EuGH-Gutachten zu Emissionsrechten Nicht-EU-Fluglinien müssen wahrscheinlich zahlen
Die Einbeziehung von Fluggesellschaften aus Drittstaaten in den EU-Emissionshandel der EU rückt näher. Die EuGH-Generalanwältin hält eine Klage der US-Luftverkehrsorganisation ATA gegen die Auflagen für außereuropäische Airlines für unbegründet. Im Allgemeinen schließt sich das Gericht ihrer Ansicht an.
Die von der EU geplante Ausweitung des Emissionsrechtehandels auf alle Fluggesellschaften ab 2012 verstößt nach Ansicht der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Juliane Kokott, nicht gegen Völkerrecht. Die drei klagenden US-Fluggesellschaften könnten sich deshalb nicht dagegen wehren, dass die EU ihr Emissionshandelssystem auch auf Streckenabschnitte von Flügen ausdehnt, die außerhalb des EU-Luftraums stattfinden, heißt es in den Schlussanträgen der Generalanwältin.
Kokott begründet dies damit, dass sich die Regelung nur auf Starts und Landungen innerhalb der EU bezieht. Die Richtlinie enthalte somit keine "extraterritoriale Regelung" und verletze auch nicht die Souveränitätsrechte von Drittstaaten. Die Rechtsauffassung der Generalanwältin gilt als wichtiger Fingerzeig für das in einigen Monaten zu erwartende Urteil, da das Gericht sich dieser Ansicht meist anschließt.
Flüge werden wahrscheinlich teurer
Sollte der EuGH der Meinung der Generalanwältin folgen, wäre das ein wichtiger Erfolg für die EU. Ihre Emissionsrichtlinie schreibt vor, dass auch Airlines aus China oder den USA ab 2012 für Landungen und Starts auf europäischen Flughäfen CO2-Zertifikate erwerben müssen. Das Urteil wird auch für alle Reisenden bedeutsam sein, weil Langstreckenflüge wegen der Abgaben um zwei bis zwölf Euro teurer werden könnten.
Im konkreten Fall wollte der Dachverband der amerikanischen Fluggesellschaften die Air Transport Association of America (ATA) die Einbeziehung des internationalen Luftverkehrs vor dem High Court of Justice of England kippen. Das britische Gericht bat daraufhin die höchsten EU-Richter um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechts. Das nationale Gericht muss sich beim eigenen Urteil am Spruch der Luxemburger Richter orientieren.