Gerichtsurteil zu Füllmenge Es geht um die ganze Wurst
Eine Theke, eine Wurst, eine Waage - und die Frage: Zählen zum Gesamtgewicht nur das Produkt selbst oder auch Hülle und Klammern? Das OVG Münster entschied anders als seine Vorinstanz. Doch der Streit könnte weitergehen.
Dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zufolge darf Verpackungsmaterial in die Füllmenge von Würsten eingerechnet werden. Dazu zählen auch nicht essbare Hülle und Klammern fertigverpackter Produkte. Das Gericht hob eine Entscheidung aus der Vorinstanz - dem Verwaltungsgericht Münster - auf. Dort war eine Firma mit ihrer Klage gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte wegen ein paar Gramm zu wenig Wurst in der Verpackung unterlegen.
Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandet, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die nicht essbar waren. Dabei bezog es sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014. Zu Unrecht, wie das OVG jetzt entschieden hat.
Fall bald vor Leipziger Richtern?
Das OVG hob die Untersagungsverfügung des Eichamtes mit der Begründung auf, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei. Darin ist festgelegt, dass unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen ist, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehören.
Das Eichamt hatte argumentiert, dass unter Füllmenge nur die reine Schmierwurst zu verstehen sei. Bei den Stichproben hatte das Eichamt bei zwei Produkten einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst bemängelt. Die Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf hatte argumentiert, dass die auf der Packung genannten 130 Gramm mit Hülle und Clips erreicht würden.
Das letzte Wort in dem Fall ist womöglich noch nicht gesprochen. Der Senat in Münster ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu (Az.: 4 A 779/23).