Gewalt gegen Juden Mit dem Strafrecht gegen Antisemitismus
Nach dem Aufflammen des Nahost-Konflikts kommt es auch in Deutschland verstärkt zu antisemitischen Zwischenfällen. Welche Mittel bietet das Strafrecht, um entgegenzuwirken? Eine Bestandsaufnahme.
Nach antisemitischen Ausschreitungen bei pro-palästinensischen Demonstrationen am Wochenende forderte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble, es brauche "die ganze rechtsstaatliche Härte gegen Gewalttäter". Und es brauche "den größtmöglichen Schutz für die jüdischen Gemeinden und Einrichtungen".
Anzünden ausländischer Flaggen verboten
In den vergangenen Tagen sind in Deutschland vermehrt Israel-Flaggen angezündet worden - zum Beispiel in Bonn, Solingen oder Münster. Seit vergangenem Juni regelt das Strafgesetzbuch in § 104 ausdrücklich: Wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft, macht sich strafbar.
Zuvor waren bereits die deutsche Flagge und die deutschen Länderflaggen strafrechtlich gegen Verunglimpfung in der Öffentlichkeit geschützt. Ausländische Flaggen nur, wenn sie auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigt werden - wie bei Tagungen oder Sportwettbewerben.
Nach der jetzigen Rechtslage muss Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem Staat unterhalten, dessen Flagge öffentlich zerstört oder beschädigt wird. Andernfalls wird die Tat nicht strafrechtlich verfolgt. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Regierung des betroffenen Staats ein Strafverlangen an Deutschland stellt.
Beschimpfungen können Volksverhetzung sein
Statements, Parolen und Beschimpfungen gegen Juden können als Volksverhetzung bestraft werden - egal, ob sie auf der Straße, bei Demonstrationen oder im Internet vorkommen. Ob diese Schwelle erreicht ist, müssen die Gerichte im Einzelfall klären.
Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass zum Beispiel gegen nationale, religiöse oder ethnische Gruppen zum Hass aufgestachelt oder zur Gewalt aufgefordert wird. Und zwar so, dass es geeignet ist, "den öffentlichen Frieden zu stören", also das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern, weil eine allgemein feindliche Stimmung erzeugt wird. Volksverhetzung kann auch gegenüber Einzelnen verübt werden, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen.
Neuer Paragraf in Planung
Briefe, E-Mails oder Direktnachrichten in sozialen Netzwerken - oft äußern Absender auf diesen Wegen auch antisemitisches Gedankengut. So wird Juden zum Beispiel mit Verweis auf den Holocaust geschrieben, dass "unter den Nazis doch vieles besser" gewesen sei. Aber: Nicht immer sind solche und vergleichbare Aussagen bislang auch strafbar. Denn wenn nur einzelne Empfänger angesprochen werden, ist rechtlich nicht immer auch der "öffentliche Frieden" gefährdet.
Die Folge: Solche Botschaften, die nicht "nach außen" geäußert werden, sind keine Volksverhetzung. Und auch als Beleidigung konnten sie bislang nicht immer bestraft werden, denn pauschale Verunglimpfungen gerichtet an "die Juden" sind insoweit nicht erfasst.
Diese Lücke im Gesetz soll jetzt geschlossen werden, nach dem Willen der Bundesregierung mit dem neuen Tatbestand "verhetzende Beleidigung". Danach soll es unter Strafe stehen, "eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft (…) bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen" zu beschimpfen, böswillig verächtlich zu machen oder zu verleumden.
Dass damit auch der "öffentliche Frieden" gestört wird, ist hier nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber immer: Die Inhalte müssen geeignet sein, die Menschenwürde anderer anzugreifen. Mit der Vorschrift wäre strafbar, was bislang nicht strafbar ist: Entsprechende Inhalte an die Betroffenen zu senden.
Angriffe können Landfriedensbruch sein
Wo Gewalt gegen jüdische Mitbürger und Mitbürgerinnen verübt wird, ermitteln die Behörden in der Regel wegen Körperverletzungsdelikten. Bei Angriffen auf Synagogen - in Mannheim zum Beispiel hatten Unbekannte vor einigen Tagen ein Fenster des Gotteshauses eingeschlagen - stehen meist Sachbeschädigungen im Raum.
Im Zusammenhang mit den pro-palästinensischen Demonstrationen derzeit in Deutschland werden daneben vereinzelt auch Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs geführt. Damit können Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen geahndet werden, wenn sie aus einer Menschenmenge - zum Beispiel also aus einem Demonstrationszug heraus - "mit vereinten Kräften" begangen werden. "Es braucht da ein gewaltsames Zusammenwirken in einer größeren Gruppe", sagt Tobias Singelnstein, Strafrechtsprofessor an der Ruhr-Universität Bochum.
"Alleine kann man keinen Landfriedensbruch begehen." Würde also eine Gruppe von Menschen bei einer Anti-Israel-Demo mit vereinten Kräften auf andere losgehen, käme es in Betracht, sie wegen Landfriedensbruchs zu bestrafen. Gleiches würde gelten, wenn sich die Gewalttätigkeiten "im Pulk" zum Beispiel gegen Synagogen als "Sachen" richten würden. Erforderlich ist dabei immer, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Strafbar kann auch sein, wer auf die Menge einwirkt, um entsprechende Handlungen zu provozieren.
Antisemitische Einstellung als Faktor für die Strafhöhe
Wer in Deutschland eine Straftat begeht, für den gibt es - abgesehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord - nicht die eine feste Strafe. Die Gerichte müssen sich vielmehr für eine Strafhöhe aus einem Korridor entscheiden, den das Gesetz ihnen je nach Straftat vorgibt.
Dieser "Strafrahmen" liegt für die Volksverhetzung zum Beispiel zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die Festlegung der exakten Strafhöhe sehen sich die Gerichte neben der Tat auch den Täter an und wägen ab, welche Punkte für ihn - zum Beispiel "keine Vorstrafen" - und welche gegen ihn sprechen. Schon bisher konnte sich eine antisemitische Einstellung zu Lasten des Täters auswirken. Seit Anfang des Jahres steht aber im Gesetz, dass antisemitische Beweggründe gegen den Täter sprechen können.