Hamas und Samidoun Wie Betätigungsverbot und Vereinsverbot funktionieren
Die Innenministerin setzt um, was der Bundeskanzler angekündigt hat: Die Betätigung der Hamas und der Verein Samidoun sind in Deutschland nun verboten. Ein Überblick über die rechtlichen Hintergründe.
Was genau sind diese Verbote?
Das Innenministerium hat das vom Bundeskanzler angekündigte Betätigungsverbot für die Hamas und das Vereinsverbot für das "Samidoun"-Netzwerk umgesetzt. Beide Maßnahmen richten sich nach dem deutschen Vereinsrecht.
Es werden zwei Formen unterschieden: Ein "Organisationsverbot" zielt darauf ab, einen Verein ganz zu zerschlagen. Das ist möglich bei inländischen und ausländischen Vereinen, die über nachweisbare Teilstrukturen in Deutschland verfügen. Ein solches komplettes Verbot ist nun für die Gruppierung "Samidoun" verhängt worden. Sie hat jüngst - aber auch schon in der Vergangenheit - Demonstrationen organisiert, bei denen antisemitische und volksverhetzende Parolen skandiert worden waren.
Bei der Hamas hingegen handelt es sich nicht um einen inländischen Verein mit klaren Strukturen, sondern um eine ausländische Organisation. Die EU hat die Hamas als Terrororganisation eingestuft. Der Europäische Gerichtshof hat diese Einstufung auch überprüft und bestätigt. Und auch der Generalbundesanwalt stuft die Hamas als terroristische Vereinigung ein.
Bei solchen ausländischen Organisationen, die in Deutschland tätig sind, aber keine festen (Vereins-)Strukturen haben, kann es nach deutschem Vereinsrecht ein sogenanntes "Betätigungsverbot" geben. Schon im Jahr 2014 hat der damalige Innenminister Thomas de Maizière (CDU) ein Betätigungsverbot für den sogenannten Islamischen Staat (IS) erlassen, um dessen Aktivitäten in Deutschland zu unterbinden.
Das Betätigungsverbot für die Hamas ist also kein rechtliches Novum, das Organisationsverbot für Samidoun ohnehin nicht.
Welche Voraussetzungen haben diese Verbote?
Generell ist ein Vereinsverbot - und eben auch ein Betätigungsverbot - möglich bei Vereinigungen, "deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Diesen Tatbestand sieht Innenministerin Nancy Faeser als erfüllt an.
In einer Pressemitteilung des Ministeriums heißt es unter anderem: "Samidoun (…) befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und ruft diese hervor und unterstützt Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen."
Ein Vereinsverbot hat grundsätzlich hohe Hürden. Denn die Vereine können sich auf die Vereinigungsfreiheit berufen. Die ist ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht und hängt auch oft mit anderen Freiheitsrechten zusammen, etwa wenn Vereine Versammlungen organisieren oder eine gemeinsame Meinung kundtun.
Das Verbot muss sich außerdem auf das gesamte Verhalten eines Vereins stützen. Strafbare oder verfassungsfeindliche Handlungen einzelner Mitglieder reichen für ein Verbot nicht aus. Im Streitfall entscheiden das die Gerichte. Die Verbote können also von der Justiz überprüft werden.
Welche Folgen haben solche Verbote?
Die Folgen des "Organisationsverbots" für Samidoun und des "Betätigungsverbots" für die Hamas sind im Grunde die gleichen: Der Verein beziehungsweise die Gruppierung darf in Deutschland nicht mehr aktiv werden und beispielsweise keine Versammlungen organisieren.
Die Verwendung seiner beziehungsweise ihrer speziellen Kennzeichen ist verboten, das vorhandene Vermögen kann beschlagnahmt und eingezogen werden. Und: Wer trotz eines bestehenden Verbots den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechterhält oder unterstützt, macht sich strafbar.