Urteil zu Flugverspätungen Airline muss rechtzeitig informieren
Fluggesellschaften müssen ihre Kunden mindestens zwei Wochen vor Abflug über Terminveränderungen informieren. Das hat der EuGH entschieden. Unerheblich sei, ob der Reisende bei der Airline selbst oder über einen Reisevermittler gebucht habe.
Fluglinien sind grundsätzlich verpflichtet, Reisende über Flugplanänderungen zwei Wochen vor der ursprünglichen Abflugszeit zu informieren. Sie können diese Pflicht nicht auf einen Reisevermittler abwälzen, bei dem der Kunde sein Ticket online gekauft hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Nach EU-Recht müssen Airlines bis zu 600 Euro Ausgleichszahlungen leisten, falls sie Kunden nicht rechtzeitig informieren.
Aus den Niederlanden nach Surinam
Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher in den Niederlanden einen Flug nach Surinam in Südamerika mit der Airline SLM gebucht. Der Reisevermittler informierte ihn zehn Tage vor dem Datum über die Verschiebung des Fluges um 24 Stunden per E-Mail. Der Kunde forderte deshalb Ausgleichszahlungen von der Fluglinie, weil er nicht rechtzeitig informiert worden sei. Die Airline verwies den Kunden aber an den Reisevermittler, der sich aber ebenfalls weigerte, zu zahlen. Begründung: Er sei nur Vermittler und nicht für Flugplanänderungen verantwortlich.
Über Änderungen zu informieren, sei Sache der Airline. Der EuGH entschied nun, dass das Luftfahrtunternehmen in solchen Fällen beweisen muss, ob und wann der Fluggast über die Verschiebung des Flugs unterrichtet wurde. Kann die Airline nicht belegen, dass der Kunde rechtzeitig informiert wurde, muss sie den jeweils vorgesehenen Ausgleich zahlen.