Auskunft zu Begnadigungen Klage gegen das Bundespräsidialamt
Der Bundespräsident kann Straftäter begnadigen. Wie oft dies vorkommt, daraus macht man in Bellevue allerdings ein Geheimnis. Nun verklagen Aktivisten das Staatsoberhaupt auf Herausgabe dieser Informationen.
Am 04. Mai 2007 trafen sie sich an einem geheimen Ort in Süddeutschland der ehemalige RAF-Terrorist Christian Klar und der damalige Bundespräsident Horst Köhler. Seit November 1982 saß Klar im Gefängnis, er war wegen der Beteiligung an der Ermordung von Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer, Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dem Bankier Jürgen Ponto zu lebenslanger Haft verurteilt worden.
Nach mehr als 20 Jahren hinter Gittern wollte der Linksterrorist frühzeitig entlassen werden - und stellte einen Antrag auf Begnadigung an den Bundespräsidenten.
Nur wenige Tage später teilte das Bundespräsidialamt in Berlin mit: "Der Bundespräsident hat entschieden, von einem Gnadenerweis für Herrn Christian Klar abzusehen." Verwiesen wurde unter anderem auf die Stellungnahmen der Bundesjustizministerin und der Generalbundesanwältin sowie auf ein kriminalprognostisches Gutachten. "Der Bundespräsident führte darüber hinaus zahlreiche Gespräche, auch mit Hinterbliebenen der Opfer."
Sonderrecht für Staatsoberhaupt
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik. Und er besitzt gemäß Artikel 60 Grundgesetz das Recht, verurteilte Straftäter zu begnadigen, die durch die Gerichtsbarkeit des Bundes verurteilt wurden - etwa Mitglieder oder Unterstützer von terroristischen Vereinigungen, Spionen, Landesverrätern oder Kriegsverbrechern. Und auch in soldaten- und beamtenrechtlichen Fällen, also bei verurteilten Bundeswehrangehörigen oder Bundespolizisten, kann der Bundespräsident sein Begnadigungsrecht ausüben.
Wie viele solcher Gnadengesuche an den Bundespräsidenten gestellt wurden, in wie vielen Fällen eine Begnadigung erfolgt ist und um welche Fälle es sich dabei handelt - dazu schweigt das Bundespräsidialamt allerdings.
Klage soll Transparenz schaffen
Der gemeinnützige Verein Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., zu der das Projekt und die Onlineplattform FragDenStaat.de gehören hat deshalb Klage gegen das Bundespräsidialamt eingereicht. Eine presserechtliche Auskunft dazu hatte Bellevue zuvor abgelehnt. Die Aktivisten, die sich dafür einsetzen, dass möglichst viele staatliche Informationen öffentlich zugänglich werden, möchten nun mit der Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht erreichen, dass die Entscheidungen des Bundespräsidenten zu den Gnadengesuchen aus den Jahren 2004 bis 2021 bekannt werden.
"Das Gnadenrecht ist ein Überbleibsel aus der Monarchie, das mit einem demokratischen Rechtsstaat kaum zu vereinbaren ist", meint Hannah Vos, Volljuristin bei FragDenStaat. "Wenn aber schon der Bundespräsident alleine über Begnadigungen entscheiden kann, muss sich wenigstens die Öffentlichkeit darüber informieren können, wer warum begnadigt wird."
Präsidialamt beurteilt Rechtslage anders
In den bisherigen Schriftwechseln argumentieren die Juristen des Bundespräsidenten, es bestehe keinen Anspruch auf Auskunft zu Informationen über Begnadigungen. Denn der Bundespräsident übe sein Begnadigungsrecht als Verfassungsorgan und nicht als Verwaltungsbehörde aus, bei der grundsätzlich Ansprüche auf Informationsfreiheit bestehen. Das Grundgesetz selbst weise dem Bundespräsidenten dieses Recht zu, dadurch sei ihm eine "Gestaltungsmacht besonderer Art" verliehen worden. Das Begnadigungsrecht sei keiner normativen Bindung unterworfen, es gebe zudem keine gerichtliche Kontrolle.
Zudem, so das Bundespräsidialamt, handele es sich um schutzwürdige Interessen Dritter, die vertraulich behandelt werden müssten. Außerdem werde eine Übersicht über alle Gnadengesuche und Entscheidungen, wie sie FragDenStaat gerne einsehen würde, im Bundespräsidialamt nicht geführt.
Die Anwälte von FragDenStaat hingegen sind der Ansicht, dass der Bundespräsident bei den Begnadigungen nicht als Verfassungsorgan tätig sei, sondern eine Verwaltungstätigkeit ausübe. Außerdem seien sehr wohl Unterlagen zu den Begnadigungen in Bellevue vorhanden, so heißt es in einem Schreiben an das Gericht: "Dass der Beklagte über eine Aktenführung auch in Gnadensachen verfügt und folglich alle begehrten Informationen bei ihm vorliegen, ergibt sich auch aus der Nr. 320 des Aktenplans des Bundespräsidialamtes."
Kein einheitliches Vorgehen
Die Argumentation, dass Informationen über Begnadigungen nicht bekannt werden dürften, da es schutzwürdige Interessen von Personen gäbe, wollen die Juristen ebenfalls nicht gelten lassen. Sie verweisen darauf, dass man sich in Bellevue in der Vergangenheit sehr wohl schon zu Einzelfällen öffentlich geäußert habe, etwa im Fall der Ex-RAF-Terroristen Christian Klar, Rolf Clemens Wagner oder Birgit Hogefeld.
Das Berliner Verwaltungsgericht wird nun demnächst darüber entscheiden, ob die Details zu den Begnadigungen durch den Bundespräsidenten bekannt gegeben werden müssen oder nicht. Möglicherweise folgt dann ein Rechtsstreit durch weitere Instanzen. Dann könnte womöglich bald erstmals gerichtlich geklärt werden, ob der Bundespräsident dieses Recht tatsächlich ohne Information an die Öffentlichkeit ausüben darf.