Urteil des Bundessozialgerichts Krankengeld trotz verspäteter Krankschreibung
Wenn eine Krankschreibung verspätet eingereicht wird, muss trotzdem Krankengeld gezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Denn seit 2021 müssen die Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse melden.
Der Anspruch auf Krankengeld darf nicht ausgesetzt werden, wenn eine Folgekrankschreibung verspätet bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht wird. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Denn seit 2021 sind nicht mehr die Versicherten, sondern die Vertragsärzte zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet.
Arztpraxen müssen die Arbeitsunfähigkeit melden
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Erkrankung von mehr als sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld.
Hierfür muss die Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch der Krankenkasse angezeigt werden. Eine verspätete Mitteilung begründete im vorliegenden Fall einen vorübergehenden Verlust des Krankengeldes.
Kläger hat Anspruch auf Krankengeld
Im Streitfall wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwar lückenlos vom 31. März 2021 bis zum 21. Juli 2021 attestiert. Die Folgebescheinigungen gingen jedoch zu spät bei der Krankenkasse ein.
Vom 12. Mai bis 21. Juli 2021 lehnte die Krankenkasse daher die Krankengeldzahlung ab. Das BSG entschied, dass der Kläger trotz der verspäteten Meldung der AU Anspruch auf Krankengeld hat.
Seit Anfang 2021 seien die Vertragsärzte verpflichtet, die Krankschreibungen elektronisch an die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln, erklärte das BSG. Gehe daher eine vom Arzt zu übersendende AU-Bescheinigung zu spät bei der Krankenkasse ein, dürfe dies nicht zulasten des Versicherten gehen und ihm das Krankengeld vorenthalten werden.
Urteil gilt nicht für Privatärzte und Reha-Einrichtungen
Etwas anderes könne nur für Ärzte und Einrichtungen gelten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie Privatärzte und Reha-Einrichtungen.
Dass die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand der AU-Bescheinigungen in den Praxen im strittigen Zeitraum teilweise nicht vorgelegen haben, spiele für den Krankengeldanspruch des Versicherten keine Rolle, entschieden die obersten Sozialrichter.
AZ: B 3 KR 23/22 R