Urteil des Europäischen Gerichtshofs Mehr Rechte für Passagiere bei Flugausfällen
Fluglinien müssen für festsitzende Passagiere auch aufkommen, wenn es außergewöhnliche Gründe für die Probleme gibt. Das hat der EuGH entschieden. Eine Irin war wegen des isländischen Vulkanausbruchs tagelang nicht aus Portugal weggekommen - Ryanair wollte aber nicht zahlen.
Von Andreas Reuter, HR-Hörfunkstudio Brüssel
Als im Frühjahr 2010 der Vulkan auf Island ausbrach und der europäische Luftraum geschlossen wurde, saß eine Frau aus Irland in Portugal fest. Sie konnte erst eine Woche später nach Hause fliegen. In der Zwischenzeit aber wurde sie von der Fluglinie Ryanair nicht versorgt. Also klagte die Frau. Sie wollte über 1000 Euro für Hotel und Verpflegung erstattet bekommen.
Der Europäische Gerichtshof gab der Klägerin recht. Die Richter bekräftigten: Wenn ein Flug annulliert wird, muss die Fluglinie für solche Kosten aufkommen - auch, wenn sie den Ausfall nicht selbst verschuldet hat und er auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Ryanair hatte argumentiert: Der Vulkanausbruch und die folgende Schließung des Luftraums seien über die besagten außergewöhnlichen Umstände noch hinausgegangen. Also müsse die Airline nicht zahlen.
Doch der EuGH wies das zurück: Besonders außergewöhnliche Umstände gebe es nicht. Die Airline müsse auch in einem solchen Fall zahlen. Es gebe dafür auch keine zeitliche Begrenzung, stellte das Gericht fest. Gerade, wenn die außergewöhnlichen Umstände lange anhielten, sei eine Betreuung der Passagiere besonders wichtig.
(Az: C-12/11)