EU-Gericht gibt Betreibern Recht Steuervorteile für AKW-Rückstellungen rechtmäßig
Steuervergünstigungen für die Betreiber von Atomkraftwerken in Deutschland sind nach einem Urteil eines EU-Gerichts rechtmäßig. Die Befreiung für gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen zur Atommüll-Lagerung und Stilllegung der Meiler stellen keine staatliche Beihilfe dar, urteilten die Luxemburger Richter.
Ein EU-Gericht hat Steuervorteile für die Betreiber von Atomkraftwerken in Deutschland bestätigt. Das EU-Gericht erster Instanz wies in Luxemburg eine Klage dreier Stadtwerke ab, die in den Rückstellungen von Atomkraftwerksbetreibern eine verbotene staatliche Beihilfe sahen.
Revision noch möglich
Akw-Betreiber sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Rückstellungen für die Entsorgung der Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu bilden. Diese Rückstellungen in der Bilanz mindern die Steuerlast. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall, Tübingen und Uelzen sahen darin einen unberechtigten Vorteil für die Erzeuger von Atomstrom. Sie haben nun zwei Monate Zeit, um beim Europäischen Gerichtshof Revision einzulegen.
Entscheidung der EU-Kommission bestätigt
Die EU-Richter bestätigten in ihrem Urteil eine frühere Entscheidung der EU-Kommission, die für die Beihilfenkontrolle in den 25 EU-Staaten zuständig ist. Die Steuerbefreiung sei keine besondere Vergünstigung, die unter die EU-Beihilferegeln falle. Die Stadtwerke hätten auch nicht nachgewiesen, dass die vorgeschriebenen Rückstellungen in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle und der späteren Stilllegung der Anlagen stünden. Die EU-Kommission sei daher nicht verpflichtet gewesen, ein Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen zu starten.
Aktenzeichen: Z T-92/02