15 Wartesemester für Medizin Gericht prüft Studienplatzvergabe
Viele junge Menschen träumen vom Arztberuf – und werden ihn wohl nie ausüben können. Der Grund: eine komplizierte Medizin-Studienplatzvergabe und ein strenger Numerus Clausus. Jetzt prüft das Bundesverfassungsgericht das Vergabesystem.
Wie ist die Ausgangslage?
Jahrelange Wartezeit auf einen Studienplatz, trotz ordentlicher Abitur-Note - für angehende Ärzte ist das oft die Realität. Die Regelwartezeit beträgt inzwischen stolze 15 Semester, ist also länger, als die Regelstudienzeit selbst. Der Grund: Das Angebot an Studienplätzen für Humanmedizin ist gering, der Andrang an potenziellen Studenten immens. So kamen zuletzt rund 43.000 Bewerber auf 9000 freie Studienplätze.
Darum gibt es in Deutschland ein kompliziertes System zur Studienplatzvergabe für Mediziner: 20 Prozent der Plätze werden zentral (durch die Stiftung für Hochschulzulassung) über eine Abiturnoten-Quote vergeben, weitere 20 Prozent (ebenfalls zentral) über eine Wartezeit-Quote. Die verbleibenden 60 Prozent der Plätze besetzen die Universitäten nach eigenen Kriterien, dabei achten sie auch sehr stark auf die Abiturnote.
Worum geht es rechtlich?
Um nicht weniger als die Frage, ob das bestehende System noch verfassungsgemäß ist. Zwei abgewiesene Studienbewerber haben gegen ihren Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das diese Fälle zu entscheiden hat, findet, das System verletze durch dieses Verfahren das Grundrecht auf Berufsfreiheit und den Gleichheitssatz. Darum hat das Gericht die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.
Die Begründung: Die Abiturquote sei überbetont, und das Wartezeit-Verfahren benachteilige diejenigen, die schon lange warten, weil sie trotzdem von "Gelegenheitsbewerbern" überholt werden können.
Außerdem sollten die Unis eine Landesquote einrichten müssen, denn die Abiturnoten seien deutschlandweit nicht exakt miteinander vergleichbar, in manchen Bundesländern sei es einfacher, eine sehr gute Note zu bekommen. Viele abgewiesene Bewerber klagen.
Was prüft Karlsruhe?
Schon in den 1970er-Jahren hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Urteile zum Numerus Clausus gesprochen und diesen im Ergebnis bestätigt. Allerdings sagten die Richter damals: Zulassungsbeschränkungen - wie der NC - sind nur dann verfassungskonform, wenn sie "in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden".
Und: Auswahl und Verteilung der Bewerber müssten eine reelle Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber bieten.
Ob das auch heute noch der Realität entspricht, ist zumindest fraglich, denn in den vergangenen 40 Jahren haben sich die äußeren Rahmenbedingungen für die angehenden Mediziner verschärft: Die durchschnittlichen Wartezeiten sind immer länger geworden.
Möglicherweise stellt Karlsruhe neue Kriterien auf, wie das Grundrecht auf freie Wahl des Berufes auszulegen ist.