Regeln für Kurzarbeitergeld Bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls
Im Oktober waren laut ifo-Institut noch 3,3 Millionen Menschen in Deutschland in Kurzarbeit. Heute berät der Bundestag über die Verlängerung des erhöhten Kurzarbeitergeldes und weiterer Sonderregeln.
In normalen Zeiten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Durch die in der Corona-Pandemie geänderte Regelung, die die Koalition nun bis Ende 2021 verlängern will, fällt die Zahlung höher aus, je länger die Kurzarbeit andauert.
Die Staffelung sieht so aus: In den ersten Monaten erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent. Ein Rechenbeispiel: Wem von seinem Nettogehalt 660 Euro wegen der Kurzarbeit fehlen, bekommt von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gut 400 Euro Kurzarbeitergeld. Wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit dann 70 Prozent des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld und bei Betroffenen mit Kindern 77 Prozent. Wer sieben Monate lang in Kurzarbeit ist, erhält 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns - mit Kindern sind es dann 87 Prozent.
Entlastung auch bei Sozialversicherungsbeiträgen
Rechnet man hier nach, dann bekäme jemand mit einem Verdienstausfall von 660 Euro von der BA 574 Euro erstattet. Zusätzlich bezahlt die Bundesagentur für Arbeit die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Das entlastet die Arbeitgeber.
Diese 100-prozentige Erstattung gilt allerdings nur noch bis Mitte nächsten Jahres. Es sei denn, die Firmen nutzen die Phase der Kurzarbeit für eine Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Dann zahlt ihnen die Bundesagentur für Arbeit weiterhin 100 Prozent der Sozialbeiträge. Wer hohe Einbußen hat, kann außerdem einen Nebenjob annehmen, ohne dass dieses Geld auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Ein Minijob mit einer Vergütung von maximal 450 Euro ist erlaubt.