Einstufung als jugendgefährdend Bushido scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Vor mehr als sieben Jahren wurde ein Album des Rappers Bushido als jugendgefährdend eingestuft. Er legte Verfassungsbeschwerde ein - und ist nun damit gescheitert. Er sei nicht in der Kunstfreiheit verletzt, urteilte das Gericht.
Mehr als sieben Jahre, nachdem das Album "Sonny Black" von Bushido als jugendgefährdend auf den Index gesetzt wurde, ist der Rapper auch mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert.
Die Indizierung verletze ihn nicht in seiner Kunstfreiheit, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen die Klage deshalb gar nicht zur Entscheidung an - sie habe keine Aussicht auf Erfolg.
Bushidos Argumente abgewiesen
Dass sich das Nutzungsverhalten wegen des Internets verändert habe, sei kein Grund, erklärte das Gericht. Auch das Argument, dass nur einzelne Titel auf den Index hätten kommen sollen, ließ das Bundesverfassungsgericht nicht gelten.
Bushido habe sich in dem Album nicht von den unbestritten frauenverachtenden, homophoben und gewaltverherrlichenden Textpassagen distanziert, indem er sie etwa satirisch überspitzt habe. Im Gegenteil: Da er "Sonny Black" als sein Alias aufgebaut habe, stärke er sogar die Identifikation mit diesem Charakter.
Das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, Kinder und Jugendliche könnten den Wortlaut ernst nehmen oder Taten nachahmen.
Indizierung im April 2015
Das Album, um das es geht, war 2014 erschienen. Die Bundesprüfstelle hatte die CD mit 15 Titeln dann im April 2015 auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt. Damit ist es verboten, das Album Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen, es ihnen gegenüber zu bewerben und zu verbreiten.
Die Begründung der Stelle damals: Die Texte wirkten verrohend, verherrlichten einen kriminellen Lebensstil und diskriminierten Frauen und homosexuelle Menschen.
Dagegen war Bushido vor Gericht gezogen. Der Streit ging bis zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses entschied schließlich 2019, dass "Sonny Black" zu Recht als jugendgefährdend eingestuft worden sei.
AZ: 1 BvR 201/20