aus drei Gründen unwirksam, entschied das Gericht in Leipzig.
Demnach hätte die Stadt erstens anstelle einer Satzung eine Rechtsverordnung erlassen müssen. Nur dazu ermächtige das Straßenverkehrsgesetz des Bundes. Zweitens stufte das Gericht verschiedene in dem Regelwerk enthaltene Ermäßigungen aus sozialen Gründen als unzulässig ein.
Drittens seien die Gebührensprünge, die für unterschiedlich lange Fahrzeuge vorgesehen waren, zu groß. "Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühren führen", sagte die Vorsitzende Richterin Ulrike Bick. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Urteil gilt als Wegweiser für andere Kommunen
Gegen die grundsätzliche Höhe der Gebühren von 360 Euro pro Jahr hatten die Bundesverwaltungsrichter allerdings keine Bedenken. Sie stünden nicht in einem völligen Missverhältnis zu den Zwecken, die mit der Erhebung der Gebühren verfolgt würden.
Dazu zähle neben der Deckung der Verwaltungskosten auch der Ausgleich des Vorteils, den die Inhaberin oder der Inhaber eines Bewohnerparkausweises habe. Anwohner dürfen ihr Auto auf der Straße abstellen, ohne ein deutlich teureres Parkticket ziehen oder für einen Stellplatz in einem Parkhaus zahlen zu müssen. Das Urteil gilt als Wegweiser für andere Kommunen, die ebenfalls Änderungen beim Anwohnerparken planen oder schon beschlossen haben.
Vor drei Jahren bundesweite Obergrenze gekippt
Die Freiburger Satzung war zum April 2022 in Kraft getreten, ein FDP-Stadtrat hatte dagegen geklagt. Mit ihr erhöhte sich die Gebühr für das Anwohnerparken von zuvor 30 auf nun in der Regel 360 Euro pro Jahr. Für Autos unter 4,21 Meter Länge sind es 240, für Fahrzeuge über 4,70 Meter Länge 480 Euro. Nach verschiedenen sozialen Kriterien wird teils jeweils nur die halbe Gebühr fällig, oder sie kann sogar ganz erlassen werden.
Beim Anwohnerparken hatte es vor drei Jahren eine entscheidende Neuausrichtung gegeben. Bundestag und Bundesrat kippten eine bis dahin geltende bundesweite Obergrenze von 30,70 Euro pro Jahr. Seitdem können Länder und Kommunen die Gebühren für städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun für Klarheit gesorgt, in welcher Form das geschehen muss.
Az.: BVerwG 9 CN 2.22