EuGH stärkt Kundenrechte von Flugreisenden Airlines brauchen gute Gründe für Nichtbeförderung
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. Verbraucher haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie von der Airline aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitgenommen werden. Dies betreffe auch Umbuchungen auf einen späteren Flug als Folge eines Streiks.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Reisenden bei Flugverspätungen erneut gestärkt: Wenn die Airline aus betrieblichen Gründen die Beförderung verweigert, muss sie dafür Entschädigung zahlen, entschieden die Richter. Dies betreffe zum Beispiel Umbuchungen auf einen späteren Flug als Folge eines Streiks. Der Anspruch gelte auch dann, wenn eine Fluggesellschaft Passagiere auf einen deutlich späteren Anschlussflug umbucht, obwohl die Kunden den Flugsteig rechtzeitig erreichen.
Richter schränken Gründe für Nichtbeförderung deutlich ein
Nach EU-Recht sei es Fluggesellschaften nur in Ausnahmefällen erlaubt, Passagieren die Beförderung zu verweigern, wenn diese mit einer bestätigten Buchung rechtzeitig am Flugsteig stehen, schrieben die Richter. Solche Ausnahmen könnten etwa fehlende Reiseunterlagen oder ein schlechter Gesundheitszustands des Passagiers sein. Ansonsten hätten Fluggäste aber Anspruch auf Ausgleich wie Erstattung des Flugpreises, eine alternative Beförderung zum Zielort sowie Betreuungsleistungen, während sie auf den nächsten Flug warten.
Die Folgen eines Streiks und spätere Anschlussflüge seien keine solche Ausnahme, weil "der Grund für die Verweigerung der Beförderung nicht dem Fluggast zuzurechnen ist", schrieben die Richter. Damit gilt der Begriff der "Nichtbeförderung" künftig über Fälle von Überbuchung hinaus auch für andere "betriebliche Gründe".
Zwei Kläger erhalten Entschädigungen
Der Gerichtshof gab damit zwei klagenden Passagieren recht. Im ersten Fall hatte die finnische Airline Finnair infolge eines Streiks des Personals am Flughafen Barcelona und einer Flugannullierung nachfolgende Flüge umorganisiert. Ein Teil der Fluggäste, die den Flug am nächsten Tag normal gebucht hatten, mussten deswegen zehn Stunden warten und die nächste Maschine nehmen. Ein Kunde verlangte daher 400 Euro Entschädigung, weil Finnair ihm die Beförderung ohne triftigen Grund verweigert habe.
Auch im zweiten Fall gab das oberste EU-Gericht dem Passagier recht. Geklagt hatten zwei spanische Fluggäste, die von La Coruna über Madrid nach Santo Domingo fliegen wollten. Da sich der erste Flug um mehr als eine Stunde verspätete, ging die Fluggesellschaft Iberia davon aus, dass die beiden Fluggäste ihren Anschlussflug in Madrid versäumen würden und annullierte deren Bordkarten für den zweiten Flug. Als die beiden in Madrid dennoch rechtzeitig am Flugsteig standen, verweigerte Iberia ihnen die Beförderung mit der Begründung, ihre Plätze seien anderen Fluggästen zugewiesen worden. Die beiden mussten bis zum nächsten Tag warten und kamen mit 27 Stunden Verspätung am Ziel an. Dafür klagten sie auf jeweils 600 Euro Entschädigung.
Rechtssachen C-321/11 und C-22/11